Beschluss
12 E 618/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0129.12E618.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage eines zutreffenden Maßstabs zu Recht davon ausgegangen, dass keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil der Rechtsverfolgung in Gestalt der Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2015 die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, das Schulgeld aus originären eigenen Mitteln zu bezahlen, und auch das Sozialamt das Schuldgeld nicht übernehmen würde, ändert nichts daran, dass die vom Vater des Sohns der Klägerin geleisteten Zahlungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum Jahreseinkommen gehören. Darüber hinaus gibt es keine ausdrückliche Regelung, dass die wohngeldrechtliche Berücksichtigung eines solchermaßen bestimmten Jahreseinkommens von weiteren wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängt. Die Beschwerdebegründung benennt auch keinen rechtlichen Gesichtspunkt, aus dem heraus eine solche einschränkende Auslegung geboten sein sollte. Dass der Klägerin die in zutreffender Anwendung der insoweit einschlägigen Vorschrift getroffene Qualifizierung der Zahlungen des Kindesvaters als zu berücksichtigendes Jahreseinkommens missfällt, ist allein kein Grund, die Vorschrift durch nicht genau fassbare wirtschaftliche oder tatsächliche Betrachtungen einschränkend auszulegen, um so zu berücksichtigendes Einkommen zu verneinen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die vom Kindesvater überwiesenen 240,00 € der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Zum einem kann die Klägerin rein tatsächlich über das Geld nach Eingang auf ihrem Konto verfügen und tut dies auch, indem sie durch Überweisung an die Schule das Schulgeld bezahlt. Der Umstand, dass die Klägerin sich an einer freien Verfügung über das Geld in dem Sinne, dass sie es nicht nach Belieben verwenden kann, gehindert sieht, beruht allein auf der Zweckbestimmung der Zahlungen durch den Kindesvater, welche die Klägerin aufgrund eines gleichgerichteten Interesses unterstützt und als maßgeblich ansieht. Weder der Klägerin noch dem Kindesvater steht es jedoch zu, nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes zu berücksichtigendes Einkommen durch Zweckbestimmungserklärungen der Berücksichtigung quasi zu entziehen. Mit Blick darauf ist auch der von der Klägerin angestellte Vergleich zur Beantragung von Sozialhilfemitteln, bei der eine eingehende Zahlung dem Bedürftigen "tatsächlich überhaupt nicht zur Verfügung steht", nicht zielführend. Zum anderen bewirken die Zahlungen des Kindesvaters entgegen dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen auch einen letztlich den Begriff des Einkommens ausfüllenden realen vermögenswerten Zufluss bei der Klägerin bzw. ihrem Sohn, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn der Kindesvater direkt an die Schule zahlen würde. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in Randnummer 37 der bereits vom Verwaltungsgericht Köln in Bezug genommenen Entscheidung Bezug genommen. Im Ergebnis kann sich die Klägerin nicht dadurch wohngeldrechtlich "bedürftig" machen, dass sie als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen statt für ihre Wohnung für den Privatschulbesuch ihres Sohnes verwendet. Schließlich trifft es nicht zu, dass der Klägerin und ihrem Sohn "zustehende Sozialleistungen gekürzt werden". Die mit den angefochtenen Bescheiden zurückgeforderten Wohngeldzahlungen haben der Klägerin in Anbetracht des nach den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigenden Jahreseinkommens zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.