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Beschluss

12 B 1194/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0129.12B1194.18.00
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Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1. Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Der Rechtsverfolgung der Antragstellerin in Gestalt ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 fehlt die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss, der die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Gewährung von Vollzeitpflege für den Minderjährigen B. U. mit dem sog. einfachen Satz gemäß § 39 SGB VIII verpflichtet, dahingehend zu ändern, dass der Antragstellerin der dreifache Satz zugesprochen wird. Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kann offen bleiben, ob die originär begehrte Jugendhilfeleistung eine solche gemäß § 33 Satz 1 SGB VIII ist, wie das Verwaltungsgericht meint, oder, wie die Antragstellerin annimmt, ein solche gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII. Rein tatsächlich unterscheiden sich die Leistungen nicht, weil die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht dahin übereinstimmen, dass die Leistungen - Vollzeitpflege des genannten Minderjährigen - faktisch durch Frau Q. N. in deren Haushalt erbracht werden (sollen). Insoweit spielt es keine Rolle, ob das, was Frau N. an Leistungen erbringt, "normale Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII ist oder eine besondere Form der Familienpflege im Sinne von § 33 Satz 2 SGB VIII darstellt. Relevant ist die Differenzierung zwar für die an die Vollzeitpflege anknüpfenden Leistungen der sog. wirtschaftlichen Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII. In den Fällen des § 33 Satz 1 SGB VIII werden die Leistungen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII (sog. Pflegegeld) regelmäßig in Form eines monatlichen Pauschalbetrags gewährt (§ 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 5 SGB VIII i. V. m. dem jährlichen, nach Altersklassen differenzierenden Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen "Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe") - das ist der vom Verwaltungsgericht zugesprochene "einfache Satz" -. Dagegen kommen vor allem in den Fällen des § 33 Satz 2 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII von dem Pauschalbetrag abweichende Leistungen in Betracht. Dabei wird der nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII maßgebenden Besonderheit des Einzelfalls in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass der zuvor genannte monatliche Pauschalbetrag vervielfacht wird - das ist der von der Antragstellerin hier begehrte "dreifache Satz" -. Jedoch kann auch insoweit offen bleiben, ob ein Fall gemäß § 33 Satz 2, § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII vorliegt und daran anknüpfend ein (Anordnungs-) Anspruch auf den dreifachen Satz besteht. Der Antragsgegner weist nämlich mit seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdebegründung nichts enthält, was diesbezüglich auf einen Anordnungsgrund führt. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass bei der hier erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache die Annahme eines Anordnungsgrundes voraussetzt, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung Nachteile eintreten, die durch eine zusprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 4. Dezember 2014- 12 B 1309/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise. Zudem ist offensichtlich, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Zuerkennung des einfachen Satzes begründet hat, sich nicht auf die mit der Beschwerde begehrte Zuerkennung des dreifachen Satzes übertragen lassen. Unabhängig von der Beschwerdebegründung und unabhängig davon, dass der Pflegeperson inzwischen die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis verweigert wurde, spricht nichts dafür, dass ohne Zahlung des dreifachen Satzes der Lebensunterhalt des Minderjährigen gefährdet ist oder der Verlust der Pflegestelle droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.