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Urteil

14 A 720/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0123.14A720.16.00
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Leitsätze

Die Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW ist keine öffentliche Last im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

Einmessungsaufträge, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 (bzw. nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 1) VermKatG NRW (a. F.) erteilt werden, sind grundsätzlich für das gesamte Verfahren bindend und können nicht mit den kostenrechtlichen Wirkungen des § 15 GebG NRW zurückgenommen werden. Anderes gilt aber, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a. F.) (nunmehr § 9 Abs. 4 Alt. 2 ÖbVIG NRW) nicht nachkommt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW ist keine öffentliche Last im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Einmessungsaufträge, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 (bzw. nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 1) VermKatG NRW (a. F.) erteilt werden, sind grundsätzlich für das gesamte Verfahren bindend und können nicht mit den kostenrechtlichen Wirkungen des § 15 GebG NRW zurückgenommen werden. Anderes gilt aber, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a. F.) (nunmehr § 9 Abs. 4 Alt. 2 ÖbVIG NRW) nicht nachkommt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Kläger zu den Kosten einer Gebäudeeinmessung. Die Kläger waren bis zum 16. Dezember 2002 Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur , Flurstück , das mit einem Doppelhaus bebaut ist, verbunden mit dem Sondereigentum an einer der Doppelhaushälften (postalische Bezeichnung: F. -N. -Weg , H. ). Der Beklagte ist mit der Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs C. beauftragt, dessen Zulassung durch die Bezirksregierung Münster mit Wirkung zum 31. Oktober 2011 aufgehoben wurde. Unter dem 28. Dezember 2001 beauftragten die Kläger den Vermessungsingenieur C. , die Einmessung ihres Gebäudes, der „Doppelhaushälfte (F. -N. -Weg )“, durchzuführen. Diesem Auftrag kam der Vermessungsingenieur zunächst nicht nach. Mit Gebührenbescheid vom 16. August 2007 zog der Vermessungsingenieur C. die Kläger zu den Kosten einer Gebäudeeinmessung in Höhe von 787,76 Euro heran. Zu diesem Zeitpunkt hatte er allerdings mit der Ausführung der Amtshandlung nicht erkennbar begonnen; die Einmessung nahm er erst am 5. Juni 2008 vor, das Ergebnis der Vermessung wurde unter dem 18. Februar 2010 beim Katasteramt eingereicht. Nachdem der Vermessungsingenieur mit Schreiben vom 25. September 2007 an die Zahlung erinnert hatte, bestritten die Kläger unter dem 9. Oktober 2007 den Zugang des Kostenbescheides und wandten in der Sache u. a. ein, sie hätten das Gebäude bereits im Jahr 2002 verkauft; außerdem machten sie Verjährung geltend. Nachdem der Vermessungsingenieur die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 10. September 2010 erneut zur Zahlung des festgesetzten Gebührenbetrages zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren aufgefordert hatte, wandten sie hiergegen ein, nach nahezu sechs Jahren bei einer vermutlich im Jahr 2007 vorgenommenen Einmessung könne der im Jahr 2001 erteilte Auftrag einer Amtshandlung nicht mehr zugrunde gelegt werden. Als dies erfolglos blieb, erhoben die Kläger gegen den Kostenbescheid vom 16. August 2007 Klage. Das Verwaltungsgericht hob ihn mit Urteil vom 9. Oktober 2012 in dem Verfahren 2 K 2222/10 auf. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid sei nicht bestandskräftig geworden. In der Sache fehle es an einer Verpflichtung zur Gebührenzahlung, weil diese erst mit Vornahme und Beendigung der Gebäudeeinmessung entstehe. Das sei im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides nicht der Fall gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenbescheid vom 13. Dezember 2013 zog der Beklagte die Kläger erneut zu den Kosten der beantragten Gebäudeeinmessung in Höhe von 760,54 Euro heran. Hiergegen haben die Kläger am 13. Januar 2014 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht: Ihr Auftrag aus dem Jahre 2001 könne nicht mehr zur Grundlage der erst viele Jahre später vorgenommenen Amtshandlung gemacht werden. Dem Vermessungsingenieur C. sei bei der Ausführung der Vermessung bekannt gewesen, dass die Doppelhaushälfte bereits 2002 veräußert worden sei. Dies sei ihm schon im Jahr 2007 mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen sei er vor Vornahme der Amtshandlung gehalten gewesen zu klären, ob seitens der Kläger noch Interesse an der Vermessung bestehe. Die Kläger haben beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, selbst wenn der Vermessungsingenieur C. hier unzulässig gehandelt haben sollte, sei dies alleine aufsichts- und nicht gebührenrechtlich zu sanktionieren. Die Gebührenforderung sei weder verjährt noch ihre Geltendmachung aus anderen Gründen unzulässig. Vorrangig seien die Kläger als Antragsteller und damit Veranlasser der Gebäudeeinmessung vor den Eigentümern in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW lägen nicht vor. Die Kläger hätten zwar einen Vermessungsauftrag erteilt und diesen auch nicht widerrufen. Es fehle aber gleichwohl an einer zurechenbaren Veranlassung der Amtshandlung, weil die Kläger dem Vermessungsingenieur C. schon im Jahr 2007 ausdrücklich erklärt hätten, kein Interesse an der Vermessung mehr zu haben, so dass dieser diese nicht habe unbesehen nach vielen Jahren durchführen dürfen. Zudem hätten sie keinen Vorteil mehr von der Vermessung und es sei ihnen nicht zuzumuten, sich wegen der Kosten mit den neuen Eigentümern auseinanderzusetzen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten ihr fehlendes Interesse an einer Durchführung der Vermessung unmissverständlich erklärt, sei nicht nachvollziehbar. Eine Rücknahme des Vermessungsauftrags habe es jedenfalls nicht gegeben. Im Übrigen komme es in der Praxis häufig vor, dass sich ein Grundstückverkäufer im Kaufvertrag verpflichte, für die Kosten einer noch vorzunehmenden Vermessung aufzukommen. Im Kaufvertrag hätten die Kläger auch eine falsche Zusicherung abgegeben, weil entgegen ihren Angaben damals noch die Pflicht zur Vermessung als öffentliche Last auf dem Grundstück gelegen habe. Deshalb sei die spätere Vermessung auch in ihrem Interesse und zu ihrem Vorteil erfolgt. Zudem habe das Vermessungsverfahren vorliegend auch nicht übermäßig lang gedauert. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, mit dem Widerspruch gegen die Kostenrechnung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht zu haben, sich nicht weiter für die Kosten verantwortlich zu sehen. Dies könne mit Rücksicht darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen seien, die Vermessung habe bereits stattgefunden, nur als Rücknahme des Auftrags gewertet werden. Auf das zivilrechtliche Verhältnis zu den Käufern ihres Hauses komme es nicht an. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 13. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids ist hinsichtlich der Gebührenpflicht dem Grunde nach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nach der im Zeitpunkt der Antragstellung, also dem 28. Dezember 2001, geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012– 9 A 1565/09 -, NWVBl 2013, 60, juris. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Höhe nach beurteilt sich gemäß der spezielleren Regelung in § 7 Abs. 2 VermWertGebO NRW nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit der Amtshandlung und damit auch der zur Zeit der Antragstellung durch die Kläger geltenden Rechtslage. Anzuwenden ist daher § 13 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) sowie § 2 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. Mai 1993 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 1996 (GV. NW. S. 378) i.V.m. der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 1996 (GV. NW. S. 372). Im Übrigen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides allgemeinen Regeln entsprechend grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Ergehens geltenden Rechtslage. 2. Die Kläger sind zu Unrecht mit dem angefochtenen Kostenbescheid in Anspruch genommen worden. Die Einmessung des Gebäudes auf dem früher im Miteigentum der Kläger stehenden Grundstück, auf der die angefochtene Heranziehung beruht, ist zwar eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÖbVermIng BO NRW (a.F.), für die eine Vergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) und § 1 ÖbVermIngKO NW (a.F.) in Form einer Gebühr erhoben werden kann. Die Kläger sind auch als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) i.V.m. § 13 Abs. 1 GebG NRW anzusehen (a). Dennoch ist vorliegend nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW Kostenfreiheit eingetreten (b). a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) i.V.m. § 13 Abs. 1 GebG NRW, der hier zu jedem der in Betracht kommenden Zeitpunkte zur Anwendung kommt, ist als Gebührenschuldner heranzuziehen, (1.) wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, (2.) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, (3.) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner sind nach § 13 Abs. 2 GebG NRW Gesamtschuldner. aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Kläger hier allerdings nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW Gebührenschuldner; die Einmessung wurde nicht zu ihren Gunsten vorgenommen. Es trifft schon die Prämisse nicht zu, die Kläger hätten in dem notariellen Kaufvertrag eine falsche Versicherung abgegeben, weil wegen der nicht erledigten Einmessung noch eine öffentliche Last auf dem Grundstück gelegen habe, so dass deren Vornahme sie in irgendeiner Weise hätte begünstigen können. Die dort getroffene Abrede bezieht sich ersichtlich nur auf auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Einmessungspflicht ist schon deshalb keine solche öffentliche Last, weil es sich bei ihr selbst nicht um eine Zahlungsverpflichtung handelt. Faust, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB 48. Ed. 1.11.2018, § 436 Rn. 9. Sie ruht auch nicht auf dem betreffenden Grundstück, sondern ist nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW wie auch nach den Vorgängerregelungen eine persönliche Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers. Nur infolge dieser Bindung an den jeweiligen Grundstückseigentümer besteht eine gewisse Ähnlichkeit zur öffentlichen Last. Im Übrigen ist auch die Pflicht zur Zahlung der Einmessungsgebühr keine solche öffentliche Last. Für die Beurteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, ist auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010- IX ZR 127/09 -, ZMR 2011, 143, juris Rn. 8. Eine gesetzliche Regelung, die bestimmt, dass Einmessungsgebühren eine dingliche Haftung des Grundstücks begründen, gibt es indes nicht. Der Senat kann offen lassen, ob die Kläger als Begünstigte im Sinne des § 13 Abs.1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW anzusehen wären, wenn sie im Kaufvertrag eine Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Einmessung gegenüber den Grundstückskäufern ausdrücklich übernommen hätten. Als Begünstigter im Sinne dieser Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur derjenige in Anspruch genommen werden, der durch die Amtshandlung unmittelbar begünstigt ist, was grundsätzlich nur auf den Adressaten der Amtshandlung zutrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017– 9 A 2655/13 -, NWVBl 2017, 338, juris Rn.115 (m.w.N.). Adressat der Einmessung ist stets nur der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, der erst durch ihre Vornahme von der ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu ihrer Veranlassung frei wird. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 – 10 A 1898/03 -, NVwZ-RR 2005 , 517, juris Rn. 46 ff. Begünstigter der Einmessung ist demnach nur derjenige, der zumindest im Zeitpunkt ihrer Vornahme noch Eigentümer ist, was auf die Kläger nicht zutrifft. Die Befreiung von einer vertraglichen Einstandspflicht für die Kosten der Einmessung hätte sie lediglich mittelbar als Reflex der Amtshandlung begünstigt. Die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Beantragung der Einmessung allein bewirkt jedenfalls noch keine Begünstigung, solange diese nicht ausgeführt ist. bb) Die Kläger sind im vorliegenden Fall allerdings Gebührenschuldner nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW. Dabei ist davon auszugehen, dass eine gebührenrechtliche Verursachung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung ist zwar nicht erst bzw. nicht nur gegeben, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2017– 9 A 2655/13 -, NWVBl 2017, 338, juris Rn. 122; Beschluss vom 13. November 2013 - 9 A 78/13 -, juris Rn. 9 f. Sie liegt aber jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird. Dies haben die Kläger mit dem von ihnen am 28. Dezember 2001 unterzeichneten und an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur C. gerichteten „Einmessungsauftrag“ zweifelsfrei getan und damit die hier in Rede stehende Einmessung im gebührenrechtlichen Sinne zurechenbar verursacht. b) Die Folgen der hierdurch vermittelten Sonderrechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sind jedoch dadurch entfallen, dass vorliegend aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW Kostenfreiheit eingetreten ist, weil die Kläger ihren Auftrag zulässigerweise zurückgenommen haben. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheides. aa) Grundsätzlich führt selbst ein nachträglicher Wegfall eines Antrags durch eine Rücknahme nicht ohne weiteres zu einem Entfallen der Eigenschaft als Gebührenschuldner i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Vielmehr beurteilen sich die gebührenrechtlichen Folgen einer Antragsrücknahme allgemein nach der Regelung in § 15 GebG NRW. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 werden bei Rücknahme eines Antrags weder Gebühren noch Auslagen erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet worden ist, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 GebG NRW). Je nach dem Zeitpunkt der Antragsrücknahme tritt also entweder eine vollständige Kostenfreiheit oder zumindest eine Gebührenminderung ein. Dies gilt grundsätzlich auch für die hier in Rede stehenden Vermessungsgebühren. Nach dem gegenwärtig geltenden Recht folgt dies aus § 10 Abs. 1 ÖbVIG NRW i.V.m. § 15 GebG NRW sowie § 4 VermWertGebO NRW. Für das hier noch anzuwendende frühere Recht im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ergaben sich diese Rechtsfolgen aus § 15 GebG NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.). bb) Der von den Klägern erteilte Einmessungsauftrag kann zwar grundsätzlich nicht zurückgenommen werden (1). Anderes gilt aber für den Fall, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur – wie hier - seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) nicht nachkommt. Von dem sich dann ergebenden Rücknahmerecht haben die Kläger konkludent Gebrauch gemacht (2). Diese Rücknahme des Einmessungsauftrags hatte kostenbefreiende Wirkung (3). (1) Der von den Klägern dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur C. im Jahr 2001 erteilte Einmessungsauftrag beruhte auf § 14 Abs. 2 VermKatG NRW (a.F.). Diese Vorschrift (heute gleichlautend § 16 Abs. 2 VermKatG NRW) verpflichtete die jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird, dieses auf eigene Kosten durch die Katasterbehörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Das entsprechende Verfahren ist seit dem 8. November 2006 näher in § 19 Abs. 2 DVOzVermKatG NRW geregelt. Für die Zeit davor ist dem seinerzeit geltenden Recht jedenfalls zu entnehmen, dass es sich bei dem einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erteilenden Auftrag (vgl. § 10 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW a.F.) zur Durchführung der Einmessung um einen Antrag verfahrensrechtlicher Art im Sinne des § 22 Satz 2 VwVfG NRW gehandelt hat. Für den nunmehr in § 19 Abs. 2 Satz 1 DVOzVermKatG NRW angesprochenen Antrag gilt im Übrigen nichts anderes. Ein solcher verfahrensrechtlicher Antrag, der Anlass oder Erfordernis für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ist, das damit unmittelbar anhängig wird, ist grundsätzlich Ausdruck der Dispositionsmaxime und geht von der Prämisse aus, dass die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Interesse des Betreffenden ist und er hierüber selbst zu entscheiden hat. Demgemäß gibt es auch grundsätzlich keine Pflicht zur Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrags. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 18, 26; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 4; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 22 Rn. 13. Aus dem Zusammenhang zwischen der Antragsbezogenheit einer Amtshandlung und der Dispositionsfreiheit des Antragstellers folgt zugleich, dass ein einmal gestellter Antrag jederzeit, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen ist, zurückgenommen werden kann. Eine Bindung an den Antrag besteht insoweit nicht. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 66 f., 26; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 10; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 22 Rn. 36. Etwas anderes gilt aber dann, wenn kraft Gesetzes eine Pflicht des Bürgers zur Einleitung der antragsbezogenen Amtshandlung oder einer hierauf bezogenen Maßnahme besteht und sich hieraus ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach auch eine (durchsetzbare) Pflicht zur Stellung eines diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Antrags ergibt. Eine solche Ausgestaltung führt auch in den Fällen, in denen die Antragstellung auf eine (auch) begünstigende Amtshandlung gerichtet ist, zu ihrer Lösung von der Dispositionsfreiheit des Antragstellers. Vgl. für die Entgeltgenehmigung nach § 34 Abs. 1 und 4 TKG: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 – NVwZ 2012, 1547, juris Rn. 26; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 22 Rn. 25; für die Pflicht zur Stellung eines Bauantrags zur Durchsetzung eines Baugebots nach § 176 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990– 4 C 41.87 –, NVwZ 1990, 658, juris Rn. 51. Diese Lösung von der Dispositionsfreiheit führt zugleich zu einer Bindung des Antragstellers an den einmal gestellten Antrag dergestalt, dass dessen Rücknahme unzulässig oder zumindest unbeachtlich ist und die Behörde ein anhängiges Verfahren dennoch fortführen kann. Denn in diesen Fällen liegt es im öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller an seinen Antrag gebunden bleibt und die Verwaltung die Vornahme der Handlung nicht erst auf andere Weise sicherstellen muss. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich die Bindung an den Antrag ergibt, bedarf es dann nicht. Kluth, NVwZ 1990, 608, 613; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 22 Rn. 25. Eine hierauf beruhende Bindung des Antragstellers ist auch für den Fall des hier in Rede stehenden „Einmessungsauftrags“ nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW (a.F.) anzunehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die jeweiligen Eigentümer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW (a.F.) materiell zur Einmessung auf eigene Kosten verpflichtet waren (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW a.F.). Hinzu kommt, dass die Katasterbehörde zur Durchsetzung dieser Verpflichtung nach § 14 Abs. 3 VermKatG NRW (a.F.) zur Ersatzvornahme berechtigt war. Für das nunmehr geltende Recht ergibt sich mit Blick auf die Regelungen in § 16 Abs. 2 VermKatG NRW und § 19 Abs. 2 und 3 DVOzVermKatG nichts anderes. Zum anderen fällt insoweit ins Gewicht, dass die Durchführung der Einmessung regelmäßig nicht in erster Linie im unmittelbaren Interesse der Eigentümer, sondern vielmehr in demjenigen ihrer Nachbarn und der Allgemeinheit liegen wird. Vgl. Mattiseck/Seidel, VermKatG NRW, 3. Aufl. 2015, § 16 Nr. 3. Mit diesem Bezug zum öffentlichen Interesse wäre es nicht vereinbar, wenn schon bei jedem Eigentümerwechsel eine Rücknahme des Einmessungsauftrags möglich wäre und dann das Verfahren zur Erfüllung der Pflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NRW (a.F.) (bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW) erneut beginnen müsste. Gerade bei zahlreichen in kurzem zeitlichen Abstand erfolgenden Eigentümerwechseln wäre hierdurch eine zeitnahe Durchführung der Einmessung, von der nunmehr auch § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOzVermKatG NRW zur Sicherung der Aktualitätsanforderungen an das Liegenschaftskataster ausgeht, gefährdet. Aus alledem ergibt sich, dass Einmessungsaufträge, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 (bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1) VermKatG NRW (a.F.) erteilt werden, grundsätzlich für das gesamte Verfahren bindend sind und nicht mit den kostenrechtlichen Wirkungen des § 15 GebG NRW zurückgenommen werden können. Vgl. Kluth, NVwZ 1990, 608, 613; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15. Eigentümer, die nach Erteilung eines Einmessungsauftrags ihr Grundstück veräußern wollen, wurden und werden durch die Bindung an den Auftrag und die damit auch nach einem Grundstücksverkauf fortbestehende Kostenschuldnerschaft auch nicht wirtschaftlich in unzumutbarer Weise belastet. Es bleibt ihnen unbenommen, sich gegen die sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen abzusichern, indem sie etwa die nach dem Gebührenrecht absehbare Gebührenschuld auf den Kaufpreis aufschlagen oder sich im Innenverhältnis zum Erwerber deren Übernahme zusichern und dies etwa durch eine Bankbürgschaft absichern lassen. (2) Gleichwohl ist dem normativen Zusammenhang eine ausnahmsweise Möglichkeit zur Rücknahme auch des Einmessungsauftrags für den Fall zu entnehmen, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausführung des Auftrags im Verhältnis zu den Auftraggebern nicht nachkommt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem hier noch anwendbaren § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) war der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, wenn er einen Auftrag nicht in angemessener Zeit ausführen kann. Eine solche Verpflichtung kennt auch das geltende Recht (§ 9 Abs. 4 Alt. 2 ÖbVIG NRW). Sie besteht nicht nur im Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auch danach, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen ist. Dies gilt unabhängig davon, dass nach früherem Recht der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur jedenfalls dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Alt. 1 ÖbVermIngBO NRW (a.F.) nach befugt war, einen ihm erteilten Auftrag unverzüglich nach freiem Ermessen abzulehnen, während er nach § 9 Abs. 2 ÖbVIG NRW zur Ausführung jedes ihm erteilten Auftrags verpflichtet ist, sofern nicht ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 ÖbVIG NRW vorliegt. Denn die genannten Mitteilungspflichten bestehen im Interesse des Antragstellers bzw. Auftraggebers, der nicht unangemessen lange auf die Ausführung der Amtshandlung warten soll. Vgl. LT-Drs. 11/3696, S. 34; LT-Drs. 16/4380, S. 71. Eine solche Interessenlage besteht aber auch dann, wenn sich eine derartige Situation etwa aufgrund einer unvorhersehbaren Überlastung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erst nach Auftragserteilung ergibt. Aus diesem an den Interessen des Antragstellers ausgerichteten Zweck der Vorschrift folgt zugleich im Sinne einer ihr impliziten Rechtsfolge, dass als Konsequenz einer derartigen Mitteilung ein erteilter Auftrag bzw. Antrag stets durch den Antragsteller zurückgenommen worden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Vermessungen handelt, die wie eine Teilungsvermessung im Interesse des Betreffenden stehen und bereits aus diesem Grund der Dispositionsfreiheit des Antragstellers unterliegen, oder ob sie - wie bei der hier in Rede stehenden Einmessung - im öffentlichen Interesse erfolgen. Denn auch im letztgenannten Fall bestand und besteht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NRW (a.F.) (bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW) eine Pflicht des Antragstellers, eine Einmessung nicht nur zu veranlassen, sie also bloß in Auftrag zu geben, sondern auch für ihre eigentliche Durchführung Sorge zu tragen („einmessen zu lassen“). Damit und mit dem Bezug zum öffentlichen Interesse, das an der (baldigen) Durchführung der Einmessung besteht, wäre es unvereinbar, die Auftraggeber an einem Antrag festzuhalten, der in angemessener Zeit nicht ausgeführt werden kann. Für eine solche Annahme spricht auch, dass das Gesetz weder nach alter noch nach neuer Rechtslage eine einseitige Rückgabe eines einmal erteilten (und angenommenen) Auftrags durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn er einen Auftrag nicht angemessener Zeit ausführen kann, ermöglicht. Hinzu kommt, dass nach neuem Recht eine solche Überlastungssituation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖbVIG NRW auch kein Grund für die Ablehnung eines Auftrags ist. Vor diesem Hintergrund soll die Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIngBO NRW (a.F.) bzw. § 9 Abs. 4 ÖbVIG NRW dem Antragsteller ersichtlich stets die Möglichkeit geben, von sich aus den Auftrag von einer anderen Vermessungsstelle durchführen zu lassen. Das Rücknahmerecht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Betreffende nach seiner Ausübung – wie hier – nicht mehr zur Stellung eines (neuen) Einmessungsantrags verpflichtet ist, weil er inzwischen nicht mehr Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Denn die Lösung von dem erteilten Auftrag ermöglicht jedenfalls auch die Beauftragung einer neuen Vermessungsstelle durch den hierzu nunmehr kraft Gesetzes verpflichteten neuen Eigentümer. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 14 A 3695/06 -, juris Rn. 22 ff. Dies zugrunde gelegt war der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur C. zweifelsfrei jedenfalls im Zeitpunkt der Äußerung der Kläger im Oktober 2007 nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) gehalten, den Klägern mitzuteilen, dass er den erteilten Auftrag nicht in angemessener Zeit werde ausführen können. Was als angemessener Zeitraum im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist, kann im Fall der Einmessung anhand der Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 3 DVOzVermKatG NRW in der am 8. November 2006 in Kraft getretenen und bis zum 7. August 2015 geltenden Fassung ermittelt werden. Danach war vorgesehen, dass die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung durch die Vermessungsstelle innerhalb von fünf Monaten nach Beantragung der Gebäudeeinmessung bei der Katasterbehörde einzureichen waren. Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits jede Überschreitung dieses Zeitraums im Fall der Einmessung die Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) auslöst. Denn zumindest ist offensichtlich, dass eine nahezu sechsjährige Untätigkeit des Vermessungsingenieurs nach dem am Jahresende 2001 erteilten Vermessungsauftrag, die auch noch nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster länger als fünf Monate angedauert hat, nicht mehr als angemessen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet werden kann. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur C. nach der genannten Äußerung der Kläger mit der Ausführung der Amtshandlung nicht etwa unverzüglich begonnen hat, sondern weitere acht Monate hat verstreichen lassen, bis er sie überhaupt erkennbar aufnahm, und es danach nochmals anderthalb Jahre gedauert hat, bis die Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde eingereicht worden sind. Vgl. zur Frage des Abschlusses der Einmessung als Amtshandlung OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 14 A 3695/06 -, juris Rn. 33 ff. Dies lässt den Schluss zu, dass der Vermessungsingenieur unabhängig von seiner bereits sechs Jahre andauernden Untätigkeit auch im Oktober 2007 entweder nicht die Absicht hatte, die Amtshandlung in einer angemessenen Zeit formell abzuschließen, oder hierzu jedenfalls nicht in der Lage war. Vor diesem Hintergrund musste dieser auch ohne eine förmliche Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) in Betracht ziehen, dass den Klägern in Folge seiner Untätigkeit jedenfalls der Sache nach ein Rücknahmerecht zustand. Mit Rücksicht darauf durfte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur C. , der als Beliehener ebenso wie jede andere Behörde in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu einer am wirklichen Willen orientierten Auslegung der Erklärungen der Kläger unter Einbeziehung aller ihm bekannten Umstände verpflichtet war, vgl. Kluth, NVwZ 1990, 608, 611, nicht lediglich berücksichtigen, dass diese mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2007 bloß Einwendungen gegen den geltend gemachten Gebührenanspruch erhoben hatten. Vielmehr war, da die Klägerin diesen darin hinsichtlich ihrer Gebührenschuldnerschaft schon dem Grunde nach in Abrede gestellt hatten, zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie ausdrücklich eine (gebührenbefreiende) Rücknahme des erteilten Auftrags erklärt hätten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt gewusst hätten, dass der Vermessungsingenieur mit der Amtshandlung noch nicht einmal begonnen hatte. Daher war ihr Schreiben als konkludenter Rücktritt von dem dem Vermessungsingenieur im Jahr 2001 erteilten Auftrag anzusehen. Aus diesem Grund stellt sich vorliegend nicht mehr die Frage, ob der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur C. mit Blick auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze (vgl. § 25 VwVfG NRW) angesichts der Umstände noch vor Beginn der Amtshandlung bei den Klägern hätte nachfragen müssen, inwieweit der erteilte Einmessungsauftrag ihren Willen noch zutreffend wiedergegeben hat. Es geht auch nicht darum, inwieweit eine Berufspflichtverletzung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gebührenrechtlich sanktioniert werden kann. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 – 10 A 1898/03 -, NVwZ-RR 2005 , 517, juris Rn. 65 ff. (3) Die Rücknahme des Einmessungsauftrags zu einem Zeitpunkt, für den nicht ersichtlich ist, dass der Vermessungsingenieur C. mit der sachlichen Bearbeitung, d. h. der Ausführung der Einmessung, bereits begonnen hatte, wobei der rechtswidrige Gebührenbescheid vom 16. August 2007 offensichtlich keinen Bearbeitungsbeginn darstellt, hatte eine Kostenbefreiung zur Folge. Insoweit ist auf die bei Ergehen des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage abzustellen, d.h. die Kostenbefreiung folgt unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW (a.F.). Sie führt dazu, dass weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden dürfen. Dies hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheides zur Folge. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.