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Beschluss

7 A 3098/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0128.7A3098.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die im Bebauungsplan Nr. …, 4. Änderung („X.-straße “) getroffene bauplanerische Festsetzung der „offenen Bauweise“, da es den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung überschreite. Soweit der Kläger geltend macht, die Hausgruppe wahre auch unter Einbeziehung des Vorhabens ihren Charakter, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausgehend von den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219, m. w. N., und Beschluss vom 16.3.2017 - 7 B 27/17 -, juris, unterliegt die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Lichtbildern, dem Lageplan und dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Gesamtumstände - keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, nach der Verwirklichung des Vorhabens könne ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit den beiden Reihenendhäusern nicht mehr erkannt werden. Insbesondere lasse das Vorhaben an der Grundstücksgrenze zum jeweiligen Reihenendhaus eine massive Wandscheibe entstehen, die mit einer Tiefe von 3,58 m gleichzeitig die Außenwand zweier Geschosse bilde. Die Richtigkeit dieser Argumentation hat der Kläger mit seinem Einwand, sein Vorhaben, dessen Breite 71 % der Hausgruppe betrage, müsse mit dem entsprechenden Gewicht innerhalb der Hausgruppe bewertet werden, nicht hinreichend angegriffen. Auch soweit er vorbringt, die rückwärtige Gebäudeabschlusswand werde nur um 3,58 m überschritten, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Entscheidend ist nach der oben zitierten Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der geplante rückwärtige Anbau auf einer Länge von 24 m eine Tiefe von 4,38 m aufweist und die beiden Reihenendhäuser damit wie „Anhängsel“ wirken. Soweit der Kläger zudem geltend macht, die Dachform des Vorhabens entspreche der Dachform der Reihenendhäuser, entspricht dies i. Ü. nicht den vorgelegten Planunterlagen. Dem Plan „Dachformen“ und der Zeichnung der Massenschnitte AA und BB ist zu entnehmen, dass in wesentlichen Bereichen des Vorhabens Flachdächer vorgesehen sind. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, „welche Vorgaben bei der Bewertung der Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb einer Hausgruppe; das im Gegensatz zu einer Doppelhaushälfte an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen grenzständig errichtet wird, zu berücksichtigen sind“, ist in der Rechtsprechung - soweit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich - beantwortet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); demgegenüber hat die Beigeladene zu 2. keinen eigenen Antrag gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.