Beschluss
1 A 603/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0114.1A603.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 24. April 2017 die begehrte Berufungszulassung unter keinem der geltend gemachten Gründe. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Richtigkeitszweifel ergeben sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. a) Der Kläger macht gegen das Urteil zunächst geltend, die in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. November 2012) – BEDBPStruktG – niedergelegten Tatbestandvoraussetzungen für seine Versetzung in den Vorruhestand hätten nicht in vollem Umfang vorgelegen. Das betreffe namentlich die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG,wonach eine Verwendung des betroffenen Beamten bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich sei und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt sei. Das Fehlen einer solchen Verwendungsmöglichkeit sei in dem Streitfall nicht ausreichend festgestellt und nachgewiesen. Mangels eines substantiierten Vortrags der Beklagten in deren Antragserwiderung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch in der Klageerwiderung habe er den dortigen Ausführungen – woran das Urteil allerdings anknüpfe – selbst nicht substantiiert entgegentreten können. Hiermit vermag der Kläger nicht durchzudringen, weil es auf das Vorbringen nicht ankommt. Selbst unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG hätten nicht vorlegen, würde sich daraus in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten ergeben. Denn der Ausspruch des streitbefangenen Verwaltungsakts hat dem erklärten Willen des Klägers entsprochen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter, der eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand selbst wirksam beantragt hat, durch einen Bescheid, der diesem Antrag entspricht, nicht in seinen Rechten verletzt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die objektiven Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung vorliegen und ob diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt sind. Es besteht nämlich kein Grund für die Annahme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage den Beamten auch gegen seinen wirksam erklärten Willen schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996– 2 B 98.96 –, juris, Rn. 7. Das Urteil des BVerwG vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, (u. a.) juris, bezieht sich demgegenüber auf einen Fall, in dem der betroffene Beamte die Verpflichtung eines Postnachfolgeunternehmens begehrt, ihn antragsgemäß vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, was zweifellos nur dann Erfolg haben kann, wenn auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. Der Kläger hat unter dem 19. Februar 2015 einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG gestellt. Zweifel an der Wirksamkeit dieses Antrags hat er weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Kläger hat seinen Antrag auch nicht rechtzeitig, nämlich noch vor Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung, zurückgenommen; er hat ihn ebenfalls nicht wirksam angefochten. Den betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten. Die Beklagte hat dem Antrag auf Vorruhestand zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid auch voll entsprochen. b) Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag weiter gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagten sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, sich auf die fehlende Rechtzeitigkeit der Rücknahme des Zurruhesetzungsantrags zu berufen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine Treu- bzw. Fürsorgepflichtwidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Antragsrücknahme liege nicht vor. Sie sei allenfalls in Fällen denkbar, in denen die Zurruhesetzungsverfügung gerade zwecks Vermeidung einer Antragsrücknahme besonders früh zugestellt worden sei. Die hier erfolgte Zustellung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestands sei aber keineswegs als verfrüht anzusehen. Jedenfalls sei dieses Vorgehen angesichts der Größe des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Dagegen wendet der Kläger im Zulassungsverfahren ein, jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier vorliegenden, besonders gelagerten Sachverhalts sei der Zurruhesetzungsbescheid zu früh bzw. „zur Unzeit“ zugestellt worden, woraus eine Verletzung der Fürsorgepflicht und auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben folgten. Die Zustellung bzw. Übergabe der Zurruhesetzungsurkunde erfolge üblicherweise erst kurz vor dem Zurruhesetzungstermin. Eine Übersendung mit einem Vorlauf von sechs Wochen verkürze unter Verstoß gegen § 242 BGB den Zeitraum, in welchem der Betroffene seinen Antrag noch frei zurücknehmen könne. Dass gelte zumal in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Beklagten bekannt gewesen sei, dass bei dem Kläger offensichtlich eine rechtliche Fehlvorstellung hinsichtlich der Frage vorgelegen habe, ob es – über die Antragstellung vom 19. Februar 2015 hinaus – für einen wirksamen Antrag auf Vorruhestand noch weiterer Schritte (wie einer „vertraglichen Zustimmung“, siehe den in Bezug genommenen E-Mail-Verkehr) bedurft hätte. Diese Argumentation des Klägers überzeugt nicht. Die Übersendung der Zurruhesetzungsverfügung/-urkunde (bereits) sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Dieses Vorgehen stellt sich – auch unter den hier gegebenen Umständen – nicht als fürsorgepflichtwidrig dar, so dass nicht entschieden werden muss, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (ausnahmsweise) schon im Rahmen des Primärrechtsschutzes auswirken, nämlich einen unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung anzunehmenden Verstoß gegen Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) begründen kann. Zwingende gesetzliche Vorgaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Verfügung über eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wie hier nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, bestehen nicht. Der Hinweis in der Zulassungsbegründung auf eine angebliche ständige Übung, Zurruhesetzungsurkunden entweder am letzten Diensttag des Beamten zu überreichen oder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung zu übersenden, bleibt substanzlos. Dieses Vorbringen bezieht sich womöglich (in erster Linie) auf Fälle des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Dort hat die Aushändigung/Übersendung der Urkunde allerdings nur deklaratorische Wirkung. Der Ruhestand tritt unmittelbar kraft Gesetzes zu einem von vornherein feststehenden Zeitpunkt ein; einer Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Zurruhesetzungsverfügung/-urkunde persönlich übergeben oder mit der Post versandt werden soll, steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Dass in den Fällen der Zurruhesetzung durch Verwaltungsakt der Weg der Übersendung des Schriftstücks einen nicht zu gering bemessenen zeitlichen Vorlauf vor dem vorgesehenen Zurruhesetzungszeitpunkt, wenn nicht erfordert, so doch jedenfalls sachgerecht erscheinen lässt, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dies stellt sicher, dass noch zeitgerecht auf bei der Zustellung eventuell auftretende Probleme reagiert werden kann, ohne den Zeitpunkt der Zurruhesetzung verschieben zu müssen. Davon abgesehen kann es je nach den Fallumständen gerade ein Gebot der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein, ein Verfahren, das auf die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gerichtet ist, möglichst zügig durchzuführen und damit auch die abschließende Entscheidung bei bestehender Entscheidungsreife nicht zu verzögern. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 6 A 2186/05 –, juris, Rn. 29. So zu verfahren, dient nicht nur Belangen des Dienstherrn, sondern auch dem grundsätzlich vorhandenen Interesse des Beamten daran, möglichst schnell Klarheit über das Ergebnis einer im Verwaltungsverfahren befindlichen Änderung seines Status und über den dafür maßgeblichen Zeitpunkt zu erlangen. Denn erst dann, wenn der Betroffene hierüber verbindlich Klarheit erlangt hat, kann er sich mit der erforderlichen Sicherheit auf den Statuswechsel einstellen und eventuell noch erforderliche Dispositionen treffen. Die mit einer zügigen Bearbeitung verbundene potentielle „Verkürzung“ des Zeitraums der Rücknahmemöglichkeit des Antrags ist in aller Regel kein Gesichtspunkt, der dem generell anzunehmenden Interesse sowohl des Dienstherrn als auch des Beamten an einer möglichst zeitnahen Herstellung von Rechtsklarheit gleichgewichtig entgegengehalten werden kann. Dies berücksichtigend liegt es fern, eine hier fast 9 Monate nach Antragstellung ergangene Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Zurruhesetzung als (deutlich) „verfrüht“ anzusehen, auch wenn der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands sechs Wochen später lag. Der Streitfall weist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine Besonderheiten auf, die eine von dem Vorstehenden abweichende Betrachtung gebieten würden. Der vorgetragene Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass der Kläger die konkrete Absicht, den Antrag auf Vorruhestand zurücknehmen zu wollen, dem Dienstherrn vor dem Ergehen der Zurruhesetzungsverfügung angekündigt hatte. Die Zulassungsbegründung zeigt ferner nicht auf, dass die seinerzeit zur Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung berufene Stelle – Leiter des Betriebs Civil Servant Services, Social Matters, Health & Safety (CSH) –, an die der Kläger auch seinen Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung gerichtet hat, Kenntnis davon hatte, dass der Kläger der geltend gemachten rechtlichen Fehlvorstellung unterlag. Der insoweit in Bezug genommene E-Mail-Verkehr wurde – soweit ersichtlich – nicht mit dieser Stelle geführt. Davon abgesehen ist aus sich heraus nicht verständlich, was der Kläger mit der per E-Mail gestellten Frage „Wann ist der späteste Zeitpunkt über den beantragten Vorruhestand meine vertragliche Zustimmung abzugeben bzw. die Kündigung meiner Insichbeurlaubung abzugeben“ konkret wissen wollte. Die gewählte unpräzise und rechtlich schwer einzuordnende Formulierung barg von vornherein die Gefahr von Missverständnissen bei der Beantwortung dieser Frage. Dabei hätte der Kläger als Beamter im Amt eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zumindest in Grundzügen selbst wissen müssen, dass der Wechsel aus einem aktiven Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis auch bei einem zu der fraglichen Zeit beurlaubten Beamten ebenso wie die Beendigung einer (In-Sich-)Beurlaubung nach § 13 SUrlV keine vertraglichen Angelegenheiten sein konnten. Die abgefragte „vertragliche Zustimmung“ und auch eine „Kündigung“ ließen sich deswegen dem– in dem vorliegenden Verfahren ausschließlich maßgeblichen – Beamtenverhältnis nicht zuordnen. Wollte der Kläger die Wirkungen des von ihm, wie er wusste, bereits gestellten Antrags auf Vorruhestand aufgrund in der Zwischenzeit eingetretener privater, etwa finanzieller Gründe wieder beseitigen, so hätte er sich bei der zuständigen Stelle konkret und zeitgerecht um eine Rücknahme dieses Antrags bemühen bzw. im Vorfeld eine darauf zielende Frage stellen müssen. Dazu verhält sich der in der Gerichtsakte enthaltene E-Mail-Verkehr aber nicht in erkennbarer Weise. 2. Der Zulassungsantrag lässt sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützen. Das darauf bezogene Vorbringen erfüllt die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Grundsatz, dass eine Zurruhesetzung nach Aushändigung der Urkunde nicht mehr rücknehmbar ist, auch in Konstellationen anwendbar ist, in denen der Dienstherr den Beamten über einen Rechtsirrtum nicht aufgeklärt hat und/oder in denen die Zurruhesetzungsverfügung bereits sechs Wochen vor dem Zurruhesetzungszeitpunkt zugestellt wurde, erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie lässt sich nicht ohne Rücksicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in allgemein gültiger Weise beantworten. Insbesondere lässt sich mit Blick auf ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Dienstherrn kein fixer Zeitraum vorgeben, bei dem eine Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung vor dem Zurruhesetzungszeitpunkt als verfrüht bewertet werden kann. 3. Schließlich greift auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO verstoßen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG die Frage anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten des Klägers – namentlich auch in derAktiengesellschaft selbst – weiter aufzuklären, anstatt der bloßen Behauptung der Antragsgegnerin in ihrem prozessualen Vorbringen Glauben zu schenken, es sei keine andere Verwendung in Betracht gekommen. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38. Einen entsprechenden Antrag hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Jedenfalls enthält das Sitzungsprotokoll darüber nichts; der Kläger hat eine solche Antragstellung auch nicht behauptet. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachaufklärung auch nicht von Amts wegen aufdrängen. Das gilt selbst dann, wenn es nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung davon ausgegangen sein sollte, dass es für den Erfolg der Anfechtungsklage auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG mit ankommen würde, was nach den obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.a) dieses Beschlusses schon nicht zutrifft. Der Kläger hatte den betreffenden Punkt in seiner Klagebegründung (Seite 7) nur kurz und am Rande behandelt. Er hat dort ohne nähere Erläuterung oder konkrete Inbezugnahme schlicht behauptet, dass weitere Verwendungsmöglichkeiten für ihn bestanden hätten. Wenn daraufhin die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (Seite 5) diesen Punkt ebenfalls nicht sonderlich vertieft, das Bestehen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sowohl bei der Telekom Deutschland GmbH als auch im Übrigen (und damit auch für den Bereich der Aktiengesellschaft) allerdings im Ergebnis klar verneint hat, was jedenfalls für den Bereich der Telekom Deutschland GmbH zudem durch Feststellungen in dem Verwaltungsvorgang (Blatt 1a, 1b) bestätigt wurde, ergab sich daraus zumindest nicht klar erkennbar ein begründeter Anlass zu weiteren gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es keinen konkreten Anhalt für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Angabe der Beklagten gegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 4, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.