Beschluss
15 B 116/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0214.15B116.19.00
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Leitsätze
§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW vermitteln kein subjektives Recht zur kommissarischen Amtsweiterführung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW vermitteln kein subjektives Recht zur kommissarischen Amtsweiterführung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Klage - 15 K 8375/18 - gegen die Entscheidung der dortigen Beklagten über das Absehen von der Weiterführung des Amtes als Präsidentin der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt und verpflichtet ist, das Amt der Präsidentin kommissarisch auszuüben, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin die kommissarische Ausübung des Amtes der Präsidentin zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Hauptantrag unzulässig ist. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage analog § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die Behörde einen Verwaltungsakt vollzieht, obwohl die erhobene Klage aufgrund von § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Diese Konstellation liegt nicht vor, weil die Klage - 15 K 8375/18 - als Anfechtungsklage jedenfalls deswegen unstatthaft ist, weil sie nicht auf die Aufhebung eines die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakts zielt. Der von der Antragstellerin angegriffene Beschluss der Hochschulwahlversammlung vom 24. September 2018, mit dem sie gebeten wurde, von der Fortführung des Amtes als Präsidentin der Antragsgegnerin abzusehen, entfaltet keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Antragstellerin. Ihr wird dadurch keine subjektive Rechtsposition entzogen. Vielmehr wird sie infolgedessen von einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung befreit. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW - der jedenfalls deshalb zur Anwendung gelangt, weil die Antragstellerin am 28. August 2018 von ihrem Amt als Präsidentin der Antragsgegnerin zurückgetreten ist - sind hauptberufliche Rektoratsmitglieder, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, darum bittet, von der Weiterführung abzusehen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut ebenso wie aus dem Sinn und Zweck von § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW, dass er allein eine Verpflichtung zur kommissarischen Amtsweiterführung aufstellt. Für ein ‑ einklagbares - Recht oder einer Berechtigung spricht nichts. Die Regelung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Hochschule, deren Selbstverwaltung kontinuierlich durch geordnete Amtsübergänge und die Vermeidung von Vakanzen gewährleistet werden soll. Vgl. insoweit Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, Band 1, Loseblatt, Stand: Februar 2007, § 10 Rn. 10; siehe außerdem die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Hochschulfreiheitsgesetzes, LT-Drs. 14/2063, S. 143. Dementsprechend bedeutet die Bitte nach § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW die Entbindung von der Verpflichtung des § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW und nicht die Einräumung einer subjektiven Rechtsposition. Dies gilt umso mehr, als auch § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW kein subjektiv-rechtliches Element beinhaltet. Er kommt namentlich zum Tragen, wenn der Rücktritt oder die sonstige Beendigung der Amtszeit auf einem erheblichen Vertrauensverlust oder auf anderen schwerwiegenden Gründen beruht, die eine - auch nur vorläufige - Fortführung des Amtes unangemessen erscheinen lassen. Vgl. Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, Band 1, Loseblatt, Stand: Februar 2007, § 10 Rn. 10. Er hat also gleichfalls nur das Funktionieren der Selbstverwaltung der Hochschule als objektives Ziel im Blick. Wird eine Bitte gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW beschlossen, tritt nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertretung der jeweilige Vertreter - vorläufig - an die Stelle des ausgeschiedenen Amtsträgers, vgl. dazu Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, Band 1, Loseblatt, Stand: Februar 2007, § 10 Rn. 10; die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Hochschulfreiheitsgesetzes, LT-Drs. 14/2063, S. 144, so dass die Amtskontinuität in jedem Fall gesichert ist. § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW erhält nicht dadurch eine subjektiv-rechtliche Qualität, dass der ehemalige Amtsinhaber im Falle einer kommissarischen Amtsweiterführung womöglich entsprechende Besoldungsansprüche erwirbt. Diese Folge liegt, sollte sie eintreten, außerhalb des Normprogramms des § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW. Sie ist, wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat, ein rein faktischer Rechtsreflex. 2. Aus den Ausführungen unter 1. folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht auch die Hilfsanträge fehlerfrei abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW ihr - wie gezeigt - kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt, ermangelt es ihrem Antragsbegehren an der für seinen Erfolg notwendigen materiellen Anspruchsgrundlage. Dasselbe würde gelten, wenn man den Rechtsstreit als Inter-Organstreit auffasste. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Hochschulwahlversammlung vom 24. September 2018 zu § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW kommt es danach nicht an. Im Übrigen ist die Einladung vom 10. September 2018 im Hinblick auf TOP 6 nicht unbestimmt. Die Formulierung „Abstimmung über das Absehen von der Weiterführung des Amtes der Präsidentin gem. § 20 Abs. 4 Satz 2 Hochschulgesetz NRW“ ist hinreichend eindeutig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).