Beschluss
4 A 1621/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1217.4A1621.16A.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2017 – 1 VR 10.17 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, eine sehr religiös geprägte Persönlichkeit zu sein, der die Teilnahme an öffentlichkeitswirksamer Glaubensausübung sehr wichtig sei. Sein Anliegen, religiöse Aktivitäten durchzuführen, sei ein Immerwährendes. Hierzu hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher befragt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er (unter anderem) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ob eine Verfolgungsmaßnahme vorliege, richte sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen seien, die gegenüber einem Betroffenen ergriffen würden oder ergriffen werden könnten. Es müsse die tatsächliche Gefahr heraufbeschworen werden, durch einen in § 3c AsylVfG genannten Akteur verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei einer Verfolgung aus religiösen Gründen sei irrelevant, ob ein Betroffener die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigung vermeiden könnte. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sei. Im Anschluss an diese Ausführungen hat es beim Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint, weil verfolgungsrelevante individuelle Umstände nicht vorlägen. Die vom Kläger vorgetragenen fluchtauslösenden Geschehnisse in Lahore entsprächen nicht der Wahrheit. Der Kläger habe bei den Schilderungen keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht habe regelmäßig nachfragen müssen, teilweise habe der Kläger auch gar keine Antworten auf Fragen gegeben. Da der Kernbereich klägerischen Vorbringens betroffen sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger insgesamt kein relevantes Verfolgungsschicksal erlitten habe. Dies berücksichtigend seien ins Gewicht fallende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr relevanten Rechtsgutverletzungen ausgesetzt sein könnte, nicht ersichtlich. Insbesondere ergäben sich diese nicht allein aus dem Umstand, dass sich der Kläger in Deutschland religiös betätigt habe. Ausgehend von den obigen Ausführungen sei vielmehr davon auszugehen, dass dies nur erfolgt sei, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, nach dem bei einer Verfolgung aus religiösen Gründen irrelevant sei, ob ein Betroffener die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, hat das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zu seiner religiösen Identität nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Denn es käme– unabhängig von der Frage, ob die konkret geschilderte Vorverfolgung dem Kläger geglaubt werden kann, sowie von etwaigen Verfolgungsgefahren, die sich aus einer religiösen Betätigung in Deutschland ergeben könnten – vor allem darauf an, ob für den Kläger eine Glaubenspraxis zentrales Element seiner religiösen Identität ist, die ihn in Pakistan einer tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Obwohl die religiöse Identität des Klägers den Kern seines schriftsätzlichen Vortrags ausgemacht hat, hat sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht befasst. Dass eine religiöse Betätigung in Deutschland nur erfolgt sei, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, stellt keine hinreichend umfassende Würdigung des schriftsätzlichen Vortrags dar, weil die Angaben des Klägers sich nicht auf die Schilderungen seiner religiösen Betätigung im Bundesgebiet beschränkt haben.