Beschluss
6 B 1302/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1213.6B1302.18.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines vormaligen Stadtinspektors auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klage.
Bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung eines Probebeamten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) ist dieser zu entlassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines vormaligen Stadtinspektors auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klage. Bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung eines Probebeamten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) ist dieser zu entlassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Mai 2018 (VG Gelsenkirchen - 12 K 2792/18 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 23. April 2018 hätte wiederherstellen müssen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle, da bei summarischer Prüfung die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Gegen den Bescheid vom 23. April 2018 sei in formeller Hinsicht nichts zu erinnern und er sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Entlassungsbescheid zu Recht u.a. auf die mangelnde Bewährung des Antragstellers in der Probezeit gestützt, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung, dem Antragsteller fehle die charakterliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe dies beurteilungsfehlerfrei darauf gestützt, dass der Antragsteller sie bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im August 2017 nicht von sich aus über die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen illegalen Handels und illegaler Einfuhr von verschreibungspflichtigen Medikamenten in erhöhtem Umfang unterrichtet habe. Sie habe davon erst durch die Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft unter dem 18. Januar 2018 Kenntnis erhalten. Dem Antragsteller sei zumindest aufgrund der Hausdurchsuchung die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt seiner Ernennung im August 2017 bekannt gewesen. Er habe ferner auch wissen müssen, dass er zur Anzeige des Ermittlungsverfahrens vor seiner Ernennung verpflichtet gewesen sei. Dahinstehen könne, ob die Entlassungsverfügung zudem auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden könne; denn die mangelnde Bewährung schließe bereits eine Belassung des Beamten im Dienst aus. Schließlich sei das besondere Vollzugsinteresse gegeben. Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Beschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe die Entlassung des Antragstellers in Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht allein auf die unterlassene Anzeige der Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (und die daraus folgende mangelnde Bewährung), sondern kumulativ auf die Gesamtschau aller in der Verfügung genannten Pflichtverletzungen gestützt. Da es bei der Entlassung aber maßgeblich auf die der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Auffassung der Antragsgegnerin ankomme, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Entlassung nicht bereits allein aufgrund einer Pflichtverletzung - nämlich die unterbliebene Anzeige des Ermittlungsverfahrens - gerechtfertigt. Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung des Probebeamten dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (zwingend) zu entlassen ist. Auch wenn nach dem Wortlaut dieser Regelung ein Beamter auf Probe entlassen werden „kann“, ist der Behörde hinsichtlich der Entlassung eines Probebeamten, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, kein Ermessen eröffnet. Das Wort „kann“ trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 11, vom 3. Dezember 1998 - 2 C 26.97 -, BVerwGE 108, 64 = juris Rn. 32, vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 35, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 23, und vom 24. November 1988 - 2 C 24.87 -, DÖD 1989, 194 = juris Rn. 15. Ist der Beamte danach (bereits) bei mangelnder Bewährung (zwingend) zu entlassen, kann es nicht auf einen die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nach sich ziehenden Ermessensfehler führen, wenn der Dienstherr - wie hier - zur Begründung der Entlassungsverfügung daneben auch noch den Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Begehen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte) heranzieht. Nicht von Belang ist es daher auch, ob die von der Beschwerde in Bezug genommene „lange Liste von vermeintlichen Pflichtverletzungen“, die die Antragsgegnerin zur Begründung des Entlassungstatbestandes des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG benennt, vom Antragsteller tatsächlich begangen wurde und ob die Antragsgegnerin die Pflichtverletzungen nur kumulativ bzw. in einer Gesamtschau als diesen Entlassungstatbestand tragend angesehen hat. Die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, anschließend an die Feststellung der charakterlichen Nichteignung wegen der unterbliebenen Information über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, mit einem Satz noch auf „die charakterliche Nichteignung wegen eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ verweist. Bei der wertenden Einschätzung, ob sich der Beamte u.a. nach seiner charakterlichen Eignung bewährt hat, kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu; diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 6 B 285/17 -, juris Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. In diesem Zusammenhang könnte es also zum Tragen kommen, wenn sich der Dienstherr auf mehrere verschiedene Vorkommnisse, Verhaltensweisen oder Eigenschaften stützt, diese - seiner Auffassung nach - nur in ihrer Gesamtheit die fehlende charakterliche Eignung (nicht die Entlassung) tragen, er aber einen dieser Umstände zu Unrecht herangezogen hat. Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin bringt mit der Formulierung „darüber hinausgehend“ sowie mit dem Wort „auch“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die charakterliche Nichteignung des Antragstellers - unabhängig von dessen Nichteignung wegen eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG - auch schon wegen der unterbliebenen Anzeige des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens als nicht gegeben ansieht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde überschreitet die Antragsgegnerin den ihr bei der Eignungseinschätzung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dadurch, dass sie die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers allein auf die unterbliebene Information über die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die bestehenden beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflichten verwiesen, wonach der Beamte u.a. dazu verpflichtet ist, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Dazu gehöre auch, dass der bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf stehende und zum Beamten auf Probe zu ernennende Beamte seinem Dienstherrn ersichtlich relevante Informationen nicht vorenthalte und sich nicht auf diese Weise über die von ihm zu beachtenden Interessen des Dienstherrn hinwegsetze; die erforderliche Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sei damit nachhaltig in Frage gestellt. Einer darüber hinausgehenden konkreten Regelung, die die Offenlegung von eingeleiteten Ermittlungsverfahren vor einer Verbeamtung verlangt, bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Bedenken an der Einschätzung der Antragsgegnerin ergeben sich ferner nicht daraus, dass der Antragsteller vor der Ernennung zum Beamten auf Probe - anders als vor der Ernennung zum Beamten auf Widerruf - keine ausdrückliche schriftliche Erklärung in Bezug auf Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren abgeben musste und dementsprechend auch nicht ausdrücklich eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben hat. Vielmehr war für den Antragsteller aufgrund der geschilderten Vorgehensweise bereits vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerade offensichtlich, dass für den Dienstherrn das Vorliegen von Vorstrafen oder die Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind. Dass dies nicht nur für die Begründung des Widerrufsbeamtenverhältnisses gilt, sondern auch und gerade für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, liegt auf der Hand. Nicht zum Erfolg führt schließlich der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe sich - als er den Hinweis auf das Ermittlungsverfahren unterlassen habe - im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden, so dass ihm strafrechtliche Verfehlungen, aber auch etwaige Dienstpflichtverletzungen nicht vorgehalten werden könnten. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass maßgeblich für die Entlassung - soweit die Antragsgegnerin diese auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt hat - nicht die (mögliche) Verurteilung wegen begangener Straftaten oder der Vorwurf von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen war, sondern die Nichtbewährung wegen mangelnder charakterlicher Eignung. In welcher Hinsicht dem die ohnehin lediglich behauptete, nicht näher substantiierte und erst recht nicht glaubhaft gemachte Schuldunfähigkeit des Antragstellers entgegenstehen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebende Betrag - die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen - ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).