Beschluss
6 A 2187/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.6A2187.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie die Einstellungshöchst-altersgrenze nach § 14 LBG NRW auch unter Berücksichtigung von anzurechnenden Kindererziehungszeiten bereits bei Antragstellung überschritten gehabt habe. Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW stehe im Einklang mit höher-rangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht. Auch unter Inanspruchnahme der Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LBG NRW habe die Klägerin keinen Neubescheidungsanspruch. Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 1. In Bezug auf die von der Klägerin als falsch gerügte Darstellung der Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies von Belang für den geltend ge-machten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sein könnte. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelas-sen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, besteht die Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW allein im öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiven Rechte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 27 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 6 A 2472/16 -, juris Rn. 13, vom 19. Januar 2018 - 6 A 327/17 -, juris Rn. 8, vom 13. Juli 2018 - 6 A 1303/17 -, juris Rn. 17 und vom 31. Juli 2017 - 6 A 1189/16 -, juris Rn. 19. Daher kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf die aktuelle „Prognose zum Lehr-kräftearbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Schule und Bildung (Stand April 2018) gestützten Vorbringen durchdringen, wonach die Unterrichtsver-sorgung in den Fächern der Klägerin - entgegen den Annahmen des Verwaltungsge-richts - mangels eines nicht hinreichenden Lehrkräfteangebots gerade nicht gesichert sei. 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen schließlich nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Auffassung, die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW sei verfassungsgemäß, entspricht der Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze nicht gegen das Grundgesetz. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, die Vorschriften entsprächen nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätzen, an. In der zitierten Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass der Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt ist, da sich Schranken aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebens-zeitprinzip und dem Alimentationsprinzip ergeben. Die Einstellungshöchstaltersgren-zen dienen in diesem Zusammenhang in verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden-der Weise der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 18 f. Worin ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit oder eine nicht ausrei-chende Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes liegen soll, macht das nicht weiter substantiierte Zulassungsvorbringen nicht erkennbar. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwal-tungsgerichts, die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW begegne keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug genommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behand-lung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gegeben sind. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 20 ff. Weshalb gleichwohl weiterhin ein Verstoß gegen die Altersdiskriminierung anzu-nehmen sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).