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Beschluss

4 A 3762/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.4A3762.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Mit dem Einwand, es habe aufgrund veralteter Erkenntnisquellen ‒ ohne Berücksichtigung der erstmals im Zulassungsverfahren vom Kläger benannten Quellen ‒ angenommen, er verfüge in Pakistan über ausreichende Möglichkeiten internen Schutzes, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Auch die mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob angesichts der Sicherheitssituation in Pakistan für in ihrem Heimatort verfolgte Personen ausreichende Möglichkeiten internen Schutzes bestünden, führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Berufungszulassung. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen der Möglichkeit eines internen Schutzes abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger weder das Verfolgungsvorbringen noch der Glaubenswechsel geglaubt werden könne (Urteilsabdruck Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2018 ‒ 4 A 3830/18.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.