Beschluss
4 A 2846/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1121.4A2846.17.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.9.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.9.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angegriffene Bescheid sei formell rechtmäßig. Die erforderliche fehlende Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK) E. habe der Beklagte mit Schreiben vom 20.9.2017 im Klageverfahren ausdrücklich nachgeholt. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift sei damit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unter Bezugnahme auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids bejaht und ergänzend u. a. ausgeführt, dass es auf nachträgliche Bemühungen des Klägers zur Reduzierung der Abgabenrückstände und die Ankündigung, seinen Zahlungsverpflichtungen künftig nachzukommen, nicht ankomme, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO derjenige des Erlasses der Untersagungsverfügung sei. An den in dem angegriffenen Bescheid festgestellten Rückständen bei den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt bestünden keinerlei Zweifel. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers erschöpften sich in bloßem unsubstantiiertem und damit unzureichendem Bestreiten der Rückstände, was auch angesichts der Tatsache, dass er die Rückstände in der Klageschrift zuerst dem Grunde und der Höhe nach eingeräumt habe, nicht überzeuge. Der Kläger könne sich auch nicht auf die durch ein Insolvenzverfahren ausgelöste Sperrwirkung des § 12 GewO berufen. Denn diese greife nicht für Verstöße im Rahmen einer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegebenen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet werde, die nach der Freigabe entstanden seien. Auf solche stütze sich der streitgegenständliche Bescheid. Auch die Untersagung der Ausübung aller Gewerbe sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und/oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sei aus den Gründen des angegriffenen Bescheids rechtmäßig; die dort dokumentierte Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Einschätzungen wird durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet. Der Einwand des Klägers, es sei die Anhörung einer unzuständigen Stelle erfolgt, weil er nicht Mitglied der IHK E. sei, greift nicht durch. Auch wenn er wie angegeben nur Mitglied der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und nicht der IHK E. ist, ist der angegriffene Bescheid nicht wegen eines Verstoßes gegen das in § 35 Abs. 4 GewO normierte Anhörungserfordernis aufzuheben. § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO ordnet weder ausdrücklich die Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer an, noch allgemein die Anhörung der jeweils zuständigen berufsständischen Kammer. Vielmehr sind die Stellen, die vor einer Gewerbeuntersagung anzuhören sind, in § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO enumerativ aufgelistet. Mangels Zuständigkeit hätte keine der dort genannten Stellen im vorliegenden Fall angehört werden müssen. Auch der Einwand des Klägers, er habe zu den von dem Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13.3.2017 genannten Fälligkeitszeitpunkten der rückständigen Forderungen bei den von dieser aufgeführten Sozialversicherungsträgern keine Arbeitnehmer beschäftigt, für die solche Beiträge fällig geworden seien, verfängt nicht. In den Verwaltungsvorgängen ist dokumentiert, dass die im Bescheid genannten Forderungen sämtlich erst nach dem 4.1.2011, dem Zeitpunkt, als der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Klägers gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben hat, entstanden sind. Diese stehen damit gemäß § 12 Satz 2 GewO einer Gewerbeuntersagung nicht entgegen. Der Vortrag des Klägers, dass die der Gewerbeuntersagung zugrunde gelegten Forderungen nicht bestehen oder jedenfalls nicht aus der Zeit vor dem 4.1.2011 stammen, ist zu pauschal und widersprüchlich, um die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Angaben der Sozialversicherungsträger so in Zweifel zu ziehen, dass vor einer Gewerbeuntersagung bzw. vor einer gerichtlichen Entscheidung eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, sich durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Rückstände die Sozialversicherungsträger dem Beklagten mitgeteilt haben, um konkret dazu vorzutragen, warum diese nicht bestehen bzw. nicht aus dem maßgeblichen Zeitraum seit dem 4.1.2011 stammen. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 12.5.2016 zu den ihm mit Schreiben des Beklagten vom 29.4.2016 mitgeteilten Rückständen ausgeführt hat, deren Ursache sei ein verlustreiches Jahr 2014 und er werde die Situation mit Hilfe seiner Mitarbeiter in den Griff bekommen. Auch im Klageverfahren hat er eingeräumt, die in der Ordnungsverfügung festgestellten Zahlungsrückstände bei den Krankenkassen, dem Finanzamt und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien weitgehend zutreffend. Vor diesem Hintergrund reicht die pauschale Behauptung, dass er in den Zeiträumen, in denen die Forderungen entstanden sein sollen, keine Mitarbeiter mehr beschäftigt habe, die bei den betreffenden Sozialversicherungsträgern versichert waren, nicht aus, um die von diesen gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Hierzu hätte der Kläger z. B. jedenfalls konkret mitteilen müssen, wann er welche bei diesen Sozialversicherungsträgern zuvor gemeldeten Mitarbeiter gemäß § 8 DEÜV abgemeldet hat. Auch der Umstand, dass der Kläger teilweise auf die von den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Forderungen während des laufenden Verwaltungsverfahrens noch Leistungen erbracht hat, spricht dagegen, dass er keine bei diesen versicherte Mitarbeiter mehr hatte. Der Kläger hat auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs substantiiert dargetan, indem er rügt, das Verwaltungsgericht habe ihn erst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es keine Zweifel an den von dem Beklagten im Bescheid zugrunde gelegten Zahlungsrückständen habe (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung sämtlicher entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016– 5 B 11.16 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die begehrte Schriftsatzfrist vor einer Entscheidung des Gerichts noch hätte gewährt werden müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen sachgerecht zu äußern. Soweit das Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, die von dem Beklagten in dem Bescheid zugrunde gelegten Rückstände nicht in Zweifel zu ziehen, handelt es sich um eine Einschätzung, mit der der Kläger auch vor der mündlichen Verhandlung hätte rechnen müssen. Insoweit obliegt es ihm, sich durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge über die maßgeblichen Tatsachen zu informieren, um hierzu schon vor der mündlichen Verhandlung ggf. näher vorzutragen. Ungeachtet dessen hat er selbst im Zulassungsverfahren keine Angaben gemacht, mit denen er die Annahmen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel zieht. Auch soweit der Kläger rügt, sein Prozessbevollmächtigter habe auf die ihm erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Anhörung der IHK E. nicht adäquat Stellung nehmen können, weil diesem nicht bekannt gewesen sei, dass er dort nicht Mitglied sei, zeigt er damit keine Verletzung rechtlichen Gehörs auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zum einen ist in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert, dass der Kläger bei der IHK E. nicht als Mitglied geführt wird. Zum anderen ermöglichen die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben hierzu, selbst wenn man sie berücksichtigte, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.