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Beschluss

1 E 832/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0214.1E832.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf 13 K 9784/16 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C.     aus L.       beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf 13 K 9784/16 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus L. beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Kläger kann auf der Grundlage des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe beanspruchen. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung vor. Ferner bietet die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die Anforderungen an die (prognostisch vorzunehmende) Beurteilung der Erfolgsaussichten aber nicht derart überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie hinreichend bemittelten Personen zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dies setzt insbesondere nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Nur dann, wenn sich die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos erweist, die Erfolgschance in der Hauptsache also nur eine entfernte ist und auch keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen, darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 2 BvR 820/11 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2012 – 1 E 1052/12 –, n. v. In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein hinreichender Grad an Erfolgsaussicht zu bejahen. Der angefochtene Beschluss gründet die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Wesentlichen auf die Annahme, die Beklagte habe die Gewährung weiterer Beihilfe nach § 39 Abs. 2 BBhV zu den Aufwendungen des Klägers für Pflegeleistungen zu Recht unter Hinweis auf die Einnahmen seiner Ehefrau abgelehnt. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BBhV komme es für die Anrechenbarkeit der Einnahmen und Rentenbezüge (u. a.) des Ehegatten des Beihilfeberechtigten nur auf das formale Bestehen der Ehe an und nicht auf ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute. Daran ändere auch der vom Kläger vorgetragene Umstand nichts, dass sein Anspruch auf Trennungsunterhalt ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts L1. vom 18. Februar 2016 – … – nach § 1579 Nr. 8 BGB mittlerweile verwirkt ist. Aus dieser Begründung lässt sich eine erkennbare Aussichtslosigkeit der Klage nicht herleiten. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage des Klägers auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Pflegekosten aus den folgenden Gründen als offen anzusehen: 1. § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BBhV knüpft seinem Wortlaut nach an Einnahmen „der Ehegattin“ oder „des Ehegatten“ an. Die anspruchsmindernde Berücksichtigung solcher Einnahmen erscheint ohne weiteres vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass sie den Eheleuten bei einem Zusammenleben regelmäßig gemeinsam zur Verfügung stehen und im Fall des Getrenntlebens grundsätzlich ein von diesen Einnahmen abhängiger Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB besteht, der Minderung also ein entsprechender geldwerter „Vorteil“ gegenübersteht. Es stellt sich indes die Frage, ob § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BBhV in dem atypischen Fall des Klägers, der derart lange von seiner Ehefrau getrennt lebt, dass der Unterhaltsanspruch bereits verwirkt ist und es an einem solchen Vorteil fehlt, im Sinne einer teleologischen Reduktion einschränkend ausgelegt werden kann oder muss. Die Klärung dieser– soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht behandelten Rechtsfrage ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 2. Ungeachtet dessen kann sich ein Anspruch auf (ergänzende) Beihilfe in Ausnahmefällen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben. Hierauf hat auch der Kläger im Schriftsatz vom 10. November 2016 hingewiesen. Dies ist etwa für den Fall anerkannt, dass bei einem Mischsystem aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe der Kernbereich bzw. der Wesensgehalt der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht verletzt wird, weil der Beamte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; in diesen Fällen bedarf es des ergänzenden Eintritts der Beihilfe. Vgl. zu einer Belastung wegen Kosten stationärer Pflege das Urteil des Senats vom 14. August 2013– 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 75 ff. Nach den durchaus nachvollziehbaren Angaben in der Klageschrift fehlte dem Kläger ein Betrag in Höhe von monatlich 248,67 Euro zur Deckung seines (pflegekostenbedingt hohen) Bedarfs. Ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleiteter Beihilfeanspruch ist im Klageverfahren daher zumindest in Erwägung zu ziehen und auf seine Voraussetzungen zu prüfen. Dabei wird sich möglicherweise auch die Frage stellen, ob und in welcher Weise einem solchen Beihilfeanspruch entgegengehalten werden kann, dass der Kläger Anlass gehabt haben und/oder ihm zumutbar gewesen sein könnte, den Anspruch auf Trennungsunterhalt schon vor dessen Verwirkung geltend zu machen. 3. Darüber hinaus wird im Klageverfahren zu prüfen sein, ob die Beklagte ihrer ablehnenden Entscheidung Einnahmen der Ehefrau des Klägers in Höhe von …. Euro zugrunde legen durfte. Entsprechende Belege, die eine Prüfung ermöglichen würden, ob es sich um nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BBhV berücksichtigungsfähige Einnahmen handelt, liegen bislang jedenfalls nicht vor. Es ist daher völlig offen, ob es sich hierbei überhaupt um Einkünfte gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BBhV handelt und ob bzw. in welchem Umfang diese Einkünfte unter § 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes fallen. Die Tatsache, dass die Ehegattin des Klägers über Einkommen in dieser Höhe verfügt, hat die Beklagte offenbar (nur) dem Beschluss des Amtsgerichts L1. vom 18. Februar 2016 – … – entnommen, wonach die Ehefrau dort ein entsprechendes Nettoeinkommen mitgeteilt habe. Dieser Angabe ist aber nicht zu entnehmen, ob es sich um auch beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Einnahmen handelt. Dem Verwaltungsvorgang sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beklagte versucht hätte, an weitere Informationen zum Einkommen der Ehegattin des Klägers zu gelangen, die eine nähere Prüfung erlauben würden. Die insoweit noch erforderliche Klärung ist – auch hinsichtlich der Beweislast – dem Klageverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.