Beschluss
2 B 1095/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1206.2B1095.18NE.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ./.. „Sondergebiet S.----straße /P. Straße“ der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (2 D 54/18.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ./.. „Sondergebiet S.----straße /P. Straße“ der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (2 D 54/18.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.