Beschluss
4 A 158/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0128.4A158.18A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage, inwieweit der Klägerin als gerade Erwachsene zugemutet werden kann, in den Kongo zurückzukehren, obwohl dort keine Person in der Lage ist, sie zu unterstützen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Mit ihr wird bereits keine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Fragestellung aufgeworfen. Sofern man der Formulierung sinngemäß die allgemeine Frage entnimmt, inwieweit einer gerade erwachsenen jungen Frau zugemutet werden kann, in den Kongo zurückzukehren, obwohl dort keine Person in der Lage sei, sie zu unterstützen, ist nicht aufgezeigt, dass sich diese Frage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin jedenfalls finanziell unterstützt werden könnte, bis sie in der Heimat Fuß gefasst hat. Insoweit sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben. Insbesondere liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) darin, dass die Frage der finanziellen Unterstützung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden ist. Das Verwaltungsgericht musste zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes auf diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus nochmals hinweisen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‒ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‒ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 ‒ 5 B 21.09 u. a. ‒, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.7.2016 ‒ 5 P 4.16 ‒, juris, Rn. 3. Die anwaltlich vertretene Klägerin musste schon ohne einen nochmaligen gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, sie könne bei einer Rückkehr in ihr Heimatland finanzielle Unterstützung erlangen. Es hatte schon im Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe vom 2.11.2017 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Freund des Vaters der Klägerin, der sie aufgenommen und ihre Ausreise finanziert habe, sie nicht ‒ jedenfalls für den Anfang ‒ unterstützen würde. Gleiches gelte für ihre Tante, die sie in Deutschland adoptiert habe und über Kontakte im Heimatland verfüge. Zuvor hatte bereits die Beklagten im angegriffenen Bescheid angenommen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach zehnjährigem Schulbesuch nicht im Stande sein werde, bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Vor diesem Hintergrund bestand jede Gelegenheit, spätestens in der mündlichen Verhandlung diesen Annahmen auch ohne einen ausdrücklichen neuen gerichtlichen Hinweis entgegen zu treten, zumal der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist, ihr Vorbringen zu ergänzen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG wegen eines Verfahrensmangels. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u.a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.