Leitsatz: Trifft eine Gemeinde durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages eine „Regimeentscheidung“ dahingehend, dass innerhalb eines (bei natürlicher Betrachtungsweise) einheitlichen Straßenzuges die Herstellungskosten der im Gebiet des Erschließungsvertrages gelegenen Teilstrecke privatrechtlich abgewickelt werden, während die verbleibende Strecke von ihr selbst herzustellen und damit über Erschließungsbeiträge abzurechnen ist, gebieten es Rechtsgründe, die außerhalb des Vertragsgebietes liegende Strecke als die (allein beitragsfähige) Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff. BauGB anzusehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2015 wird im Umfang der Berufung geändert. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2013 werden vollumfänglich aufgehoben. Die Beklagte trägt – unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 47, Flurstücke 2391, 2390, 2381 und 2378 (postalische Anschrift: W.-------------weg1-3, 53121 C. ) mit einer Gesamtgröße von 10.268 m². Diese sind mit einem Lebensmittelmarkt, einem Lebensmitteldiscounter und einem Drogeriemarkt bebaut, die ein sogenanntes Nahversorgungszentrum bilden. Die Grundstücke erwarb die Klägerin im Jahr 2011 von der Dipl.-Ing. K. T. Immobilien GmbH. Sie sind als Hinterliegergrundstücke von der H.-----straße durch Anliegergrundstücke getrennt. Die H.-----straße erstreckt sich auf einer Gesamtlänge von etwa 450 m von der T1.------straße im Süden bis zur K1. -von-M. -Straße im Norden und hat auf Höhe der klägerischen Grundstücke einen etwa bogenförmigen Verlauf. Kurz vor ihrer Einmündung in die K1. -von-M. -Straße zweigt in nordwestlicher Richtung eine Stichstraße ab. Im Norden stellt eine auf dem Flurstück 2389 verlaufende, im Eigentum der Klägerin stehende und mit Kraftfahrzeugen befahrbare Zuwegung eine Verbindung zwischen der H.-----straße und dem Nahversorgungszentrum her. Zwischen dieser Zuwegung und den übrigen Grundstücken der Klägerin liegt in einer Breite von etwa einem Meter die von Westen nach Osten verlaufende und im Eigentum der Beklagten befindliche Wegeparzelle 916. Von der südlichen Begrenzung des entlang der H.-----straße laufenden Gehweges bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 916 beträgt die Länge des Privatweges (Flurstück 2389) auf der westlichen Seite 102,50 m, auf der östlichen Seite 99,20 m. Im Osten verbindet der W.-------------weg das Nahversorgungszentrum mit der H.-----straße . Er trifft auf Höhe des auf der gegenüberliegenden Seite einmündenden C1.-----wegs auf die H.-----straße . Südlich zu W1. - und C2.-----weg verläuft eine Straßenbahntrasse, die die H.-----straße ebenerdig kreuzt. Für die weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt, die von dem Verwaltungsgericht am 4. August 2015 sowie dem Berichterstatter des erkennenden Senats am 10. April 2018 im Rahmen eines Ortstermins gefertigten Lichtbilder sowie das von der Beklagten im Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums (15 B 1092/14) eingereichte Luftbild Bezug genommen. Am 16./18. Februar 2010 schlossen die Beklagte und die Dipl.-Ing. K. T. Immobilien GmbH einen „Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7323-14 der Stadt C. im Stadtbezirk C. , Ortsteil E. “. Gegenstand des Vertrags ist die Errichtung des bereits genannten Nahversorgungszentrums einschließlich Erschließung auf den klägerischen Grundstücken durch die Dipl.-Ing. K. T. Immobilien GmbH als Vorhabenträgerin. Nach § E 2 des Vertrages verpflichtete sich die Dipl.-Ing. K. T. Immobilien GmbH, die in der Anlage dargestellten Erschließungsanlagen bis Ende des Jahres 2011 herzustellen bzw. umzubauen und sie der Stadt kosten- und lastenfrei zu übergeben. Ausweislich der Anlage E 1 gehörte zu den herzustellenden Anlagen insbesondere die östliche Anbindung des Nahversorgungszentrums über den W.-------------weg an die H.-----straße . Ebenfalls im Jahr 2010 trat der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7323-14 in Kraft, der für die Grundstücke der Klägerin ein „Sondergebiet Nahversorgungszentrum“ festsetzt. Die private Zuwegung, die dem Nahversorgungszentrum im Norden eine Verbindung zur H.-----straße vermittelt, darf nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur mit Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht bis 3,5 Tonnen befahren werden. Die Zufahrt im Osten des Nahversorgungszentrums ist als öffentliche Verkehrsfläche ohne Beschränkungen festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter Bezugnahme auf eine Verkehrsuntersuchung, durch die Beschränkung des Lkw-Anlieferverkehrs auf die östliche Anbindung des Nahversorgungszentrums könnten negative Lärmauswirkungen auf die im Norden liegende Wohnbebauung weitestgehend vermieden werden. Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte die Klägerin mit vier Bescheiden vom 27. November 2013 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der H.-----straße im „Abschnitt Haus Nr. 37 bis K1. -von-M. -Str. (einschließlich Stichstraße)“ heran, und zwar in Höhe von 70.797,92 Euro betreffend das Flurstück 2391, in Höhe von 18.653,12 Euro betreffend das Flurstück 2390, in Höhe von 5.521,32 Euro betreffend das Flurstück 2381 und in Höhe von 792,76 Euro betreffend das Flurstück 2378. Die Beklagte legte der Vorausleistungserhebung die Einschätzung zugrunde, dass es sich bei der H.-----straße in ihrem südlichen Teil zwischen T1.------straße und der Grenze zum Grundstück Haus Nr. 37 um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handele. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2013 gegen die Vorausleistungsbescheide Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Grundstücke seien von der H.-----straße nicht erschlossen. Eine Erschließung durch die im Norden liegende private Zuwegung scheitere bereits daran, dass diese von den herangezogenen Grundstücken durch das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück 916 getrennt sei. Zudem handele es sich bei dieser privaten Zuwegung angesichts ihrer Ausdehnung, ihres Ausbauzustands, der angrenzenden massierten Bebauung und ihrer Bedeutung für die Erschließung des Marktareals um eine selbstständige Erschließungsanlage. Des Weiteren stehe der Durchführungsvertrag vom 16./18. Februar 2010 der Vorausleistungserhebung entgegen. Auch sei der südliche Teil der H.-----straße keine vorhandene Anlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, so dass dieser Teil in die Abrechnung einzubeziehen sei. Insoweit habe es im maßgeblichen Zeitpunkt bereits an dem erforderlichen innerörtlichen Verlauf der Straße gefehlt. Überdies fehle es an einem Nachweis dafür, dass die H.-----straße über eine ausreichende Straßenbeleuchtung verfügt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten. Insbesondere seien die in Rede stehenden Grundstücke durch die H.-----straße erschlossen; der privaten Zuwegung komme kein selbstständiger Charakter zu. Weder die auf dem Verkehrskonzept beruhende Beschränkung auf Fahrzeuge mit einem Gewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen noch die als öffentliche Wegefläche ausgewiesene Parzelle 916 stünden einer Erschließung entgegen. Der südliche Teil der H.-----straße sei zu Recht als vorhandene Erschließungsanlage angesehen worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Vorausleistungsbescheide aufgehoben, soweit damit höhere Vorausleistungen als 49.540,23 Euro betreffend das Flurstück 2391, 13.052,36 Euro betreffend das Flurstück 2390, 3.863,50 Euro betreffend das Flurstück 2381 und 554,73 Euro betreffend das Flurstück 2378 festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die der Vorausleistung zugrunde zu legende Erschließungsanlage umfasse nicht nur den Abschnitt der H.-----straße zwischen dem Haus Nr. 37 und der K1. -von-M. -Straße einschließlich der Stichstraße. Vielmehr sei auch der südlich anschließende Teil bis zur T1.------straße einzubeziehen. Für den südlichen Teil der Anlage von der Hausnummer 37 bis zur T1.------straße könne nicht festgestellt werden, dass es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. Die Straße stelle in diesem Abschnitt weder eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts noch eine unter Geltung des früheren Rechts programmgemäß fertiggestellte Straße dar. Die Grundstücke der Klägerin würden durch den maßgeblichen Abschnitt der H.-----straße erschlossen. In bestimmten Fällen könne zwar auch einer Privatstraße die Funktion der nächsterreichbaren Erschließungsanlage zukommen; dies setze aber voraus, dass diese dem Gesamteindruck nach schon den Charakter einer selbstständigen Erschließungsanlage habe und nicht nur ein Anhängsel der öffentlichen Anbaustraße sei. Neben der Ausdehnung und der Beschaffenheit der Anlage sowie der Zahl der erschlossenen Grundstücke sei vor allem das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmünde, zu betrachten. Vorliegend handele es sich nicht um eine selbstständige Straße. Die Zuwegung verlaufe nahezu geradlinig und ohne jede Verzweigung auf die Märkte zu, die auch von der H.-----straße bereits zu erkennen seien. Auch müsse von der H.-----straße zunächst der mit Randsteinen abgesetzte und im Vergleich zur Fahrbahn des Hauptzugs auf erhöhtem Niveau verlaufende Radweg sowie der anschließende Gehweg überquert werden. Dieses Niveau behalte der Weg im Weiteren bei. Zudem sei die Fahrbahnbreite gegenüber dem Hauptzug vermindert, eine Mittellinie fehle ebenso wie (jedenfalls über weite Teile) ein zweiter Gehweg. Schließlich erweise sich die Bebauung auch nicht als derart massiert, dass dies an dem äußeren Erscheinungsbild etwas ändere. Dem Erschlossensein stehe die Gewichtsbegrenzung für Fahrzeuge auf 3,5 Tonnen nicht entgegen. Diese Begrenzung sei eine Folge des spezifischen Verkehrskonzepts für dieses Nahversorgungszentrum, bei dem der Ziel- und Quellverkehr aus Gründen des Lärmschutzes auf beide Zufahrten aufgeteilt werden sollte. Die Höhe der Vorausleistung sei in Folge der abweichend festgestellten Ausdehnung der Anlage zu beanstanden, da nunmehr weitere Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen seien. Die Klägerin hat gegen die teilweise Abweisung der Klage die von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2018 zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die maßgeblichen Grundstücke seien nicht durch die H.-----straße erschlossen. Sowohl die nördliche Zuwegung als auch der W.-------------weg im Osten stellten selbstständige Erschließungsanlagen dar. Hinsichtlich der Länge der nördlichen Zuwegung könne nicht nur auf das Flurstück 2389 abgestellt werden, weil dem objektiven Betrachter die katastermäßige Situation nicht bekannt sei; vielmehr setze sich die Zuwegung auf dem Flurstück 2390 fort, wo sie einen kurvigen Verlauf nehme und bis zu einer Schranke verlaufe. Die Kurve am Ende führe auch dazu, dass der Betrachter am Beginn dieser Zuwegung das Ende auf Höhe der Schranke nicht erkennen könne. Ebenfalls spreche die durch die Zuwegung erschlossene Bebauung für deren Selbstständigkeit. So werde neben dem Getränkemarkt (H.-----straße 63) auch das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück I.--------straße 15 erschlossen. Zudem müsse die konkrete Bebauung des Sondergebietes selbst in den Blick genommen werden. Schließlich deute auch die Ausstattung der Zuwegung mit einem Gehweg und Straßenlaternen auf eine Eigenständigkeit hin; diese Einrichtungen seien keine typischen Merkmale bloßer Zufahrten. Die östliche Zuwegung über den W.-------------weg stelle jedenfalls aus Rechtsgründen eine selbstständige Anlage dar. Ihre Errichtung sei auf der Grundlage eines zwischen der Dipl.-Ing. K. T. Immobilien GmbH und der Beklagten geschlossenen Durchführungsvertrages erfolgt. Schon aus dem Vertragstext ergebe sich die Vorstellung der Beteiligten, dass es sich bei dem W.-------------weg um eine eigenständige Erschließungsanlage handeln solle, für die kein Erschließungsbeitrag zu zahlen sei. Mit dieser Regelung hätten die Vertragsparteien der Rechtsprechung zu der Frage einer „Regimeentscheidung“ Folge leisten wollen. Den Entscheidungen, die gegenüber der Annahme einer solchen „Regimeentscheidung“ Zweifel vorgebracht hätten, lägen andere Sachverhalte zu Grunde. Im Übrigen seien ansonsten die Anlieger des von dem Erschließungsvertrag betroffenen Straßenteils der Gefahr einer doppelten Belastung ausgesetzt, während die Anlieger des übrigen Straßenteils eine Begünstigung erfahren würden. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2015– 17 K 7898/13 – die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2013 insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die nördliche Zufahrt mache auf den objektiven Beobachter einen unselbstständigen Eindruck. Sie erstrecke sich nicht auch auf das gewerblich genutzte Grundstück. Derartige Wegeflächen dienten ausschließlich der inneren Erschließung; eine Erschließungsfunktion im Übrigen hätten sie nicht. Auch die Zufahrtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen stehe dem nicht entgegen; vielmehr sei sie Teil eines in seiner Gesamtheit zu betrachtenden Verkehrskonzepts. Ohne die nördliche Zufahrt wäre das Vorhaben so nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 10. April 2018 in Augenschein genommen und die gewonnenen Eindrücke dem Senat vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Berufung der Klägerin, die sich gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils richtet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2013 sind insgesamt rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage H.-----straße zwischen der T1.------straße im Süden und der K1. -von-M. -Straße im Norden für ihre Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2378, 2381, 2390 und 2391 zu zahlen. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und ihre endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, also insbesondere durch die Anlage im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird bzw. werden wird. Die in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin werden jedoch nicht durch die H.-----straße erschlossen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die nördliche Zuwegung über das Flurstück 2389 (dazu 1.) als auch für die östliche Zuwegung über den W.-------------weg (dazu 2.). 1. Die Grundstücke der Klägerin werden durch die H.-----straße nicht mittels der nördlich von ihnen verlaufenden Zuwegung über das Flurstück 2389 erschlossen. Grundsätzlich wird ein Grundstück durch die angrenzende öffentliche Erschließungsanlage erschlossen. Die Erschließung von ausschließlich an einen Privatweg angrenzenden (Hinterlieger-)Grundstücken erfolgt prinzipiell ebenfalls durch die öffentliche Straße, in die der Privatweg einmündet. Dies gilt aber dann nicht, wenn auch der Privatweg eine zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies selbstständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000– 11 B 48.00 –, juris Rn. 8, sowie Urteile vom 23. März 1984 – 8 C 65.82 –, juris Rn. 11, und vom 2. Juli 1982 – 8 C 28.81, 8 C 30.81 und 8 C 33.81 –, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 LC 54/05 –, juris Rn. 15; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 14. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Privatweg für die ausschließlich an ihn angrenzenden Grundstücke die nächstgelegene und damit zugleich insoweit die allein maßgebliche Erschließungsanlage; mithin ist es im Umkehrschluss ausgeschlossen, dass diese Grundstücke auch durch die öffentliche Anbaustraße, in die der Privatweg einmündet, erschlossen werden. Die Herstellung und Unterhaltung des selbstständigen Privatwegs durch die Anlieger wird dadurch „honoriert“, dass diese hinsichtlich der nächstgelegenen öffentlichen Straße nicht beitragspflichtig sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1984 – 8 C 65.82 –, juris Rn. 11, vom 2. Juli 1982 – 8 C 28.81, 8 C 30.81 und 8 C 33.81 –, juris Rn. 14, vom 24. März 1976 – IV C 16.74 und 17.74 –, juris Rn. 17, sowie Urteil vom 30. Januar 1970– IV C 151.68 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2316/04 –, juris Rn. 26 (zum Straßenbaubeitragsrecht); Nds. OVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 LC 54/05 –, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Mai 2003 – 2 S 446/02 –, juris Rn. 59. Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist ein Privatweg dann, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000– 11 B 48.00 –, juris Rn. 8, und Urteil vom 23. März 1984 – 8 C 65.82 –, juris Rn. 11. Maßgebend für die Bewertung, ob ein Privatweg im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne selbstständig ist, ist der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dieser Maßstab beruht letztlich auf der allgemeinen erschließungsbeitragsrechtlichen Frage, ob die Eigentümer der übrigen von der beitragsfähigen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke vernünftigerweise erwarten können, dass Grundstücke, die an dem in diese Anbaustraße einmündenden Weg liegen, zu ihren Gunsten (beitragsmindernd) an der Verteilung des Aufwandes für die öffentliche Erschließungsanlage zu beteiligen sind. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Ausdehnung der Anlage sowie ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und der dort bestehenden Bebauung zu. Dies schließt den Umfang des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs mit ein. Gleiches gilt für das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet. Dieses ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse bzw. Stichweg) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, und sie deswegen einer (unselbstständigen) Zufahrt ähnelt, so dass der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit vermittelt. Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls ist es daher als maßgebliche Regel anzusehen, dass eine von der Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. Bedeutsam für die Einstufung als selbstständig oder unselbstständig sind im Weiteren die Breite des Privatwegs sowie seine Ausstattung mit Fahrbahn, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000– 11 B 48.00 –, juris Rn. 8, sowie Urteile vom 16. September 1998 – 8 C 8.97 –, juris Rn. 38 f., vom 2. Juli 1982 – 8 C 28.81, 8 C 30.81 und 8 C 33.81 –, juris Rn. 16, und vom 23. März 1984– 8 C 65.82 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2316/04 –, juris Rn. 22 (zum Straßenbaubeitragsrecht); Nds. OVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 LC 54/05 –, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Mai 2003 – 2 S 446/02 –, juris Rn. 59; zur Qualifikation eines öffentlichen Stichwegs als (un)selbstständig vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 –, juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 – 15 A 1006/14 –, juris Rn. 41 (zum Straßenbaubeitragsrecht). In Anwendung dieses Maßstabs ist die nördliche Verbindung von dem Nahversorgungszentrum zur H.-----straße über das Flurstück 2389 eine zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und selbstständige Erschließungsanlage. Der Privatweg weist eine Länge von 100,85 m auf. Hierfür ist die gemessene Länge auf beiden Seiten (102,50 bzw. 99,20 m) zu mitteln, weil die Betrachtung des Weges nur einheitlich erfolgen kann. Flächen, die auf den maßgeblichen Grundstücken selbst liegen, sind unberücksichtigt zu lassen. Sie dienen nur der inneren Erschließung des Areals, nicht aber ihrer (äußeren) Erschließung im Sinne der Vermittlung der Bebaubarkeit des Grundstücks. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 – 8 C 8.97 –, juris Rn. 26. Allerdings ist in die Längenberechnung nicht nur das Wegeflurstück 2389, sondern auf der Grundlage der bereits angesprochenen natürlichen Betrachtungsweise auch der nördlich anschließende Teil des Straßengrundstücks einzubeziehen, der bis zum Beginn des zu überquerenden Geh- und Radweges reicht. Diese – wenngleich nur leichte – Überschreitung des regelhaften Schwellenwertes von 100 m spricht nach Art einer widerleglichen Vermutung für die Annahme der Selbstständigkeit. Auch aus den sonstigen Einzelfallumständen ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil fällt vor allem die massive Bebauung der in Rede stehenden Grundstücke ins Gewicht. Ausweislich der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7323-14 erstreckt sich der Bebauungskomplex des Nahversorgungszentrums über eine Fläche von ca. 100 m x 35 m bei einer Gebäudehöhe von 9,5 m. Die drei Einzelhandelsgeschäfte des Nahversorgungszentrums umfassen 3.100 m² Verkaufsfläche bzw. rund 4.000 m² Brutto-Geschossfläche. Dabei handelt es sich bei den beiden Lebensmittelmärkten (Vollsortimenter und Discounter) um solche mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und damit um großflächigen Einzelhandel, der einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr auslöst. Dass diese Gewerbegrundstücke von einer Vielzahl von Fahrzeugen angefahren werden, verdeutlicht die Größe der Parkflächen und die Anzahl der vorgehaltenen Parkplätze (135 Pkw-Stellplätze). Vgl. zu eben diesem Kriterium VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 13 K 5013/14 –, juris Rn. 60. Dass der Ziel- und Quellverkehr des Nahversorgungszentrums von erheblichem Umfang ist, ergibt sich auch aus der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7323-14, welche von einer Gesamtverkehrserzeugung unter Einschluss des Beschäftigten-, Kunden- und Lieferverkehrs in Höhe von 2.900 Fahrten je Tag ausgeht. Dabei nimmt die Planbegründung 2.100 Fahrten je Tag über die nördliche Anbindung an. Eine solche Größenordnung an verkehrlicher Bedeutung steht einer Einstufung des Privatwegs als bloßes Anhängsel der H.-----straße selbst dann entgegen, wenn das in der Planbegründung genannte Verkehrsaufkommen tatsächlich nicht regelmäßig in vollem Umfang erreicht werden sollte. Neben dem Nahversorgungszentrum erschließt der Privatweg außerdem die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 47, Flurstück 2391 (H.-----straße 63 – bebaut mit einem Getränkemarkt), Flurstück 2258 (I.--------straße 15 – bebaut mit einem Mehrfamilienhaus) und Flurstück 2388 (H.-----straße 59 – bebaut mit einem Einfamilienhaus). Hierbei ist zu bemerken, dass die Benutzung des rückwärtig angelegten Parkplatzes des Getränkemarktes angesichts der wegemäßigen Erschließung faktisch ausschließlich über den Privatweg erfolgt, das entsprechende Verkehrsaufkommen von diesem also zusätzlich zu bewältigen ist. Des Weiteren wird die Annahme der Selbstständigkeit der Zuwegung dadurch gestützt, dass diese kein klassischer Stichweg ist, der nur von Norden von der H.-----straße her befahren werden kann. Zwar dürfte den beiden Zufahrten zu dem Nahverkehrszentrum keine über die Erschließung der angrenzenden Grundstücke hinausgehende verkehrliche Bedeutung im Sinne einer Verbindungsstraße zukommen, jedoch kann das Areal von beiden Seiten von der H.-----straße her angefahren werden, wobei zwischen beiden Zufahrten eine Strecke entlang der H.-----straße von ca. 260 m liegt. Schließlich sprechen die Breite des Privatweges und seine Ausstattung für die Annahme seiner erschließungsbeitragsrechtlichen Selbstständigkeit. Die Fahrbahnbreite des Weges beträgt durchgängig ungefähr fünf Meter, so dass ein Begegnungsverkehr mit Personenkraftwagen ohne Weiteres möglich ist. Ein durchgängiger Fußweg ist vorhanden. Dass ein weiterer Fußweg auf der westlichen Seite nur im Bereich der Anlieferung des Lebensmittelmarktes angelegt ist, steht dem nicht entgegen. Bei der Beurteilung, ob die Privatstraße noch den Eindruck einer Zufahrt macht oder schon wie eine selbstständige Straße aussieht, hebt sie schon das Vorhandensein eines durchgehenden Gehweges regelmäßig von einer bloßen Zufahrt ab. Eine Straßenentwässerung sowie eine Straßenbeleuchtung sind ebenso vorhanden. Angesichts dieser Umstände entfällt die Selbstständigkeit des Privatweges nicht dadurch, dass dieser von der H.-----straße nur durch Überfahren des Geh- und Radweges zu erreichen ist. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, wie sie sich dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 10. April 2018 dargestellt hat, folgt hieraus nicht, dass der Privatweg wie eine bloße Zufahrt erscheint. Maßgeblich ist vielmehr die spezifische Verkehrssituation in Verbindung mit dem von Norden kommenden, nach Osten verschwenkenden Hauptzug der H.-----straße , der hier auf den nach Westen laufenden Nebenzug der H.-----straße trifft. An eben dieser Stelle ist der Privatweg angebunden. Erkennbar zum Zweck der sicheren Passage der Fußgänger und Radfahrer ist die entsprechende Pflasterung auch über die Einmündungen des Nebenzuges der H.-----straße und des Privatweges hinweg verlegt. Die Abgrenzung zur Fahrbahn der H.-----straße erfolgt mittels eines nur wenige Zentimeter hohen Rundbords, welcher ohne Probleme überfahren werden kann. Nicht ausschlaggebend für die Annahme einer Selbstständigkeit ist hingegen der nicht gänzlich gerade Verlauf des Privatweges, der an seinem südlichen Ende wenige Meter nach Osten verschwenkt. Weder liegt ein nach der Rechtsprechung für eine Selbstständigkeit besonders bedeutsames rechtwinkliges Abknicken vor noch verzweigt sich der Privatweg. Zwar wird der Ziel- und Quellverkehr dadurch in eine andere Richtung gelenkt. Der Betrachter kann aber ungeachtet dessen das Nahversorgungszentrum bereits von der H.-----straße aus erblicken, wovon sich der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 10. April 2018 überzeugt hat. Insoweit kann nicht von einer fehlenden Einsehbarkeit des weiteren Verlaufs der Straße gesprochen werden. Vgl. zu diesem Maßstab: Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2016 – 6 B 15.1835 –, juris Rn. 20. 2. Die in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin werden auch nicht mittels der östlichen Zuwegung über den W.-------------weg durch die H.-----straße erschlossen. Der W.-------------weg stellt eine selbstständige Erschließungsanlage dar. Ob sich die Selbstständigkeit des W2.-------------wegs bereits – wie zuvor für die nördliche Zuwegung ausgeführt – aus dem Gesamteindruck ergibt, der sich auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermittelt, kann dahinstehen. Vgl. hierzu losgelöst von der Frage des Vorliegens eines Privatweges: BVerwG, Urteile vom 22. März 1996 – 8 C 17.94 –, juris Rn. 22, und vom 21. September 1979 – IV C 55.76 –, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 13 ff.; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Hbd. des öff. Baurechts, Stand: Februar 2014, Rn. F 88. Gegen eine solche Einschätzung spricht trotz des gemäß der Verkehrsprognose erheblichen Ziel- und Quellverkehrs mit 800 Fahrten pro Tag (einschließlich zehn Lastkraftwagen zur Anlieferung und Entsorgung) insbesondere die Kürze des W2.-------------wegs mit lediglich 67 m und dessen vollends gerader Verlauf ohne Verzweigungen. Die erschließungsbeitragsrechtliche Selbstständigkeit der Anlage ergibt sich aber daraus, dass der W.-------------weg Gegenstand des Erschließungsvertrags der Beklagten mit der Dipl.-Ing. K. T. Immobilien GmbH vom 16./18. Februar 2010 ist. Dieser beinhaltet eine „Regimeentscheidung“, welche die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließt. Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, den die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, für die Einordnung einer Erschließungsanlage als selbstständig oder unselbstständig gilt nämlich nur im Grundsatz. Von Fall zu Fall kann auch eine Abgrenzung nach anderen Kriterien angezeigt sein. Abweichend von der natürlichen Betrachtungsweise können insbesondere Rechtsgründe maßgeblich dafür sein, dass eine einheitliche Verkehrsanlage in mehrere selbstständig abrechenbare (beitragsfähige) Erschließungsanlagen zerfällt. Dies ist etwa der Fall bei einer Stichstraße (Sackgasse), die zwar bei natürlicher Betrachtungsweise als Bestandteil der Anbaustraße erscheint, von der sie abzweigt, aber erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anbaustraße angelegt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 80.88 –, juris Rn. 16; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 16, bei einer zum Anbau bestimmten Straßenteilstrecke, um die eine vorhandene (und damit nicht beitragsfähige) Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB verlängert worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 – 8 C 41.83 –, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 17, oder bei der Verlängerung einer bestehenden Innenbereichsstraße um eine Strecke, die im bisherigen Außenbereich verläuft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982– 8 C 145.81 –, juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 17. Eine von der natürlichen Betrachtungsweise abweichend zu beurteilende Situation ist darüber hinaus auch dann gegeben, wenn eine Gemeinde durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages – wie hier im Hinblick auf die östliche Anbindung des Nahversorgungszentrums über den W.-------------weg an die H.-----straße – eine Weichenstellung dahingehend vorgenommen hat, dass innerhalb eines (bei natürlicher Betrachtungsweise) einheitlichen Straßenzuges die Herstellungskosten der im Gebiet des Erschließungsvertrages gelegenen Teilstrecke privatrechtlich abgewickelt werden, während die verbleibende Reststrecke von ihr selbst herzustellen und damit über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen abzurechnen ist. Auch in diesem Fall gebieten es Rechtsgründe, die verbleibende, jenseits des Vertragsgebietes liegende Reststrecke als die (allein beitragsfähige) Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff. BauGB anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998– 3 A 706/91 –, juris Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 2. November 2012 – 1 B 245/12 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Urteil vom 18. November 2011 – 6 B 10.2079 –, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 9 ME 172/07 –, juris Rn. 10, und vom 27. April 2000 – 9 M 4297/99 –, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 5 TG 771/07 –, juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 28; ders., KStZ 2012, 61, 65. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Erschließung nach § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist. Nach § 124 Abs. 1 BauGB in der bis zum 20. Juni 2013 geltenden Fassung (§ 124 Abs. 1 BauGB a.F. – nunmehr geregelt in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) kann die Gemeinde die Erschließung aber durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Mit der Entscheidung, durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB a.F. diesen Dritten, in der Regel einen privaten Unternehmer, als Erschließungsträger mit der Herstellung einer Erschließungsanlage auf dessen Rechnung zu beauftragen, anstatt dies selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen, trifft die Gemeinde eine grundsätzliche Weichenstellung („Regimeentscheidung") über das zur Anwendung gelangende Rechtsregime, auf dessen Grundlage die Anlieger an den Kosten der Herstellung der Anlage beteiligt werden: Während bei einer aufgrund eines Erschließungsvertrages hergestellten Erschließungsanlage der Erschließungsträger in der Regel die ihm entstandenen Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage privatrechtlich – meistens im Rahmen des Kaufvertrages über ein (Bau-)Grundstück auf dessen Erwerber – abwälzt (und die Gemeinde hierauf keinen Einfluss hat), muss die Gemeinde, wenn sie selbst die Erschließungsanlage herstellt, den ihr entstandenen (anderweitig nicht gedeckten) Aufwand nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (re-)finanzieren. Schließen dabei zwei Straßenstrecken unmittelbar aneinander an, von denen die eine im Rahmen eines (wirksamen) Erschließungsvertrages, die andere von der Gemeinde selbst hergestellt worden ist, so liegt an ihrer Schnittstelle zugleich die Grenze des anzuwendenden Rechtsregimes. Dem Refinanzierungssystem des Erschließungsbeitragsrechts unterliegt dann, da die Gemeinde mit den jenseits der erwähnten Schnittstelle entstandenen Herstellungskosten „nichts zu tun" hat, nur die von der Gemeinde selbst hergestellte Verkehrsanlage. Nur sie ist die „beitragsfähige Erschließungsanlage" im Sinne der §§ 127 ff. BauGB. So OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998– 3 A 706/91 –, juris Rn. 5; vgl. ebenfalls OVG Saarl., Beschluss vom 2. November 2012 – 1 B 245/12 –, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 9 ME 172/07 –, juris Rn. 10, und vom 27. April 2000 – 9 M 4297/99 –, juris Rn. 4; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auf. 2016, § 11 Rn. 21; zur Entscheidung zwischen Fremd- und Eigenregime vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 C 8/09 –, juris Rn. 48. Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich die Trennung in zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen als willkürlich erweist, vgl. hierzu Nds. OVG, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 9 ME 172/07 –, juris Rn. 10, und vom 27. April 2000 – 9 M 4297/99 –, juris Rn. 4;offengelassen in: OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 – 3 A 706/91 –, juris Rn. 16, oder die vom Erschließungsträger hergestellte Zuwegung derart kurz ist, dass ihr eine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage abgesprochen werden muss, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 5 TG 771/07 –, juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 28, kann dahinstehen. Eine willkürliche Trennung zwischen der H.-----straße und dem W.-------------weg ist nicht erkennbar. Auch kann dem W.-------------weg angesichts des Gewichts der durch ihn erschlossenen Bebauung und der Zahl der zu erwartenden Fahrbewegungen eine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage nicht abgesprochen werden. Die gegen die vorgenannte Auffassung zur „Regimeentscheidung“ vorgebrachten Argumente, vgl. Schl.-H. OVG, Urteile vom 18. Dezember 2014 – 4 LB 35/14 –, juris Rn. 86 ff., und vom 18. Dezember 2002 – 2 L 246/01 –, juris Rn. 26 ff.; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20.15 –, juris Rn. 16, vermögen nicht zu überzeugen. Zwar wird der Erschließungsunternehmer, wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht selbst öffentlich-rechtlich – etwa als Beliehener – tätig; ihm wird auch nicht die Refinanzierung durch die Gemeinde übertragen. Vgl. hierzu nur: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 50; Rodegra, NVwZ 1997, 633, 636. Vielmehr realisiert der Erschließungsunternehmer die Anlage regelmäßig vollständig auf eigene Kosten und überträgt die Straßenfläche sodann lastenfrei auf die Gemeinde. Ob und inwieweit der Erschließungsunternehmer die Kosten hierfür an Dritte weitergibt bzw. weitergeben kann, liegt in seiner Entscheidungshoheit und stellt ausschließlich sein wirtschaftliches Risiko dar. Mithin kommt in diesem Kontext das Konstrukt der öffentlichen-rechtlichen Beitragsfinanzierung zur Abgeltung des individuellen Erschließungsvorteils gerade nicht zum Tragen. Dies rechtfertigt das unterschiedliche erschließungsbeitragsrechtliche Schicksal beider Teilstrecken. Ließe man eine Einbeziehung einer einer solchen privatrechtlichen „Regimeentscheidung“ unterliegenden Straße und ihrer Anlieger in die Abrechnung der anschließenden Erschließungsanlage zu, würde dies unterschiedslos auch solche Anlieger treffen, die ausschließlich an der durch den Erschließungsunternehmer hergestellten Teilstrecke liegen und mit diesem bereits einen – wie auch immer gearteten – wirtschaftlichen Ausgleich für den ihr Grundstück betreffenden Erschließungsvorteil herbeigeführt haben. Sie würden wirtschaftlich gesehen doppelt belastet. Ein Ausweg könnte allein die Abschnittsbildung im Rahmen des üblichen Beitragserhebungsverfahrens darstellen; für den durch den Erschließungsunternehmer erstellten Teil würde es insoweit an beitragsfähigen Aufwendungen fehlen. Die Abschnittsbildung steht aber nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde. Der prinzipiellen Annahme einer die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließenden „Regimeentscheidung“ steht auch nicht entgegen, dass in bestimmten – hier indes nicht gegebenen – Fallkonstellationen zwischen dem Erschließungsunternehmer und der Gemeinde eine Abrede bestehen kann, dass letztere die entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen gegen entsprechenden Nachweis erstattet und in der Folge im Außenverhältnis – auch gegenüber Drittanliegern – selbst die Erschließungskosten im Beitragswege geltend macht. Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11.11 –, juris Rn. 14 ff. Sieht der Vertrag zwischen dem Unternehmer und der Gemeinde solche Abrechnungsmodalitäten vor, handelt es sich eben nicht um eine nach außen wirkende „Regimeentscheidung“ in dem vorgenannten Sinne, sondern allein um eine zwischen den Vertragsparteien wirkende Verrechnungsklausel, die im Außenverhältnis zu den Anliegern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht ausschließt, sondern sogar voraussetzt. Vgl. hierzu Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28, welcher diese Konstellation als „unechten Erschließungsvertrag“ bezeichnet. Auch die gegebenenfalls erforderliche Übernahme der Erschließungsarbeiten durch die Gemeinde von dem Erschließungsunternehmer (etwa weil dieser insolvent geworden ist und die Erschließungsanlage nicht vollständig hergestellt hat) spricht nicht allgemein gegen die Annahme einer „Regimeentscheidung“. Vielmehr dürfte eine Abänderung dieser Entscheidung bis zu dem Entstehen der Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohne Weiteres möglich sein. Eine eventuell in diesem Fall eintretende wirtschaftliche Doppelbelastung der Anlieger wäre die Folge einer mangelhaften Vertragserfüllung im Verhältnis zwischen Erschließungsunternehmer und Anlieger und dort nach privatrechtlichen Maßstäben abzuwickeln. Vgl. insoweit zur Maßgeblichkeit des Privatrechts BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 C 8.09 –, juris Rn. 48. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht schließlich auf die (sich aus § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. ausdrücklich ergebende) Möglichkeit verweist, dass ein Erschließungsunternehmer eine Erschließungsanlage nur teilweise auf eigene Kosten herstellt und in der Folge die Gemeinde die Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den restlichen Aufwand hat, vgl. Schl.-H. OVG, Urteile vom 18. Dezember 2014 – 4 LB 35/14 –, juris Rn. 86, und vom 18. Dezember 2002 – 2 L 246/01 –, juris Rn. 27, ist dies gleichfalls kein durchgreifendes Argument gegen die beitragsrechtliche Relevanz der „Regimeentscheidung“. Nimmt man eine solche Teilbarkeit an, dies in Bezug auf Teileinrichtungen generell ablehnend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 28, würde es in einem derartigen Fall wohl ohnehin an einer die Beitragserhebung (gänzlich) verdrängenden „Regimeentscheidung“ fehlen, weil die Gemeinde insoweit eine in ihrer Erschließungslast liegende, beitragsfähige Erschließungsanlage jedenfalls teilweise – etwa im Hinblick auf den Grunderwerb oder bestimmte Teileinrichtungen – auf eigene Kosten und in Eigenregie herstellt. Die Folgen der „Regimeentscheidung“ auf das für die Kostenbeteiligung maßgebliche Rechtsregime reichen nicht über den Gegenstand des Erschließungsvertrags hinaus. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. November 2010– 6 BV 09.675 –, juris Rn. 31; zu der Möglichkeit der Beschränkung auf Teileinrichtungen: Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 11 Rn. 22. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die erschließungsbeitragsrechtliche Selbstständigkeit eines (aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise unselbstständigen) Anlagenteils, der aufgrund eines Erschließungsvertrages durch einen Erschließungsunternehmer errichtet worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Ein Revisionsverfahren gibt die Möglichkeit zur Klärung dieser Frage, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und von dem Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen worden ist.