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Beschluss

19 E 1082/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.19E1082.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2014 ‑ 14 E 891/14 ‑, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 ‑ OVG 5 M 52.14 u. a. ‑, juris, Rn. 1, und vom 3. November 2014 ‑ OVG 12 M 53.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 320, juris, Rn. 2. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden, vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auf die Unanfechtbarkeit der angegriffenen Entscheidung ist der Kläger vom Verwaltungsgericht im letzten Satz des Beschlusses auch hingewiesen worden. Davon unberührt bleibt das Recht des Klägers, mit den angekündigten Prozesskostenhilfe-Unterlagen erneut beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.