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Urteil

2 D 27/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0117.2D27.17NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Änderung (als Deckblatt) des Bebauungsplans Nr. .. „L.---straße “ der Antragsgegnerin (im Folgenden 2. Änderung). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück ….. Das unbebaute Grundstück befindet sich im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. .. und ebenfalls im Geltungsbereich der zweiten Änderung. Die 2. Änderung umfasst einen ca. 4,3 ha großen Teilbereich im Südwesten des Bebauungsplanes Nr. .., der insgesamt ein Gebiet von einer Größe von ca. 7,8 ha überplant. Der seit dem 16.12.1996 Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. .. setzt das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO fest. Die Wohnformen werden „entsprechend der Nachfrage“ zu ca. zwei Dritteln als eingeschossige Einzel- oder/und Doppelhausbebauung und zu etwa einem Drittel in zweigeschossiger Bauweise im Anschluss an die nördlich vorhandene Bebauung der L.---straße festgesetzt. Vorgeschrieben sind hier Einzel- und Doppelhäuser in zwingend zweigeschossiger Bauweise. Zudem enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur baulichen Gestaltung nach § 86 BauO NRW hinsichtlich maximaler Gebäudehöhen, maximal zulässiger Wandhöhen sowie der Dachausbildung (Sattel- und Krüppelwalmdächer). Gegenstand der hier in Rede stehenden 2. Änderung ist allein die Aufnahme einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Danach sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen bzw. maximal eine Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. Als Ausnahme kann für Doppelhaushälften zusätzlich eine weitere Wohnung (Einliegerwohnung) zugelassen werden. Ausweislich ihrer Begründung verfolgt die 2. Änderung das Ziel, die bereits bei Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes grundsätzlich verfolgte Vorstellung, im Plangebiet Ein- und Zweifamilienhäuser entstehen zu lassen, abzusichern. Innerhalb der hierfür bisher getroffenen planerischen Vorgaben seien zwischenzeitlich auch (zulässigerweise) Mehrfamilienhäuser entstanden. Insgesamt fänden sich im Plangebiet 4 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 22 Wohneinheiten, sodass bereits ein Überhang von 27 Wohneinheiten gegenüber der damaligen planerischen Annahme von maximal rund 65 Wohneinheiten für das Gesamtgebiet festzustellen sei. Gegenwärtig werde für ein weiteres Grundstück im Zuge eines Verkaufsangebotes eine Bebauung mit mindestens 6 Wohneinheiten in Betracht gezogen. Durch die zusätzlichen Wohneinheiten entstehe zusätzlicher Verkehr und Parkdruck auf den öffentlichen Flächen, hervorgerufen durch Bewohner und Besucher. Zusätzliche Verkehrsflächen mit weiterem Raum für öffentliche Parkplätze könne die Gemeinde nicht schaffen, weil die hierfür im Bebauungsplan Nr. 19 vorgesehene Parzelle keinen Spielraum mehr lasse. Die Fortsetzung einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern würde demnach dazu führen, dass sich die Verkehrs- und Parkplatzsituation insgesamt unkontrolliert verschärfe. Die 2. Änderung solle dieser aus Sicht der Gemeinde entstandenen städtebaulichen Fehlentwicklung entgegenwirken. Die Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude sei geeignet, dem Bau weiterer Mehrfamilienhäuser entgegen zu wirken, und stelle eine untergeordnete Änderung der bestehenden Planungsziele dar, die die Grundzüge der Ursprungsplanung nicht berühre, sondern vielmehr konsequent planerisch flankiere. Aufgrund der begrenzten Inhalte werde die 2. Änderung als Deckblatt zu den Originalplanunterlagen durchgeführt. Für den Bereich der 2. Änderung gälten weiterhin alle übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans. Sollte sich die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 in einem späteren gerichtlichen Verfahren als nicht wirksam erweisen, lebe die bisherige Rechtslage wieder auf. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 17. März 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Befassung des Bau- und Umweltausschusses am 3. März 2016 die Aufstellung der zweiten Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 1 Abs. 8 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21. März 2016 im Amtsblatt der Antragsgegnerin sowie in der Zeit vom 21. März 2016 bis 22. April 2016 durch Aushang bekanntgemacht. In der Zeit vom 19. August bis 20. September 2016 lagen die Planunterlagen aus. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 16. September 2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte Planänderung. Es sei nicht einzusehen, warum für ihr Grundstück die Bebauung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude beschränkt werden solle. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich derzeit insgesamt 3 Sechsfamilienhäuser und ein Achtfamilienhaus. Aufgrund dessen habe hier nicht nur eine Bebauung mit (max.) einem Zweifamilienhaus wenig Sinn, sondern es würde sich tatsächlich angesichts der umliegenden massiven Bebauung kein Interessent finden, der das Grundstück mit einem solchen Gebäude bebauen würde. Mit dem Bebauungsplan werde ihr Grundstück quasi vollständig entwertet. Vom Charakter der umliegenden Bebauung ausgehend, biete sich auch für ihr Grundstück die Errichtung eines Sechs- oder Achtfamilienhauses an. Sie rege daher an, einen näher umrissenen Bereich rund um ihr Grundstück so aus dem Änderungsbereich auszunehmen, dass hier weiterhin eine Bebauung mit Sechs- bis Achtfamilienhäusern möglich sei. Neben der Antragstellerin erhob noch ein weiterer Grundstückseigentümer Einwendungen und bat um eine Vergrößerung des für sein Grundstück vorgesehenen Baufensters um einen Meter. Am 6. Oktober 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Befassung des Bau- und Umweltausschusses am 4. Oktober 2016 gemäß der Verwaltungsvorlage 087/16 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „L.---straße “ als Satzung. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden dabei zurückgewiesen, diejenigen des anderen Einwenders umgesetzt. Durch eine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten liege keine vollständige Entwertung des betroffenen Grundstücks vor, da sich an den Bebauungsmöglichkeiten sowie der Auslegung der öffentlichen L.---straße im Hinblick auf die Ausgangslage im Ursprungsplan Nr. 19 bislang nichts geändert habe und sich auch durch die aktuelle Bauleitplanung grundsätzlich nichts ändere. Die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten erfolge vielmehr, um die erfolgten Fehlentwicklungen nicht weiter fortzusetzen und statt dessen zukünftig für die verbliebenen freien Grundstücke die bereits ursprünglich beabsichtigte Bebauung (nur) mit Ein- und Zweifamilienhäusern zu gewährleisten. Darüber hinaus sei keine städtebaulich-gestalterische Argumentation gegeben, in einem Teilbereich eine größere bauliche Nutzung zuzulassen. Der von der Einwenderin gekennzeichnete Bereich sei umgeben von Flächen, für die bereits in der Ursprungsplanung eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorgesehen gewesen sei und die sich zudem im Randbereich zur freien Landschaft befänden. Eine Herausnahme aus dem Gesamtplan werde daher nicht für städtebaulich sinnvoll oder erforderlich gehalten. Der Bebauungsplan wurde am 25. Oktober 2016 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom selben Tag am 25. Oktober 2016 im Amtsblatt der Gemeinde und durch Aushang vom 25. Oktober bis 25. November 2016 öffentlich bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 18. April 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Er leide unter beachtlichen Verfahrensfehlern. In der Person der Ratsherren Q. und T1. , die beide Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Geltungsbereich auch der 2. Änderung seien, hätten befangene Ratsmitglieder - in unterschiedlichem Ausmaß - an Beschlussfassungen und Beratungen im Planaufstellungsverfahren mitgewirkt. Lediglich in der Ratssitzung vom 6. Oktober 2016, in der die 2. Änderung beschlossen worden sei, hätten sie an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen, seien aber anwesend gewesen. Gegen den in § 31 Abs. 1 GO NRW niedergelegten Grundsatz der Unbefangenheit werde auch verstoßen, wenn befangene Ratsmitglieder an Sitzungen beratend teilnähmen und dadurch in der Beratung das Ergebnis beeinflussen könnten. Dies gelte erst recht, wenn sie sogar an der Abstimmung selbst teilnähmen. Aufgrund dieser Mitwirkung Befangener sei die Satzung unwirksam und nichtig. Zudem fehle es an einer Unterzeichnung des Ratsbeschlusses durch den Bürgermeister. In den Aufstellungsvorgängen finde sich lediglich ein Protokoll, das die Unterschrift „T2. “ trage. Diese Person habe die Sitzungsniederschrift jedenfalls nicht in Vertretung des Bürgermeisters unterschreiben dürfen. Dies habe der Bürgermeister vielmehr selbst tun müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein durchgreifender formeller Mangel vor. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch materiell fehlerhaft, er verstoße gegen das Abwägungsgebot. Ihren Anregungen und Einwänden sei zu Unrecht nicht gefolgt worden. Mit der von ihr vorgetragenen „sachgerechten Alternative“, den kleinen Bereich, in welchem ihr Grundstück sowie bereits vorhandene Sechs- und Achtfamilienhäuser lägen, aus der 2. Änderung herauszunehmen, habe sich die Antragsgegnerin „schlichtweg nicht ausreichend auseinandergesetzt und damit gegen das Abwägungsgebot verstoßen.“ Bei dem Abwägungsfehler bleibe es, auch wenn „natürlich“ die Möglichkeit bestehe, das Grundstück auch nur mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen. Das sei aber angesichts der Tatsache, dass in unmittelbarer Umgebung des Grundstücks keine Zweifamilienhäuser sondern große Wohnblocks stünden, bloße Theorie. Kein Bauherr werde freiwillig zwischen derart großen Wohnblocks ein Zweifamilienhaus errichten. Die Antragstellerin beantragt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „L.---straße “ der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan leide nicht an durchgreifenden Verfahrensmängeln. Zwar sei es richtig, dass die Herren Q1. und T1. teilweise an Sitzungen und Beschlussfassungen teilgenommen hätten, obwohl ein Befangenheitsgrund bestanden habe. Diese Mitwirkung sei jedoch nicht ergebnisrelevant gewesen und deshalb nach § 31 Abs. 6 GO NRW unschädlich. Sämtliche Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden. Am Satzungsbeschluss selbst hätten beide nicht mitgewirkt. Es treffe auch nicht zu, dass nicht der Bürgermeister die Niederschrift der Ratssitzung unterschrieben habe. Bei den von der Antragstellerin angeführten Auszügen aus der Sitzungsniederschrift handele es sich nicht um das Protokoll selbst, das der Bürgermeister selbstverständlich unterschrieben habe. Dass in der Person seiner Sekretärin die Auszüge gezeichnet worden seien, begründe keinen formellen Mangel des Bebauungsplanes. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Die Antragstellerin habe etwa 20 Jahre lange von der Option des ursprünglichen Bebauungsplanes keinen Gebrauch gemacht. Insoweit sei sie, die Antragsgegnerin, nicht gehindert gewesen, der aus ihrer Sicht entstandenen städtebaulichen Fehlentwicklung durch eine so nicht gedachte Bau- und Nutzungsdichte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Festsetzung von lediglich maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude unter Einschluss des Grundbesitzes der Antragstellerin entgegenzuwirken. Die von ihr, der Antragsgegnerin, angeführten Verkehrsprobleme sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs rechtfertigten dies auch im Rahmen einer Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass Mehrfamilienhäuser einen erheblichen Parkdruck verursachten, der im Plangebiet letztlich nicht kompensierbar sei, weil man mit Verkehren dieser Größenordnung bei der Konzipierung der Verkehrsflächen in dem Wohngebiet nicht gerechnet habe. Ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer Festsetzung eines Bebauungsplanes habe die Antragstellerin nicht, zumal sie die Optionen des Ursprungsbebauungsplanes mit einer höheren Nutzungsdichte noch nicht ins Werk gesetzt habe. Die Bebauungsmöglichkeit mit einem zweigeschossigen Gebäude mit zwei Wohneinheiten sei grundsätzlich ausreichend, der Plangeber sei nicht verpflichtet, eine weitestgehende bauliche Ausnutzbarkeit oder die beste wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen. Von einer vollständigen Entwertung könne insoweit nicht ansatzweise gesprochen werden. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin 21 Jahre lang von den planungsrechtlichen Optionen einer Bebauung nicht Gebrauch gemacht habe, falle es schließlich schwer zu glauben, erst und gerade die 2. Änderung sei ein Hindernis, das Grundstück baulich sinnvoll zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen 2. Änderung liegt, antragsbefugt. Die 2. Änderung reduziert die bauliche Nutzbarkeit ihres Eigentums, so dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht und in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt ist. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die angegriffene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. .. „L.---straße “ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. a) Die von der Antragstellerin gerügte Teilnahme der im Plangebiet wohnenden Ratsherren Q1. und T1. im Planungsverfahren führt schon deshalb nicht auf einen formellen Fehlers des Satzungsbeschlusses, weil die genannten Ratsherren an diesem Beschluss ebenso wenig beteiligt waren wie an der vorangegangenen Aussprache im Rat, wie im maßgeblichen Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2016 ausdrücklich vermerkt ist und worauf die Antragstellerin auch selbst hingewiesen hat. Soweit die genannten Ratsherren nach Aktenlage an vorbereitenden Sitzungen des Rates oder des zuständigen Ausschusses beratend und/oder in der Abstimmung mitgewirkt haben (unter anderem beim Aufstellungsbeschluss), hat dies schon grundsätzlich keinen Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses, maßgeblich ist insoweit allein die Beschlussfassung über den Bebauungsplan selbst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200; Battis, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 4. Unbeschadet dessen sind alle Entscheidungen im Planungsverfahren – wie im Übrigen auch der Satzungsbeschluss ‑ nach Aktenlage einstimmig erfolgt, so dass die Mitwirkung einzelner befangener Ratsmitglieder jedenfalls nach § 31 Abs. 6 GO NRW unbeachtlich ist, weil sie keinen entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben kann. b) Demgegenüber trifft der weitere Einwand der Antragstellerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit der 2. Änderung, es fehle die Unterschrift des Bürgermeisters unter dem Ratsprotokoll, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie sich aus den dem Senat vorgelegten Akten ergibt, hat der Bürgermeister das Ratsprotokoll vom 6. Oktober 2016 im Original selbst unterschrieben. Lediglich der zu den Aufstellungsvorgängen genommene Auszug zum Tagesordnungspunkt 7 der Ratssitzung (Satzungsbeschluss zur 2. Änderung) ist von der Sekretärin des Bürgermeisters unterzeichnet und dadurch gewissermaßen beglaubigt worden; dies im Übrigen im Auftrag, nicht in Vertretung des Bürgermeisters. Selbst wenn dies unzulässig und nicht nur unorthodox sein sollte, berührte das die Wirksamkeit des Bebauungsplans selbst nicht. Gleiches dürfte im Übrigen für die Förmlichkeiten der Erstellung des Ratsprotokolls selbst gelten, die hier aber – wie gesagt – ohnehin gewahrt sind. c) Schließlich ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens kein Bekanntmachungs- und/oder Ausfertigungsmangel zu erkennen, weil Ausfertigung, Bekanntmachungsanordnung und Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am selben Tag erfolgten. Anhaltspunkte dafür, dass deshalb die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene zeitliche Abfolge Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 10/16.NE -, BauR 2018, 1974 = juris Rn. 26 f., m. w. N., nicht beachtet worden sein könnte, ergeben sich daraus hier nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Umstand, dass die Bekanntmachung selbst am gleichen Tage erfolgte wie die Ausfertigung, als - starkes - Indiz für eine verspätete Ausfertigung zu werten sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402. Denn in diesem Fall bestehen wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der technischen Bewerkstelligung einer Bekanntmachung im Tatsächlichen fußende Gründe dafür, anzunehmen, es sei zumindest unwahrscheinlich, dass die Ausfertigung vor Beginn des Bekanntmachungsvorganges erfolgt ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Veröffentlichung in einer Tageszeitung erfolgt. In diesem Fall ist es regelmäßig lebensfern anzunehmen, der Bürgermeister habe die Bekanntmachung deutlich außerhalb üblicher Bürozeiten noch vor Andruck der Tageszeitung am selben Tage ausgefertigt. Solche tatsächlichen Umstände existieren hier indes nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Tatsache, dass Ausfertigung und Bekanntmachungsanordnung beide unter dem Datum 25. Oktober 2016 erfolgt sind. Ein solches Verfahren ist bereits in § 2 Abs. 3 BekanntmVO angelegt. Danach bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Abs. 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an (Hervorhebung nicht im Original). Dass dieses so einheitlich geregelte Verfahren nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eine zeitliche Zäsur dergestalt erforderte, dass die jeweiligen Unterschriften des Bürgermeisters grundsätzlich an verschiedenen Tage erfolgen müssten, ist nicht zu erkennen, zumal der Vorgang als solcher ohne weiteres auch in tatsächlicher Hinsicht einheitlich erfolgen kann und zweckmäßiger Weise erfolgen wird. Es spricht nichts dagegen, dass der Bürgermeister sich zunächst im Sinne von § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz BekanntmVO versichert, dass die ihm vorgelegte Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dies durch seine Unterschrift bestätigt, um dann anschließend das Verfahren einzuleiten, um diese Satzung rechtswirksam zu machen. Es wäre weder sinnvoll noch zweckmäßig, müsste er sich am Folgetag noch einmal mit diesem Vorgang befassen. Dies entspricht im Übrigen - wie ausgeführt - sowohl einem sinnvollen, verwaltungspraktischen und vom Verordnungsgeber offenbar auch vorgesehenen Ablauf als auch der dem Senat bekannten Praxis in vielen nordrhein-westfälischen Kommunen, die - soweit ersichtlich - bisher unbeanstandet geblieben ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 A 2253/16 -, BauR 2018, 1082 = juris Rn. 9 ff. Nichts anderes ist hier aber aufgrund der Einzelfallumstände im Hinblick auf die ebenfalls am 25. Oktober 2016 erfolgte Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin anzunehmen. Denn hier besteht die Besonderheit, dass dieses Amtsblatt allein der Bekanntmachung der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. .. „L.---straße “ diente und sich hierauf beschränkte. Es gibt dementsprechend keinen objektiven Anhalt dafür, dass dieses Amtsblatt nicht im unmittelbaren Anschluss an die Ausfertigung und die Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung gedruckt worden ist. Eines nennenswerten technischen Vorlaufs bedurfte es hierfür unter den heutigen Verhältnissen ersichtlich nicht. Angesichts dessen besteht für den Senat auch insoweit keine Veranlassung, ein rechtswidriges Verhalten des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zu unterstellen. Dies hat im Übrigen auch die Antragstellerin nicht getan. 2. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. .. „L.---straße “ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 6. Oktober 2016 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Sie ist in ihrer Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a) und verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu b). a) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 ist in ihrer Grundkonzeption und auch bezogen auf die einzelnen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier in Rede stehende 2. Änderung städtebaulich erforderlich. Der von der Antragsgegnerin als zentral herausgestellte Aspekt einer verkehrsverträglichen und den ursprünglichen Zielen des Plangebers Rechnung tragenden baulichen Entwicklung durch eine aufgelockerte Ein- und Zweifamilienhausbebauung stellt einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelang dar. Dieses von der Antragsgegnerin bereits in der ersten Begründung zum Aufstellungsbeschluss verfolgte Ziel wird durch § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 9 BauGB hinreichend legitimiert. Dass sich die Änderungsplanung auf den gesamten südwestlichen Bereich des Ursprungsbebauungsplanes, in dem die bauliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, erstreckt, ist aus städtebaulicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil plausibel und zumindest naheliegend, wenn nicht aufgrund des schon bestehenden rechnerischen Überhangs an Wohneinheiten im Plangebiet zwingend. Ein städtebaulicher Missgriff der 2. Änderung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im (Änderungs-)Plangebiet überhaupt eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB getroffen hat, indem sie die zulässige Zahl an Wohneinheiten pro Gebäude auf max. zwei beschränkt hat. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin dies selbst nicht thematisiert hat, wäre ein solcher Einwand hier auch nicht begründet. Die absolute Festsetzung von Wohnungen je Wohngebäude ist grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Erreichung des städtebaulichen Ziels einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), die die Antragsgegnerin hier gerade als zentrales Planungsziel nennt und verfolgt. Dass sie damit zugleich oder möglicherweise in erster Linie infrastrukturelle Ziele verfolgt, um die Verkehrswege funktionsgerecht zu erhalten und den ruhenden Verkehr nicht über die Aufnahmekapazitäten des Gebietes hinaus zu erhöhen, ändert an der Zulässigkeit der gewählten Festsetzung nichts. Zwar dient insoweit eher die Festsetzung einer relativen Zahl von Wohneinheiten in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße der hier in Rede stehenden Steuerung der Wohn- und Besiedlungsdichte und damit der infrastrukturellen Ausstattung des Wohngebiets insbesondere im Hinblick auf die straßenmäßige Erschließung. Es entspricht aber allgemeiner Erfahrung, dass – bei typisierender Betrachtung – hierfür nicht nur die insgesamt für Wohnzwecke genutzte Geschossfläche ausschlaggebend ist, sondern daneben auch, wie viele Wohnungen auf dieser Fläche untergebracht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 18. Außer durch eine solche relative Festsetzung ist es der Gemeinde deshalb unbenommen, das planerische Ziel einer Anpassung der „Wohndichte“ an das festgesetzte und vorhandene Erschließungssystem mit anderen Mitteln zu erreichen, namentlich indem sie neben der absoluten Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auch die überbaubaren Flächen auf den unterschiedlich großen Grundstücken durch Baugrenzen oder Baulinien sowie durch Baukörperfestsetzungen im Einzelnen bestimmt. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 ‑ 4 C 1.97 ‑, BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 22. Das hat die Antragsgegnerin hier getan. Sie hat neben der Festsetzung der maximal zulässigen Wohneinheiten bereits im Ausgangsbebauungsplan weitere einschlägige Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Zusammen mit diesen Parametern ist die Festsetzung der Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude geeignet, eine sinnvolle Bebauungsstruktur zu gewährleisten, ohne die vorgegebene Erschließungssituation zu überfordern. Welche „Obergrenze“ die Gemeinde dabei für sinnvoll erachtet, bleibt ihrem weiten planerischen Ermessen überantwortet und ist für sich genommen keine Frage der Planrechtfertigung. Dass die Antragsgegnerin es hier im Hinblick auf die tatsächlich zugelassenen Wohneinheiten in unvertretbarer Weise ausgeübt hätte, lässt sich angesichts der bereits aus den ursprünglichen Aufstellungsvorgängen ablesbaren städtebaulichen Zielvorstellungen für das Plangebiet nicht feststellen. Denn diese waren von vornherein von der - zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise als selbstverständlich zugrunde gelegten - Annahme geleitet, die getroffenen Festsetzungen führten ohne weiteres zu einer Bebauung (nur) mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. Doppelhäusern. b) Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „L.---straße “ weist keine beachtlichen Abwägungsfehler auf. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Folgen der Planung für die Antragstellerin gesehen und in seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Er ist dabei zu dem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gelangt, dass das Gewicht der für die Planung sprechenden Aspekte die Beschränkung der Nutzungsoptionen der Antragstellerin rechtfertigt. In diesem Rahmen durfte die Antragsgegnerin namentlich die Eingriffe in die Nutzungsoptionen der Antragstellerin abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar erachten. Insofern konnte sie zunächst zugrunde legen, dass das Grundstück der Antragstellerin am Rand des Plangebietes liegt und deshalb für die Frage der Be- bzw. Überlastung der Verkehrsinfrastruktur als eher kritisch einzustufen ist. Zugleich befinden sich in diesem Bereich nicht nur mehrerer Mehrfamilienhäuser, sondern auch noch zahlreiche Bauflächen, sodass gerade hier die aus Sicht der Antragsgegnerin größte Gefahr einer weiteren baulichen, infrastrukturell unverträglichen Bebauungsentwicklung bestand, der sie legitimer Weise entgegentreten durfte. Zugleich ist aber auch die vorhandene Bebauung schon wegen der vorgegebenen Maßfestsetzungen nicht mit der nun getroffenen Vorgabe von vornherein unvereinbar, namentlich sind rücksichtslose Einsichtnahmemöglichkeiten weder abstrakt noch konkret zu befürchten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesenden Kinder der Antragstellerin haben im Gegenteil erklärt, auf der dem Grundstück ihrer Mutter zugewandten Seite des benachbarten Achtfamilienhauses (L.---straße ) befänden sich keine Balkone. Das sich westlich anschließende Grundstück L.---straße ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, die weiteren Grundstücke in der Nachbarschaft sind mit Ausnahme der angrenzenden Flurstücke …. und …., auf denen jeweils ein Sechsfamilienhaus steht, unbebaut (z. B. Flurstücke …., …., …. und ….). Dass hier niemand Zweifamilienhäuser bauen würde, ist in Anbetracht der so vorzufindenden Situation eine reine Spekulation der Antragstellerin, die konkret nicht plausibilisiert wird und der namentlich entgegensteht, dass eine solche Bebauung auf dem (südwestlichen) Nachbargrundstück L.---straße offenbar zwischenzeitlich realisiert wird, wie die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. zeigt. Diese ist lediglich darauf gerichtet, eine moderate Änderung des Baufensters auf diesem Grundstück zu ermöglichen. Das letztlich allein verbleibende Interesse der Antragstellerin am Erhalt einer finanziell optimalen Verwertungsmöglichkeit ihres überplanten Grundstücks stellt für sich genommen keinen städtebaulich relevanten Aspekt dar. Da die Antragstellerin in mehr als 20 Jahren die durch den Ursprungsbebauungsplan eröffneten Nutzungsoptionen nicht genutzt hat(te), waren in diesem Zusammenhang auf ihrer Seite nach der Wertung des § 42 Abs. 2 BauGB auch keine erhöhten Bestandsschutzinteressen zu berücksichtigen. Ein allgemeines schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen gibt es hierneben aber grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 ‑ 4 B 180.96 ‑, BRS 58 Nr. 3 = juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 234. Dies gilt hier um so weniger, als sich die ursprünglichen planerischen Überlegungen zur baulichen Entwicklung des Gebietes mit einer aufgelockerten selbstgenutzten Bebauung der Planbegründung ohne weiteres entnehmen ließ und in der zurückhaltenden Ausgestaltung und Dimensionierung der Flächen für fließenden und ruhenden Verkehr auch ihren objektiv erkennbaren Ausdruck gefunden hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.