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Beschluss

1 B 685/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0207.1B685.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist unabhängig davon, ob das Beschwerdevorbringen – woran schon erhebliche Zweifel bestehen – (durchgängig) die formalen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Beschwerdegründe unter der gebotenen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erfüllt, jedenfalls nicht begründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung zu ändern und dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Münster 4 K 361/18) gegen die Verfügung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 3. Januar 2018 in der Fassung der Verfügung vom 10. Januar 2018 (Ergänzung um die Anordnung des Sofortvollzuges) wiederherzustellen. Der als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller, ein mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand getretener Richter am Arbeitsgericht, wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm unter Anordnung des Sofortvollzugsauf drei Jahre befristet untersagt hat, bei seinem ehemaligen Dienstgericht, dem Arbeitsgericht C. anwaltlich aufzutreten. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung falle – sowohl unter Würdigung als auch unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren – zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Verfügung des Präsidenten des LAG I. , mit der dieser dem Antragsteller untersagt habe, am Arbeitsgericht C. einschließlich der Gerichtstage B. und D. bis zum 30. September 2019 als Rechtsanwalt aufzutreten, sei auf der Grundlage des § 2 LRiStaG NRW i. V. m. § 71 DRiG und § 41 Satz 2 BeamtStG rechtmäßig ergangen. Danach sei die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Ruhestandsbeamten oder –richters zu untersagen, wenn zu besorgen sei, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Für den Vorfeldtatbestand der Besorgnis reiche der „begründete Anschein“ aus, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der Rechtspflege entstehen könnten. Aus dessen Perspektive rechtfertige die anwaltliche Vertretung durch einen Ruhestandsrichter, der noch vor Kurzem selbst als Kollege der nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter tätig geworden sei, die vernünftige und nicht gänzlich fernliegende Befürchtung, dass durch die fortbestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen und Mitarbeitern die von dem Ruhestandrichter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten. Unabhängig davon, dass derartig generelle und unterhalb der individuellen Befangenheitsschwelle liegende persönliche Beziehungen regelmäßig nicht zu einer unsachlichen Prozessführung führten und von Richtern auch in dieser Situation eine unvoreingenommene Sachbearbeitung erwartet werden könne und müsse, gehe es bei den hier anzuwendenden Vorschriften darum, die Integrität (u. a.) der Rechtspflege vor einer nicht völlig anlasslosen Missdeutung zu schützen. Es solle bereits der („böse“) Anschein eines Interessen- und Loyalitätskonflikts, einer Ausnutzung der früheren Amtsstellung bzw. einer möglichen (willentlichen oder auch nur unwillkürlichen) Bevorzugung durch derzeit bei dem Gericht tätige Richter und (sonstige) Beschäftigte, die von der anwaltlichen Tätigkeit des Ruhestandsrichters Kenntnis haben können, vermieden werden. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Möglichkeit einer unsachgemäßen Einflussnahme zugunsten einer bestimmten Rechtssache bestehe unter anderem dann, wenn der Ruhestandsrichter als Prozessvertreter bei seinem früheren Dienstgericht auftrete. So liege es hier. Der Antragsteller beschränke sich nicht auf die bloße Hintergrundberatung oder andere „of counsel“-Aktivitäten. Er trete vielmehr bei den Gerichtstagen des Arbeitsgerichts C. in B. und D. als Rechtsanwalt in Sitzungen auf. Es treffe nicht zu, dass ein verständiger Bürger diese auswärtig durchgeführten Gerichtstage als „eigenes Gericht“ wahrnehme. Diese Gerichtstage seien vielmehr organisatorisch dem Arbeitsgericht C. zuzuordnen und würden auch entsprechend wahrgenommen. Der Internetauftritt des Arbeitsgerichts C. (Geschäftsverteilungsplan, Beschreibung der Funktion der Gerichtstage) lasse daran keinen Zweifel. Aus einem vom Antragsteller vorgelegten Pressebericht ergebe sich nichts anderes. Auf die räumliche Entfernung zwischen den betreffenden Gerichtsorten komme es demgegenüber nicht an, auch nicht darauf, ob die für den Gerichtstag zuständigen Richter auf dem Sitzungszettel als „Richter am Arbeitsgericht“ oder nur als „Richter“ bezeichnet würden. Nicht maßgeblich sei schließlich auch, mit welchen seiner früheren Kollegen bzw. Bediensteten des Gerichts der Antragsteller bei den Gerichtstagen konkret in Kontakt komme und in welchem Umfang ein Kontakt schon während seiner aktiven Dienstzeit bestanden habe. Der gegebene Anschein der Ausnutzung persönlicher Kontakte reiche aus. Hinzu komme im Übrigen noch, dass durch Berichterstattung in der Presse die langjährige Tätigkeit des Antragstellers am früheren Dienstgericht einer breiten Öffentlichkeit (insbesondere im der Umgebung von B. ) bekannt sei. Die (auf den Untersagungszeitraum bezogene) Formulierung „spätestens“ in § 41 Satz 3 BeamtStG sei kein Indiz für einen Ermessensspielraum. Der Präsident des LAG habe die Eilbedürftigkeit hinreichend begründet und in der Sache zutreffend angenommen. Dass er vor Erlass einer Untersagungsverfügung die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht abgewartet habe, stehe dem nicht entgegen. Da es dem Antragsteller unbenommen bleibe, bei anderen Gerichten als Rechtsanwalt tätig zu werden sowie beratend im Vorfeld von Verfahren auch bei dem Arbeitsgericht C. tätig zu werden, überwögen die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung das Vollziehungsinteresse nicht. Der Antragsteller setzt dem mit seiner Beschwerde nichts entgegen, was die rechtliche Bewertung bzw. Abwägung durch das Verwaltungsgericht durchgreifend in Frage stellen könnte. 1. Der Antragsteller stellt zunächst mit seinem Vorbringen in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom 18. Mai 2018 nicht die allgemeinen Grundsätze in Frage, auf die das Verwaltungsgericht die rechtliche Bewertung in dem konkreten Fall gestützt hat. Diese stimmen im Übrigen inhaltlich mit den Grundsätzen überein, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 45.16 –, juris, sowie (im Wesentlichen) auch schon der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, aufgestellt haben. Vgl. in diesem Zusammenhang ferner noch Nds. OVG, Beschluss vom 26. September 2016 – 5 ME 104/16 –, juris. Der Antragsteller bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugend mit seinem Fall und dem darauf bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Dazu stützt er sich auf eine Reihe nach seiner Auffassung für die Entscheidung bedeutsamer Einzelumstände. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Auf die angeführten Umstände kommt es für die rechtliche Bewertung dieses Falles nach dem in Anwendung des Gesetzes objektiv zugrunde zu legenden Maßstab nicht (wesentlich) an. Auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung ist bei der Anwendung der Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung (§§ 41 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW und § 71 DRiG) an die Sicht eines verständig und sachlich denkenden Bürgers anzuknüpfen. Der Antragsteller ist – soweit ersichtlich – der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe diesen Maßstab nicht (ausreichend) beachtet und sich nicht daran orientiert, worauf es dem verständigen Bürger ankomme (vgl. etwa Seite 2 unten und Seite 3 oben der Beschwerdebegründung). Seine Vorstellungen von der vermeintlichen Sicht eines verständigen Bürgers gehen jedoch über bloße Rechtsbehauptungen nicht hinaus. In Ansehung des Schutzzwecks der Rechtsgrundlage, bereits dem begründeten Anschein von Zweifeln an der Integrität der Rechtpflege entgegenzuwirken, kann den vom Antragsteller – weitgehend struktur- und zusammenhanglos – angeführten zahlreichen Einzelaspekten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden. a) Die Annahme des Antragstellers, der verständige Bürger verstehe bei der Frage, ob „die frühere Kollegenschaft dem dienstlichen Interesse zuwider“ laufe, sein ehemaliges Dienstgericht, das Arbeitsgericht C. , nicht organisatorisch, sondern räumlich/örtlich, ist abwegig. Es ist unstreitig, dass das Arbeitsgericht C. auch (auswärtige) Gerichtstage in den Gebäuden der Amtsgerichte B. und D. durchführt. Das macht der Internetauftritt des Arbeitsgerichts C. für jeden interessierten und verständigen Bürger zweifelsfrei deutlich. Dass die Sitzungen in B. und D. gerade auch mit Blick auf die Entscheidungen der dort verhandelnden Richter dem Arbeitsgericht C. – und nicht etwa dem jeweiligen Amtsgericht, das die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt – zuzuordnen sind, steht bei verständiger Würdigung ebenfalls völlig außer Frage. Diese Verhandlungen und Entscheidungen betreffen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, deren Bearbeitung durch bestimmte (auswärtige) Kammern (bzw. den zugehörigen Richter) der Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts C. regelt. Allein der Umstand, dass die Gerichtstermine nicht am Sitz des Arbeitsgerichts in C. , sondern in zwei benachbarten, ca. 50 bis 60 Kilometer von C. entfernten Städten stattfinden, ändert daran nichts, zumal diese beiden Städte zu dem Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts C. gehören. Die damit unzweifelhafte organisatorische und rechtliche Anbindung der auswärtigen Gerichtstage an das Arbeitsgericht C. verbietet auch die Annahme, diese seien im Sinne eines „eigenen Gerichts“ selbstständig. Dass ein verständig denkender Bürger dies anders wahrnehmen sollte, hat der Antragsteller allenfalls behauptet, aber nicht ausreichend dargetan. Dies zugrunde gelegt, ist es hier unerheblich, dass der Antragsteller in seiner aktiven Dienstzeit nur bei den außerhalb von C. durchgeführten Gerichtstagen eingesetzt gewesen sein mag und er aus diesem Grunde keine oder allenfalls wenige persönliche Kontakte zu den Richtern und sonstigen Beschäftigten am Gerichtssitz in C. gehabt hat. Entsprechendes gilt, soweit es dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren nur um die Möglichkeit des Auftretens als Rechtsanwalt bei den Gerichtstagen in B. und D. geht. Soweit der Antragsteller gerade auch in B. in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten als Rechtsanwalt auftreten möchte, steht er im Übrigen mit den dortigen Gerichtstagen in den Augen der Öffentlichkeit sogar in besonderer Weise in einer engen Beziehung (siehe den in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen, vom Antragsteller selbst zu den Gerichtsakten gereichten Pressebericht „Der ʹKönig von B. ʹ dankt ab“). Ein solcher – vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellter – (zumindest regionaler) Bekanntheitsgrad lässt es erst recht in den Augen der verständigen, prozessbeobachtenden Öffentlichkeit als nicht unwahrscheinlich, zumindest aber möglich erscheinen, dass auch die bei dem Gerichtstag B. aktuell eingesetzten Beschäftigten noch einen Bezug zu dem Antragsteller haben. Dass die Presse bei den vom Antragsteller in seiner aktiven Dienstzeit verhandelten Fälle „weniger als 20-mal“ anwesend gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. b) Unerheblich für die Annahme des begründeten Anscheins eines (durch den betroffenen Ruhestandsrichter selbst kaum steuerbaren) Interessen- und Loyalitätskonflikts der von dem Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt berührten Beschäftigten des Arbeitsgerichts C. ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller mit diesen tatsächlich einen persönlichen Kontakt gepflegt hat oder noch pflegt. Das gilt in gleicher Weise für die weitere Frage, wie viele der zu seiner aktiven Zeit vorhanden gewesenen Kolleginnen/Kollegen überhaupt noch tätig sind. Für einen verständigen Bürger sind diese Umstände nämlich regelmäßig nicht erkennbar. Vgl. auch schon den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 66. c) Welche (weitere) Bedeutung es in dem vorliegenden Verfahren haben soll, wie viele Richter es im Bezirk des LAG I. gibt, in welchem Umfang sich diese pro Jahr aus dienstlichem oder privatem Anlass treffen, und inwiefern der Bekanntheitsgrad des Antragstellers auch mit auf Aktivitäten im Rahmen seiner Tätigkeit im Vorstand einer richterlichen Interessenvertretung („BRA“) beruht, erschließt sich dem Senat nicht. Der Anschein, der Antragsteller nutze (aus der Sicht eines verständigen Bürgers nicht fernliegende) kollegiale und/oderpersönliche Kontakte zu seinen früheren Kollegen und Mitarbeitern aus, ist bereits aufgrund des von ihm beabsichtigten „offenen“ Auftretens als anwaltlicher Prozessvertreter bei den auswärtigen Gerichtstagen und den Verhandlungen seines früheren Dienstgerichts begründet und wird durch diese Umstände nicht im Ansatz berührt. Er besteht auch ungeachtet dessen, ob der Prozessvertreter im Sitzungsaushang benannt wird. Die mit der Untersagungsverfügung verbundene Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die der Antragsteller pauschal rügt, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Vgl. dazu allgemein den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 78 ff. Weiter wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Dauer des Sofortvollzuges. Diese bedürfe mit Blick auf die Verwendung des Begriffs „spätestens“ in § 41 Satz 3 BeamtStG sowie auch in § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW einer Begrenzung. Es handele sich nicht um ein (bzw. zwei) Redaktionsversehen. Dieses weitestgehend substanzlose Vorbringen verfehlt schon die Anforderungen an eine ausreichende Darlegung. Die in Bezug genommenen Rechtsnormen sind solche des materiellen Rechts, bilden also den Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Fragen des sofortigen Vollzuges und dessen zeitlicher Begrenzung regeln sie nicht. Unklar bleibt deswegen, worauf sich die Beschwerde konkret stützt. Eine ausreichende Begründung des in diesem Zusammenhang angenommenen Rechtsverstoßes fehlt ebenfalls. Dieses Beschwerdevorbringen genügt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung aber auch dann nicht, wenn ihm die Rüge zu entnehmen sein sollte, jedenfalls die unter dem 3. Januar 2018 verfügte Dauer der Untersagung sei ermessensfehlerhaft. Denn der Antragsteller setzt sich nicht mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die Untersagung der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem früheren Dienstgericht gemäß § 41 Satz 1 und 2 BeamtStG stelle eine gebundene Entscheidung dar. 2. Das Vorbringen in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Juli 2018 ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigungsfähig, da es außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist und nicht lediglich als eine (statthafte) Ergänzung früheren Vorbringens angesehen werden kann. Es werden dort neue Argumente (etwa zum Inhalt des für die anwaltliche Tätigkeit verwendeten Kopfbogens und daraus möglichen Rückschlüssen) vorgebracht bzw. Rechtsfragen im Beschwerdeverfahren erstmals (wieder) angesprochen, auf die sich die Beschwerdebegründung nicht bezog. Letzteres betrifft namentlich die Erwägungen zu der späten Reaktion des Antragsgegners auf das Begehren des Antragstellers, an den Orten der Gerichtstage anwaltlich auftreten zu dürfen. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag mit Schriftsätzen vom 16. August 2018 und 23. Januar 2019, der ebenfalls keine bloße Ergänzung des fristgerechten Beschwerdevorbringens darstellt. Abgesehen davon ist das sämtliche weitere, nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Vorbringen auch in der Sache nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.