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Beschluss

18 B 255/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1212.18B255.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Gründe: Den Antragstellern kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der mit Schreiben des Senats vom 21. Februar 2017 erfolgten Aufforderung zur umgehenden Mitteilung, ob das Verfahren fortgeführt werden soll, nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 VwGO nur bei der Versäumung gesetzlicher Fristen erfolgen. Um eine solche handelt es sich hier aber nicht. Die Vorschrift ist auch grundsätzlich nicht analog auf richterliche Fristen anwendbar, da der Gesetzgeber sich in § 60 Abs. 1 VwGO bewusst für eine Wiedereinsetzung nur in Bezug auf gesetzliche Fristen ausgesprochen und dort, wo er eine entsprechende Wiedereinsetzung in Bezug auf richterliche Fristen bejaht, dies ausdrücklich angeordnet hat (vgl. etwa § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ausnahmsweise ist eine Wiedereinsetzung in eine versäumte richterliche Frist möglich, wenn anderenfalls das rechtlich mögliche Vorgehen des Gerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dessen Ausprägung das Wiedereinsetzungsrecht dient, bewirken kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 ‑ 9 B 501.93 ‑, NWVBl. 1994, 132. Hiervon ausgehend kann eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht erfolgen, weil die Antragsteller auch ohne das vorgenannte gerichtliche Schreiben (seit langem) Kenntnis von der Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 5. September 2013 ‑ die allein Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens waren - und damit auch vom Fortfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses hatten. Dass die Antragsteller die an sie adressierte Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2015 nicht erhalten haben, wird mit der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht ‑ erst recht nicht substantiiert - geltend gemacht. Das Vorbringen der Antragsteller, angesichts der bestehenden anwaltlichen Vertretung habe eine Übersendung an sie nicht ausgereicht, trifft ‑ ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz ‑ nicht zu. Der ‑ die Antragsteller allein begünstigende ‑ Bescheid vom 16. Oktober 2015 ist diesen nicht nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes zugestellt (vgl. insoweit allerdings Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 56 Rn. 81), sondern nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW bekanntgegeben worden. Insoweit bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW indes, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so regelt Satz 2 der Norm, dass die Bekanntgabe diesem gegenüber vorgenommen werden kann (Hervorhebung durch den Senat). Die Bekanntgabe an den Betroffenen hat daher in jedem Fall die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 ‑ 3 C 35.96 ‑, NVwZ 1998, 1292). Sind danach die Nrn. 2 und 3 der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 5. September 2013 wirksam aufgehoben worden, so entfiel bereits mit diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für die Fortführung des auf Regelung der Vollziehung gerichteten Beschwerdeverfahrens. Dass die Antragsteller möglicherweise in der Erkenntnis, ihr Rechtsschutzziel erreicht zu haben, ihre Prozessbevollmächtigten von diesem Umstand nicht informiert haben, rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung rechtlichen Gehörs keine Wiedereinsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).