Urteil
7 D 49/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0118.7D49.17NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. … X.-straße in L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. … X.-straße in L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin einen bislang weitgehend unbebauten Bereich im Westen des L1. Stadtgebiets mit allgemeinen Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertagesstätte und Schule) überplant. Er ist Miteigentümer des Grundstücks mit der Bezeichnung X.-straße ..., das in geringer Entfernung nördlich des Plangebiets gelegen ist. Das etwa 9 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk M. Ortsteil I., westlich des Krankenhauskomplexes St. F.. Es wird im Westen durch die N.-straße, im Norden durch die X.-straße und im Süden durch die C. Straße begrenzt. Im Osten reicht das Plangebiet bis an die Garten- und Parkanlagen des Krankenhauses heran. Der zentrale Bereich des Plangebiets bestand überwiegend aus bewirtschafteten Ackerflächen und Wiesen. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets liegt über eine Zufahrt von der X.-straße her erschlossen der Besucher-Parkplatz des Krankenhauses. Entlang des N1.-rings befindet sich ein Grünstreifen aus Bäumen und Sträuchern. Im östlichen Teil des Plangebiets liegt eine Fläche, die früher durch eine Gärtnerei genutzt wurde. Zwischen der ehemaligen Gärtnerei und dem denkmalgeschützten Park des Krankenhauses liegt der sogenannte Rosengarten, ein eingetragenes Baudenkmal. Im westlichen und südlichen Teil des Plangebiets haben inzwischen Erdarbeiten zur Erschließung bzw. Vorbereitung der Erschließung der geplanten Baugrundstücke begonnen. Westlich des Plangebiets liegt jenseits des N1.-rings ein Waldgelände. Nördlich des Plangebiets befindet sich an der X.-straße überwiegend Wohnbebauung. Durch Wohnbebauung ist auch der südlich angrenzende Bereich an der C.-Straße geprägt. Östlich des Plangebiets befindet sich das Krankenhaus St. F.. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Als Art der baulichen Nutzung werden für die geplanten Wohnhäuser mehrere allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Es wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte festgesetzt. In den allgemeinen Wohngebieten werden die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe ausgeschlossen. Es werden Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse sowie zur Höhe der baulichen Anlagen getroffen. Des Weiteren werden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise getroffen. Im Rahmen des Wohngebiets 1 wird eine gemeinsame Tiefgarage als zulässig dargestellt. Diese Tiefgarage soll nach der Planbegründung von Norden her unterirdisch vom Untergeschoss des geplanten Parkhauses auf dem benachbarten Gelände des M. über eine festgesetzte Privatstraße 1 mit Zufahrt zur X.-straße erschlossen werden. Innerhalb des Plangebiets werden zur internen Erschließung öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Entlang des N1.-rings wird ein Lärmschutzwall festgesetzt. Ferner werden Maßnahmen des Lärmschutzes festgesetzt. Des Weiteren werden private Grünflächen und Kinderspielplätze sowie Festsetzungen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Es wird eine Versickerungsfläche westlich der geplanten Schule festgesetzt. Ferner werden Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen. Nach dem Hinweis 11 auf der Planurkunde ist das Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen gemäß § 51a LWG vor Ort zu versickern. Zur Entsorgung des Niederschlagswassers ist nach der Planbegründung vorgesehen, dass das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen in die bestehende Kanalisation geleitet wird. Das auf den privaten Flächen der Wohngebiete 2-6 anfallende Niederschlagswasser soll auf diesen Grundstücken versickert werden. Das Niederschlagswasser des Wohngebietes 1 soll südöstlich dieses Gebiets in einem unterirdischen Rigolen-System versickert werden. Das Niederschlagswasser der Gemeinbedarfsflächen (Schule und Kindertagesstätte) soll mithilfe von Rohr-Rigolen unter dem Schulhof mit Überlauf in eine Mulde innerhalb der festgesetzten Flächen für Versickerung westlich des Schulhofes versickert werden. Die Dachbegrünung in den Wohngebieten soll zu einem verzögerten Niederschlagswasserabfluss beitragen. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 14.5.2012 die Planaufstellung. Am 5.7.2012 fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt, zu der schriftliche Stellungnahmen nachgereicht wurden. Ferner fand im September und Oktober 2012 eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt. Zugleich wurden verschiedene Fachämter der Antragsgegnerin beteiligt, dabei nahm das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Antragsgegnerin detailliert zur Planung Stellung. Die vorgenannten Stellungnahmen der Ämter und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange wurden in einer Synopse unter der Überschrift „Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ ausgewertet. Vom Dezember 2013 bis Januar 2014 fand eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Im Rahmen des gleichzeitigen Ämterumlaufs gaben verschiedene Fachämter der Antragsgegnerin Stellungnahmen u. a. zu den Punkten Klima, naturschutzrechtlicher Ausgleich und Entwässerung ab. Am 22.1.2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Beschluss wurde am 18.2.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Wegen des Inhalts der Bekanntmachung wird auf Beiakte 8, Bl. 816 verwiesen. Vom 26.2. bis 25.3.2015 einschließlich lag der Planentwurf mit Begründung öffentlich aus. Während der Offenlage reichte der Antragsteller umfangreiche Einwendungen ein. Am 7.11.2016 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag. Am 17.11.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Am 26.5.2017 unterzeichnete die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin die Bekanntmachung des Plans. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.6.2017 bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 3.7.2017 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei antragsbefugt. Die Realisierung des Bebauungsplans führe insbesondere für die Anlieger der X.-straße zu einer unzumutbaren Zunahme der Verkehrsbelastung. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unwirksam. Der Plan leide insbesondere an folgenden Mängeln: Die Offenlagebekanntmachung habe nicht die erforderliche Anstoßwirkung erzielt, weil eine Planzeichnung nicht mitveröffentlicht worden sei und weil die schriftliche Bezeichnung des Bebauungsplangebiets mit der Bezeichnung X.-straße in L. nicht ausreichend gewesen sei. Ferner seien die Ausgleichsflächen für den naturschutzrechtlichen Eingriff im Rahmen der Auslegungsbekanntmachung nicht hinreichend dargestellt worden. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Die Bekanntmachung der Offenlage genüge nicht den einschlägigen Anforderungen. Die Bekanntmachung vom 18.2.2015 beschränke sich darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Weder seien die Stellungnahmen nach Themenblöcken zusammengefasst noch erfolge eine schlagwortartige Charakterisierung einzelner Stellungnahmen. Ferner habe in der öffentlichen Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die umweltbezogenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Stellungnahmen von Privatpersonen im Rahmen der ersten Offenlage stattgefunden. Die offengelegten Unterlagen seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vollständig gewesen. Die zu erwartende Verkehrsbelastung sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Fehlerhaft seien auch die Ermittlungen zum Lärmschutz, zum Artenschutz, zum Denkmalschutz, sowie im Hinblick auf die Frischluftzufuhr und im Hinblick auf die Feinstaubbelastung. Die aufgezeigten Fehler seien auch nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die Abwägung sei auch materiell fehlerhaft, weil in Betracht kommende Planungsalternativen nicht hinreichend erwogen worden seien. Der Plan leide auch an Bestimmtheitsmängeln. Die textlichen Festsetzungen zum aktiven und passiven Lärmschutz seien unbestimmt. Des Weiteren sei der Plan auch fehlerhaft, weil die so genannten CEF-Maßnahmen zum Artenschutz keinen Eingang in die Festsetzungen gefunden hätten. Es liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung im Hinblick auf den Stellplatznachweis vor. Ferner liege eine Abwägungsdisproportionalität im Hinblick auf den Lärmschutz vor, da die Antragsgegnerin im Ergebnis zu einer zumutbaren Belastung komme. Abwägungsfehlerhaft seien auch die Regelungen zu Fragen der Erschließung. Dies betreffe insbesondere die Entwässerungsproblematik. Fehlerhaft seien auch die Regelungen zum Landschaftsschutz. Es liege ein Verstoß gegen Raumordnungsziele vor. Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil er gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Bei den Festsetzungen allgemeiner Wohngebiete handle es sich um einen „Etikettenschwindel“. Die festgesetzten Ausschlüsse der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten an sich allgemein zulässigen Nutzungen führe dazu, dass es sich faktisch um ein reines Wohngebiet handle. Dies sei aber so aus Gründen der Lärmschutzkonzeption nicht festgesetzt worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. …X.-straße , als Satzung beschlossen am 17.11.2016 und im Amtsblatt der Stadt L. veröffentlicht am 7.6.2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Insbesondere sei die Offenlagebekanntmachung nicht mangelhaft. Die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Anhand der veröffentlichten Gutachten habe sich jeder interessierte Bürger ein Bild über den Inhalt der zur Verfügung stehenden Umweltinformationen machen und während der Offenlage die Gutachten und Informationen einsehen können. Gerade durch die Auflistung der in Auftrag gegebenen Gutachten einschließlich der in den einzelnen Gutachten behandelten Themen seien die abgehandelten Umweltthemen in Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert worden. Bei der Artenschutzprüfung I habe es sich lediglich um eine so genannte Potenzialabschätzung im Hinblick auf mögliche Vorkommen von Tier- und Pflanzengruppen im Plangebiet gehandelt. Deshalb sei es noch gar nicht möglich gewesen, die genau untersuchten Schutzgüter und damit die Arten umweltbezogener Informationen im Einzelnen zu benennen. Soweit der Antragsteller rüge, die umweltbezogenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und von Privatpersonen seien nicht erwähnt worden, greife dies nicht durch. Die in den eingegangenen Stellungnahmen behandelten Umweltthemen seien entsprechend den Anforderungen des Gesetzes in der Bekanntmachung vom 18.2.2015 aufgeführt worden. Da nur Angaben über „Arten“ umweltbezogener Informationen gemacht werden müssten, sei es nicht erforderlich, sämtliche auszulegenden Stellungnahmen d.h. auch Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen einschließlich ihres Inhalts aufzulisten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegengetreten. Seinen Ausführungen zum Hinweis auf die verfügbaren Umweltinformationen im Rahmen der Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entgegnet sie: Die von der Rechtsprechung geforderte schlagwortartige Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen sei hier in hinreichender Weise bereits durch die insoweit aussagekräftigen Bezeichnungen der aufgeführten Unterlagen sowie im Übrigen dadurch gegeben, dass die einzelnen Unterlagen hinsichtlich der in ihnen konkret behandelten Umweltbelange schlagwortartig zusammengefasst worden seien, wo dies erforderlich gewesen sei. Dadurch habe die Antragsgegnerin sichergestellt, dass bereits aus der Bekanntmachung ohne weiteres erkennbar sei, welche Umweltinformationen in den aufgeführten Unterlagen enthalten seien. Soweit der Antragsteller meine, der Bekanntmachung lasse sich nicht entnehmen, welche Umweltbelange in der Artenschutzprüfung I behandelt seien, habe die Antragsgegnerin bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Artenschutzprüfung I im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gerade darin liege, die möglicherweise von der Bauleitplanung betroffenen Tier- und Pflanzenarten im Rahmen einer überschlägigen Vorprüfung überhaupt erst zu identifizieren. Eine vertiefende artbezogene Analyse finde erst auf der Ebene der Artenschutzprüfung II statt. Die Offenlagebekanntmachung habe auch einen ausreichenden Hinweis darauf enthalten, welche Arten von Dokumenten zu den einzelnen Themen verfügbar seien. Sie benenne schlagwortartig den Umweltbericht sowie Fachgutachten bzw. Sachverständigengutachten und gebe damit zugleich die Quelle der jeweiligen Information an. Damit sei die Anstoßfunktion erfüllt. Für sie sei es regelmäßig nur von Belang, ob die Öffentlichkeit habe erkennen könne, dass zu bestimmten Umweltthemen bereits Stellungnahmen Fachkundiger vorliegen und daher kein Anlass bestehe, im Rahmen der Offenlage auf eine vertiefte Untersuchung dieser Themen hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund sei es auch unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bekanntmachung nicht auch auf das Vorliegen der Stellungnahmen Privater vor allem aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen habe. Zum einen genüge es grundsätzlich, wenn der Bekanntmachungstext einen Überblick über die betroffenen Umweltbelange gebe, die nach den im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen bei dem konkreten Plan eine Rolle spielten, weshalb es keiner ausnahmslosen Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen bedürfe. Weitergehende Angaben zu den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hätten nichts dazu beitragen können, interessierte Bürger dazu zu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken dazu beizutragen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.10.2018 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde des Bebauungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Der Antragsteller macht substantiiert abwägungsrelevante Belange geltend. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Planung zu einer Beeinträchtigung des an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks des Antragstellers führen könnte. Eine solche Beeinträchtigung kommt hier durch die hinreichend geltend gemachte planbedingte Zunahme von Verkehrslärm in Betracht. Diese beträgt etwa nach den gutachtlichen Feststellungen, die im Rahmen der Planaufstellung eingeholt worden sind, am Nachbarhaus X.-straße 30 tags und nachts deutlich über 2 dB(A). II. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine neue Prüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Normenkontrollentscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Dem steht nach den aufgezeigten Maßstäben nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit hat, den nachfolgend aufgezeigten formellen Mangel zu heilen und das vom Senat in der Sache nicht beanstandete Plankonzept im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB auf der Grundlage einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung erneut zu beschließen. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er leidet an einem beachtlichen formellen Mangel. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor (dazu I.); dieser Verstoß ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich (dazu II.), er ist auch nicht nachträglich gemäß § 215 BauGB unbeachtlich geworden (dazu III.). I. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Anforderungen an den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen im Rahmen der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Danach verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BRS 81 Nr. 51 = BauR 2013, 1803. Die hier zu beurteilende Bekanntmachung enthält folgenden Hinweis: „Hinweis: Eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch wurde durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: - Verkehrsuntersuchung I. B-Plan für die Wohnbebauung, Dr. C1. Ingenieurgesellschaft mbH, L. 2012, - Hydrogeologisches Gutachten, G. Umwelttechnik, W. 2012, - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriff/Ausgleich, C. Landschaftsarchitekten, L. 2014, - Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, C., L. 2013, - Artenschutzprüfung Stufe II: zu den Artengruppen Fledermäuse und Vögel, C., L. 2013, - Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. … „X.-straße “ in L., B., zu den Lärmarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, L. 2014 - I., Abwassertechnische Erschließung, Konzeptplanung, J., L. 2014 - eine Bodenuntersuchung in Form von vier Rammkernsondierungen zum Bebauungsplan-Verfahren, - ein Umweltbericht, der sich neben den genannten Belangen mit folgenden Themen befasst: Licht, Luftschadstoffe, Abfälle und Abwässern, Grundwasser, Landschaftsplan und Ortsbild, Biotope, erneuerbare Energien, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Klima, Kaltluft, Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen, Gefahrenschutz.“ 1. Den maßgeblichen Anforderungen ist durch den dargestellten Hinweis schon deshalb nicht Genüge getan, weil es an der erforderlichen hinreichenden schlagwortartigen Kennzeichnung der in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen fehlt. Die angeführten umweltbezogenen Informationen sind thematisch durch die Titel der genannten Dokumente bzw. durch die zusammenfassenden Stichworte zum Inhalt nicht hinreichend schlagwortartig charakterisiert. So lässt sich etwa hinsichtlich des genannten hydrogeologischen Gutachtens der Bezeichnung durch den Titel dieses Dokuments nicht hinreichend entnehmen, welche Umweltgesichtspunkte behandelt werden. Hydrogeologie ist die Wissenschaft von den Erscheinungen des Wassers in der Erdkruste. Vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, Stichwort: „Hydrogeologie“. Ein hydrogeologisches Gutachten kann demgemäß nicht nur die hier behandelte Frage der Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet und der Höhe der unterliegenden Grundwasserleiter, sondern etwa auch die Frage betreffen, ob sich durch eine Planung der Grundwasserstand bzw. die Grundwasser-Fließrichtung verändert, etwa mit der Folge dass es zu Veränderungen für die Vegetation kommt oder dass sich die Tragfähigkeit darüber liegender Erdschichten verändert. Des Weiteren kann ein solches Gutachten insbesondere auch die Frage betreffen, inwieweit eine Planung mit Gefährdungen des Grundwassers durch Verunreinigung verbunden sein kann. Die bloße Bezeichnung des Gutachtens als „hydrogeologisch“ gibt dem interessierten Bürger, der die öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnis nimmt, danach keine hinreichende Orientierung dazu, um welche Fragen es im Rahmen dieses Gutachtens geht. Ebenso verhält es sich mit der „Bodenuntersuchung in Form von vier Rammkernsondierungen zum Bebauungsplan-Verfahren“. Auch hier genügt die Charakterisierung durch diese Bezeichnung nicht den Anforderungen. Insoweit kann es um Fragen der Standsicherheit, aber ebenso gut um Fragen bestehender Verunreinigung des Bodens im Planbereich oder dessen Versickerungsfähigkeit gehen. Soweit die gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplans angesprochen wird, greift die Charakterisierung der betroffenen Umweltgesichtspunkte durch den in der Bekanntmachung angegebenen Titel „Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. … „X.-straße “ in L., B., zu den Lärmarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, L. 2014“ schon insoweit zu kurz, als nicht deutlich wird, dass das Gutachten jedenfalls im Hinblick auf den Tiefgaragenbau auch Lärmbelastungen außerhalb des Gebiets des Bebauungsplanes in den Blick nimmt. 2. Auch aus einem weiteren Grund sind die „Arten“ der Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht hinreichend charakterisiert. Die Antragsgegnerin hat es versäumt, in der Offenlegungsbekanntmachung auch auf Stellungnahmen von Ämtern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hinzuweisen, die ausweislich der Aufstellung auf Bl. 421 ff. der Aufstellungsvorgänge (Beiakte 6) in erheblichem Umfang Informationen zu unterschiedlichen Umweltthemen enthielten. Die Bekanntmachung enthält hier nur teilweise Angaben über die „Art“ der Dokumente, nämlich die Bezeichnungen als Gutachten, Untersuchungen, Prüfung etc. sowie Umweltbericht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Angaben unvollständig sind und zu früh abbrechen, weil es auch andere „Arten“, wie hier die Behördenstellungnahmen und Ämterstellungnahmen gab, die nicht erwähnt wurden. Schon deshalb hätte es hier weiteren Angaben und einer genaueren Bezeichnung hinsichtlich der „Art“ der Dokumente bedurft. Die Art der umweltbezogenen Informationen muss im Übrigen aber auch sonst insoweit in der Bekanntmachung angegeben werden, als erkennbar sein muss, ob es sich um Sachverständigengutachten, Stellungnahmen von Behörden oder Trägern öffentlicher Belange oder von Privaten handelt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.11.2018 - 7 D 29/16.NE -, m. w. N. Es können auch Stellungnahmen im Rahmen einer ersten Offenlage bzw. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als umweltbezogene Informationen in Betracht kommen, über deren Art bei der Bekanntmachung des Beschlusses einer weiteren Offenlage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB informiert werden muss. Zu den Umweltinformationen gehören sämtliche diesbezügliche Stellungnahmen und Äußerungen, welchen ein Mindestinformationsgehalt zu umweltbezogenen Belangen zukommt. Es ist unerheblich, ob die Gemeinde die Informationen selbst erhoben oder aus vorhandenen Dateien ermittelt hat, ob sie Inhalt von Gutachten oder Stellungnahmen von anderen Fachbehörden oder Trägern öffentlicher Belange oder von Privaten waren. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 1.2.2017 - 7 D 49/14.NE -, juris, m. w. N., Urteil vom 22.2.2018 - 7 D 26/15.NE -, juris. Dementsprechend bedarf es deshalb auch hinsichtlich von Umweltinformationen, die der Behörde aufgrund der früheren Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligungen vorliegen, insoweit eines Hinweises auf die Art der verfügbaren Umweltinformationen im Rahmen der Offenlagebekanntmachung, als klargestellt werden muss, ob es sich um Gutachten, Behördenstellungnahmen oder Stellungnahmen Privater handelt. So sind etwa im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im Herbst 2012 (vgl. BA 6, Bl. 421, Synopse) Stellungnahmen anderer Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange sowie Ämter der Antragsgegnerin eingegangen, die Umweltinformationen enthielten. Entsprechendes gilt für Stellungnahmen, die von Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der vor der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführten Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Dezember 2013/Januar 2014 eingegangen sind, sowie für die gleichzeitig eingeholten Stellungnahmen im Rahmen eines weiteren Ämterumlaufs bei Fachämtern der Antragsgegnerin im Dezember 2013/Januar 2014. Ob auch die privaten Stellungnahmen erwähnt werden mussten, erscheint allerdings fraglich. Soweit Stellungnahmen privater Personen als „Arten“ der verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 18.2.2015 nicht erwähnt werden, ergibt sich daraus kein selbständiger Mangel der Bekanntmachung, weil sämtliche Stellungnahmen Privater, die im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen waren, ihrem Inhalt nach nicht als umweltbezogene Informationen gewertet werden können. Zwar ist von einem weiten Begriff der Umweltinformationen auszugehen. Zu den Umweltinformationen gehören sämtliche diesbezüglichen Stellungnahmen und Äußerungen, welchen ein Mindestinformationsgehalt zu umweltbezogenen Belangen zukommt. Es ist unerheblich, ob die Gemeinde die Informationen selbst erhoben oder aus vorhandenen Dateien ermittelt hat, ob sie Inhalt von Gutachten oder Stellungnahmen von anderen Fachbehörden oder Trägern öffentlicher Belange oder von Privaten waren. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 D 26/15.NE -, juris, m. w. N. Demgegenüber handelt es sich hier aber nicht um solche Informationen, die vorliegenden Stellungnahmen der Privaten sind lediglich als Meinungsäußerungen, Anfragen bzw. Anregungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu werten. II. Die aufgezeigten Mängel der Offenlagebekanntmachung sind jeweils auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. HS BauGB unbeachtlich. Nach dieser Regelung ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Hier geht es nicht lediglich um solche einzelnen Angaben. III. Diese Mängel sind auch nicht etwa nach § 215 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Sie sind rechtzeitig im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt und der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht worden. Die Rüge im Schriftsatz des Antragstellers vom Januar 2018 erfasst insbesondere auch die Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie auch die Umweltinformationen, die in verschiedenen Stellungnahmen von Fachämtern der Antragsgegnerin im Rahmen des Ämterumlaufs enthalten waren. Die Rüge in der Antragsbegründungsschrift auf Seite 18 hat insoweit folgenden Wortlaut: „In der öffentlichen Bekanntmachung vom 18.2.2015 ist kein Hinweis auf die umweltbezogenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und die Stellungnahmen von Privatpersonen - die im Rahmen der ersten Offenlage abgewogen worden sind - als eine der vorliegenden umweltbezogenen Informationen enthalten… Vorliegend wurden in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18.2.2015 weder die umweltbezogenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, noch Stellungnahmen von Privatpersonen als vorliegende umweltbezogenen Informationen erwähnt. Dabei gingen nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen zu solchen Umweltbelangen wie Erschließung und Verkehrsanbindung, Parksituation, Wohndichte, Entwässerungskonzept, Art der Bebauung, Umwelt, Emissionen, Denkmalschutz, Artenschutz usw. Diese Stellungnahmen sind als wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen einzustufen, so dass die öffentliche Bekanntmachung auf das Vorliegen dieser Stellungnahmen hinweisen musste.“ Daraus ergibt sich insbesondere auch in Bezug auf den genannten Aspekt interner Stellungnahmen von Fachämtern der Antragsgegnerin eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 215 BauGB. Stellen, die Teil der Gemeinde sind, gehören zwar mangels Selbständigkeit nicht zu den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind, das gilt auch dann, wenn solche Stellen übertragene Aufgaben wahrnehmen. Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblattkommentar, § 4 Rn. 30 (Bearbeitung September 2011). Dass es sich bei den Stellungnahmen der Ämter der Antragsgegnerin im Rechtssinne nicht um solche von Behörden und Trägern öffentlicher Belange handelte, steht der Annahme einer ausreichenden Rüge hier aber deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren ausweislich ihrer Übersichten in den Aufstellungsvorgängen (Synopse Bl. 421 ff. der Beiakte 6) die Stellungnahmen aus dem Ämterumlauf selbst als Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschrieben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 3 VwGO; der Beigeladenen, die in der Sache unterlegen ist, waren keine anteiligen Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.