Beschluss
6 B 1778/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0218.6B1778.18.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4977/18 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31. August 2018 angeordnet, mit der die Antragstellerin mit Wirkung vom 6. September 2018 vom C. . -L. -Gymnasium an das W. -Gymnasium versetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm gemäß § 25 Abs. 2 LBG NRW zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Nach Nr. 5.1 des ermessenslenkenden Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NW S. 654), bereinigt durch Runderlass vom 27. Juni 1997 (GABl. NW. I S. 173), sei allgemeiner Versetzungstermin der 1. August jeden Jahres. Während des laufenden Schuljahres könnten schulforminterne Versetzungen nur erfolgen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sei. Ein solches gesteigertes Interesse an der Versetzung der Antragstellerin während des Schuljahres 2018/2019 habe der Antragsgegner weder im Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren belegt. Mit der Störung des Schulfriedens sowie dem zerrütteten Verhältnis zu Schulleitung und Lehrerkollegium begründe der Antragsgegner ausdrücklich nur das bereits für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche dienstliche Bedürfnis. Im Übrigen bestehe die Konfliktlage offenbar bereits seit zwei Jahren. Die im gerichtlichen Verfahren angeführten stetig steigenden Spannungen ergäben ebenfalls keinen hinreichenden Beleg für ein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Versetzung. Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Antragsgegner macht geltend, entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts sei bereits der persönliche Anwendungsbereich des Runderlasses nicht eröffnet, da diese Regelung nicht auf Versetzungskandidaten abziele, die eine Funktionsstelle innehaben. Eine solche Einschränkung lässt sich indessen dem Runderlass, der mit der Überschrift „Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen“ versehen ist, nicht entnehmen. Besondere, über die genannte Eingrenzung in der Überschrift hinausgehende Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich sind in dem Runderlass nicht enthalten. Soweit der Antragsgegner für seine einschränkende Interpretation auf die „Hinweise zum Versetzungsverfahren auf der Seite OLIVER“ verweist, lässt dies nichts Abweichendes erkennen. Insbesondere macht die Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass über das Internet-Portal „OLIVER“ nur Bewerber ohne Funktionsstelle am Versetzungsverfahren teilnehmen können, zugleich den Ausschluss von Funktionsstelleninhabern auch vom Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Runderlasses bedeuten soll. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, Funktionsstellen seien an die jeweilige Schule geknüpft und könnten von den Funktionsstelleninhabern „nicht einfach mit an eine andere Schule genommen“ werden, so mag dies den Ausschluss entsprechender Bewerber von einer Versetzung (auf Antrag) über das Internet-Portal OLIVER erklären, gibt aber für den Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Runderlasses bzw. der darin enthaltenen Vorgaben für die Versetzungstermine nichts her. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der vom Antragsgegner für die fehlende Anwendbarkeit genannte Grund, Funktionsstellen seien „an die jeweilige Schule geknüpft“, zeitliche flexiblere Versetzungsmöglichkeiten verlangt, als in Nr. 5.1 des Runderlasses vorgesehen. Vielmehr dürfte die Argumentation der Beschwerde eher das Gegenteil belegen. Unabhängig von Vorstehendem ist zu berücksichtigen, dass einer Auslegung des Runderlasses - hier hinsichtlich seines Anwendungsbereichs - nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt. Denn Verwaltungsvorschriften wie Richtlinien oder (Rund-) Erlasse sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist deshalb die in ständiger Praxis geübte, unter Umständen auch von den Richtlinien abweichende Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 C. 10/14 -, juris Rn. 6. Dies führt hier jedoch zu keiner abweichenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat auch im Beschwerdeverfahren nichts dafür vorgetragen, dass eine vom Ministerium für Schule und Bildung gebilligte oder geduldete, landesweit einheitliche Verwaltungspraxis besteht, wonach Versetzungen von Lehrern, die eine Funktionsstelle wahrnehmen, nicht vom streitgegenständlichen Runderlasses erfasst werden und damit - anders als in Nr. 5.1 des Runderlasses vorgesehen - auch ohne zwingenden dienstlichen Grund während des laufenden Schuljahres durchgeführt werden können. Der weitere Einwand des Antragsgegners, der angegriffene Runderlass beziehe sich ausschließlich auf „Wunschversetzungen“ der Lehrerinnen und Lehrer aus persönlichen Gründen, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Diese Sichtweise der Beschwerde lässt sich zunächst nicht mit den eindeutig anderslautenden Formulierungen des Runderlasses in Einklang bringen. Darin sind neben den in Nr. 2.1 aufgeführten „Versetzungen auf Antrag“ unter Nr. 2.2 gerade auch ausdrücklich „Versetzungen aus dienstlichen Gründen“ benannt. Die sich unter Nr. 5.1 anschließenden, hier interessierenden Vorgaben zu den Versetzungsterminen enthalten keine Differenzierungen oder Einschränkungen, aus denen deren Anwendbarkeit lediglich auf „Wunschversetzungen“ folgen könnte. Im Übrigen lässt sich auch insoweit dem Beschwerdevorbringen nichts für eine gebilligte oder geduldete, landesweit einheitliche Verwaltungspraxis entnehmen, nach der der Runderlass lediglich auf „Wunschversetzungen“ angewendet wird. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ein gesteigertes Interesse an der Versetzung der Antragstellerin während des laufenden Schuljahres sei nicht hinreichend belegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in dem allgemeinen Hinweis auf ein dauerhaftes Spannungsverhältnis, das sich nachhaltig auf den gesamten Dienstbetrieb/Schulfrieden ausgewirkt habe. Dies lässt ohne nähere Substantiierung nicht erkennen, weshalb - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei der seit über zwei Jahren bestehenden Konfliktlage „zwingende dienstliche Gründe“ für eine Versetzung gerade jetzt während des laufenden Schuljahres anzunehmen sein sollen und der allgemeine Versetzungstermin nicht mehr abgewartet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).