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Beschluss

2 B 1095/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1206.2B1095.18NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ./..  „Sondergebiet S.----straße /P.        Straße“ der Stadt I.     wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (2 D 54/18.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ./.. „Sondergebiet S.----straße /P. Straße“ der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (2 D 54/18.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.