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Beschluss

4 B 1319/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1121.4B1319.18.00
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Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.8.2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.8.2018 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3625/18 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.6.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätte gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO seien offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil sie über einen langen Zeitraum hinweg in erheblichem Umfang ihre öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verletzt habe. Eine Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens sei nicht gerechtfertigt, auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Ankündigung, mit Hilfe eines Steuerberaters ihren Verpflichtungen nunmehr nachkommen zu wollen. Diese Einschätzung wird durch das innerhalb der am 28.9.2018 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. In ihrer Beschwerdeschrift vom 3.9.2018 kündigt die Antragstellerin im Wesentlichen nur an, die Beschwerde noch begründen zu wollen. Das ist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht geschehen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift ankündigt darlegen zu wollen, dass sämtliche steuerlichen Rückstände bedient worden seien und in der angenommenen Höhe nie bestanden hätten, weil sie maßgeblich auf Schätzungen basiert hätten, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. In dem für die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung beliefen sich die Zahlungsrückstände der Antragstellerin allein gegenüber dem Finanzamt E. auf einen – nach Art und Zuschnitt ihres Gewerbebetriebes erheblichen – Betrag von über 24.000,00 EUR. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2018 ‒ 4 B 65/18 ‒, juris, Rn. 6. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtigen Rechtsverfolgung zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Beschwerdeschrift im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, ergibt sich die Unbegründetheit dieses Standpunkts aus den vorstehenden Erwägungen. Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung sowie die darin in Bezug genommene Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).