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Beschluss

19 A 2183/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0117.19A2183.17A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Einverständniserklärung der Kläger gilt über den zum 1. Januar 2019 eingetretenen senatsinternen Berichterstatterwechsel hinweg fort. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 ‑ 9 B 32.96 ‑, NVwZ 1996, Beilage 5, 33, juris, Rn. 4 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 ‑ 19 A 508/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 498, juris, Rn. 2 f. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Mit ihrem Zulassungsantrag vom 1. September 2017 legen die Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht dar. 1. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Verwaltungsgerichts schließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt, wenn in einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan zugleich ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt. Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - 9 BN 1.15 -, NVwZ 2015, 1695, juris, Rn. 14, und vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 -, juris, Rn. 2, m. w. N. Eine willkürliche Annahme ihrer Zuständigkeit durch die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts zeigen die Kläger nicht auf, indem sie lediglich geltend machen, die Regelung in der am 5. Mai 2017 beschlossenen 3. Änderung der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu 18., wonach die bei der 23. Kammer anhängigen Verfahren Asylsuchender aus Ghana, die „ab dem 16. Dezember 2016 eingegangen sind, auf die 24. Kammer über(gehen)“, sei „unklar“. Davon abgesehen ist diese Rüge unberechtigt. Mangels einer abweichenden Bestimmung stellt die Regelung ohne Weiteres erkennbar auf den Eingang des jeweiligen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ab ohne Rücksicht darauf, ob es zuvor bei einem anderen Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist. Daher kommt es auch bei verwiesenen Verfahren auf den Zeitpunkt ihres Eingangs beim Verwaltungsgericht Düsseldorf an. Auch mit ihrer Rüge, die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts habe keine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter beschlossen, legen die Kläger eine vorschriftswidrige Besetzung nicht dar. Denn auch insoweit gilt, dass die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten ist, wenn eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, 150, juris, Rn. 7, m. w. N. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte. Auch sonst gibt der Akteninhalt nichts dafür her. Denn nachdem die vormals zuständige 23. Kammer des Verwaltungsgerichts am 18. April 2017 eine Einzelrichterübertragung beschlossen hatte, blieb die dadurch begründete Einzelrichterzuständigkeit infolge der Änderung der Gerichtsgeschäftsverteilung jedenfalls nach wohl herrschender Auffassung unberührt. Vgl. Kronisch, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, § 6 Rn. 68 , m. w. N. auch zur Gegenansicht. 2. Die geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Behauptung der Kläger, „eine Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid“ sei „nicht durchgeführt worden“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bereits mit seiner Eingangsmitteilung vom 11. Januar 2017 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem hätte es den Klägern frei gestanden, sich das (vermeintlich) unzureichend gewährte Gehör dadurch zu verschaffen, dass sie auf den Gerichtsbescheid hin mündliche Verhandlung beantragen. Auf diese Möglichkeit sind sie mit der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).