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Beschluss

4 A 367/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1218.4A367.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels zuzulassen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag völlig unerwartet in entscheidungserheblicher Weise in wesentlichen Punkten ignoriert bzw. entgegen dem Wortsinn bewertet, mithin seine Entscheidung überraschend getroffen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.7.2016 – 5 P 4.16 –, juris, Rn. 3. Gemessen hieran liegt hier keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten und für ihn auch nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem er nicht rechnen musste. Vielmehr musste ihm bereits angesichts der Begründung der Beklagten im Bescheid vom 30.5.2017 bewusst sein, dass es zum einen auf seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal (Bescheidabdruck, Seite 3, vierter Absatz), zum anderen auf die Verfolgungssituation der Christen in Pakistan sowie die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ankommen konnte (Bescheidabdruck, Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 5, dritter Absatz). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger Gelegenheit, sein Asylvorbringen auch auf konkrete gerichtliche und anwaltliche Nachfragen zu ergänzen und in der Sache Stellung zu nehmen. Dabei hatte er Gelegenheit, nunmehr von sich aus einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergab, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Die gerichtliche Hinweispflicht hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem dem Begehren zum Erfolg verhelfenden Vortrag anzuleiten. Den Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die von ihm vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewertet. Dass es sie in einer Weise gewürdigt hat, die mit den subjektiven Vorstellungen des Klägers nicht übereinstimmt, führt nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Sache nach wendet der Kläger sich insoweit lediglich gegen eine von ihm nicht geteilte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzuzeigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 20. Diese Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u.a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm vorgelegte Bestätigung der Philadelphia Pentecostal Church of Pakistan, wonach er sich ohne Erfolg schutzsuchend an die Polizei gewandt habe, ignoriert, und sei – im Gegenteil – von einer Schutzbereitschaft ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, die Polizei habe ihn nicht geschützt, ausdrücklich gewürdigt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8, erster Absatz). Es hat dieses Vorbringen jedoch als unerheblich bewertet, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass es in seinem Fall ein finales oder systematisches Vorenthalten staatlichen Schutzes gegeben habe, worauf es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ankommt, um eine relevante Verfolgung durch private Akteure annehmen zu können (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter und dritter Absatz). Soweit der Kläger einwendet, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die ihm vorgeworfene Beteiligung an einer „Missionierung“ zur Anwendung der Strafvorschriften wegen „Blasphemie“ führe, liegt auch darin keine Gehörsverletzung. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kam es auf diesen Vortrag nicht an, weil es von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger ausgegangen ist (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 9, dritter Absatz). Gegen diese Annahme hat der Kläger sich nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen gewandt. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und Klärung von Widersprüchen durch entsprechenden Vorhalt verletzt, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2018 ‒ 4 A 3273/18.A ‒, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.