Beschluss
11 A 2313/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0219.11A2313.16.00
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Leitsätze
Eine Unterlassungspflicht umfasst immer dann auch ein Handlungsgebot, wenn der Pflichtverstoß allein durch ein künftiges Unterlassen der pflichtwidrigen Handlung nicht beseitigt werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unterlassungspflicht umfasst immer dann auch ein Handlungsgebot, wenn der Pflichtverstoß allein durch ein künftiges Unterlassen der pflichtwidrigen Handlung nicht beseitigt werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Hiervon ausgehend werden mit den in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9. November 2015 als rechtmäßig bewertet und eine Rechtsverletzung des Klägers verneint. 1. Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, diese sei auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 64 Satz 1 VwVG NRW formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe auf der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18. August 2014, mit der dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 1.000 Euro je Altkleidercontainer u. a. die Aufstellung von weiteren Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche im gesamten Gebiet der Beklagten untersagt worden und er zugleich aufgefordert worden sei, etwaige dort bereits aufgestellte Container spätestens drei Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu entfernen. Am 15. Oktober 2015 sei festgestellt worden, dass auf öffentlicher Verkehrsfläche im Bereich der P. -I. -Straße 18 ein weiterer Altkleidercontainer des Klägers aufgestellt gewesen sei. Damit habe der Kläger gegen die ihm am 21. August 2014 zugestellte und inzwischen bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 18. August 2014 verstoßen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere sei sie der Höhe nach nicht zu beanstanden. a. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bereits den der Festsetzungsverfügung vom 9. November 2015 zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt in Gestalt der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. August 2014 falsch ausgelegt und nicht erkannt, dass die dort unter Ziffer IV. verfügte Zwangsgeldandrohung keine taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sei, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Der Kläger geht fehl mit seiner Annahme, die Beklagte habe mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. November 2015 allein ein - vermeintliches - auf die Entfernung des im Bereich der P. -I. -Straße 18 aufgestellten Containers gerichtetes Handlungsgebot und nicht die mit dem Grundverwaltungsakt verfügte Unterlassungspflicht durchsetzen wollen. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass in der hier allein relevanten Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 18. August 2014 neben der Untersagung der künftigen Aufstellung weiterer Container, welche zweifellos eine Unterlassungspflicht postuliert, durch die zusätzliche Aufforderung, etwaige im Gebiet der Beklagten bereits aufgestellte Container zu entfernen, auch eine Handlungspflicht angeordnet worden ist. Falsch ist hingegen sein Rückschluss, dass ihm mit der Ordnungsverfügung ausschließlich die Entfernung der zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits aufgestellten und nicht auch die Entfernung künftig aufgestellter Container aufgegeben werden sollte. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem ausdrücklich verfügten Handlungsgebot, denn dieses betraf nur die zum damaligen Zeitpunkt bereits aufgestellten Container. Die Verpflichtung, künftig pflichtwidrig aufgestellte Container unverzüglich wieder zu entfernen, folgt vielmehr unmittelbar aus dem Unterlassungsgebot selbst. Eine Unterlassungspflicht umfasst immer dann auch ein Handlungsgebot, wenn der Pflichtverstoß allein durch ein künftiges Unterlassen der pflichtwidrigen Handlung nicht beseitigt werden kann, weil er gleichwohl fortwirkt. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands erfordert in einem solchen Fall regelmäßig weitere Maßnahmen des Pflichtigen, also ein aktives Tun, wie hier die Entfernung des pflichtwidrig aufgestellten Containers. Einer ausdrücklichen Tenorierung dieses der Unterlassungspflicht damit immanenten Handlungsgebots bedarf es nicht. Vgl. etwa Schl.-H. OVG, Beschluss vom 17. November 2015 - 1 MB 25/15 -, juris, Rn. 25; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, Kommentar, 11. Aufl. (2017), vor §§ 6-18 VwVG Rn. 2. Die Aufforderung in Ziffer II. der Ordnungsverfügung, etwaige im Gebiet der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung aufgestellte (und nicht von Ziffer I. erfasste) Container unverzüglich, spätestens nach Ablauf dreier Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, stellt sich im Ergebnis (lediglich) als die Einräumung einer Frist für die Erfüllung der Unterlassungspflicht dar, der es nach § 63 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW nicht zwingend bedurft hätte, zu der die Behörde aber insbesondere dann ermächtigt ist, wenn zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht - wie hier - nicht allein die künftige Unterlassung der pflichtwidrigen Handlung ausreicht, sondern eine Handlung des Pflichtigen erforderlich ist. Vgl. etwa Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, Kommentar, 11. Aufl. (2017), § 13 VwVG Rn. 3; Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Aufl. (2014), § 13 VwVG Rn. 48 f. (beide zur Einräumung einer Frist, wenn zur Erfüllung der Unterlassungspflicht bestimmte Vorbereitungshandlungen nötig sind). Mit anderen Worten: Spätestens ab dem 21. August 2014 durften im Gebiet der Beklagten auf öffentlicher Verkehrsfläche keine Altkleidersammelcontainer mehr aufgestellt sein, für die der Kläger - als Aufsteller oder als Eigentümer - verantwortlich war. Bis zum Erlass der Ordnungsverfügung aufgestellte Container waren (auch) auf der Grundlage des tenorierten Handlungsgebots zu entfernen, nach diesem Zeitpunkt aufgestellte Container (allein) auf der Grundlage des der Unterlassungspflicht immanenten Handlungsgebots. Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten verlangte Entfernung des fraglichen Containers der Durchsetzung der dem Kläger auferlegten Unterlassungspflicht dienen sollte. b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger mit der Aufstellung des fraglichen Containers gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen hat, wird vom Zulassungsantrag nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Insbesondere wird die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Aufstellen des Containers sei dem Kläger zuzurechnen, mit dem Zulassungsantrag nicht (mehr) beanstandet. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe für einen Verstoß gegen die Grundverfügung feststellen müssen, dass der fragliche Container bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung aufgestellt gewesen sei, ist rechtlich nicht relevant. Denn mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 9. November 2015 sollte - wie aufgezeigt - nicht das ausdrücklich tenorierte Handlungsgebot in Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 18. August 2014 vollstreckt werden, sondern das dort verfügte Gebot, das Aufstellen weiterer Container zu unterlassen. Dass die am 15. Oktober 2015 festgestellte Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf öffentlicher Verkehrsfläche im Gebiet der Beklagten einen Verstoß gegen das Gebot darstellt, ab dem 21. August 2014 eine solche Aufstellung zu unterlassen, begegnet keinem vernünftigen Zweifel, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Aufstellung des Containers. Die Verpflichtung, den Container unverzüglich wieder zu entfernen, ergibt sich aus dem der Unterlassungspflicht immanenten Handlungsgebot. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag auch nicht auf, dass die in Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. November 2015 verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 2.000 Euro entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte. a. Soweit der Kläger ausführt, die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei nur zulässig, wenn die frühere Androhung erfolglos geblieben sei, was vorliegend jedoch nicht festgestellt werden könne, führt dieser Einwand nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Urteils. Die Androhung eines weiteren Zwangsmittels ist zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verantwortliche seiner Verpflichtung innerhalb der in der früheren Zwangsmittelandrohung gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Vgl. etwa Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, Kommentar, 11. Aufl. (2017), § 13 VwVG Rn. 12; Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, 9. Aufl. (2014), § 13 VwVG Rn. 141 und 143, § 14 VwVG Rn. 31. Angesichts des hier festgestellten Verstoßes, der zur Festsetzung des Zwangsgelds geführt hat, ist die Erfolglosigkeit der früheren Zwangsgeldandrohung offenkundig, weswegen ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden durfte. Aus diesem Grund kommt es entgegen der Annahme des Klägers auch nicht darauf an, ob bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 9. November 2015 positiv festgestellt worden ist, dass der fragliche Container zu diesem Zeitpunkt noch nicht entfernt worden war. b. Soweit der Zulassungsantrag schließlich rügt, bei der Entfernung des Containers handele es sich um eine vertretbare Handlung, weshalb das Zwangsmittel der Ersatzvornahme hätte angedroht werden müssen, verkennt er auch insoweit, dass vorliegend eine Unterlassungspflicht vollstreckt werden sollte. Bei einer Unterlassung handelt es sich jedoch um eine unvertretbare Handlung, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Androhung eines (weiteren) Zwangsgelds sei das richtige Zwangsmittel, zutreffend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).