Urteil
12 A 1599/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0220.12A1599.18.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger beantragte Anfang November 2016 Wohngeld bei der Beklagten in Gestalt eines Mietschusses für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017 und machte in diesem Rahmen u. a. Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen. Die Beklagte wies den Kläger noch im November 2016 sinngemäß darauf hin, dass mit den angegebenen Einnahmen unter Berücksichtigung der Ausgaben der Lebensunterhalt nicht bestritten werden könne und deshalb Bedenken gegen die Vollständigkeit der Angaben zum Einkommen bestünden, und bat ihn um diesbezügliche Stellungnahme nebst Nachweisen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte unter Vorlage von Kontoauszügen ergänzende Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seiner Lebensführung. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 7. Dezember 2016 auf und lehnte zugleich den Wohngeldantrag des Klägers für den Bewilligungszeitraum ab 1. November 2016 "nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast" ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben des Klägers und der vorgelegten Nachweise nicht feststellbar sei, aus welchen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Ab November 2016 stünden monatlichen Einnahmen von 770,44 € fixe monatliche Ausgaben von 752,29 € gegenüber. Der monatliche Einnahmeüberschuss (18,15 €) reiche nicht annähernd aus, um wesentliche Bedarfspositionen des Lebensunterhalts, die in den fixen Ausgaben nicht enthalten seien, abzudecken. Mit seinem erneuten Widerspruch machte der Kläger sinngemäß geltend, dass sich eine von der Beklagten auf der Ausgabenseite berücksichtigte monatliche Ratenzahlungsverpflichtung von 25,00 € bereits erledigt habe, er Nahrung "ab und zu von wohlgesinnten Personen" annehme, ein Kleidungsbedarf nicht bestehe und er aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht am sozialen und kulturellen Leben teilnehme. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2017 wies der N. Kreis den Widerspruch zurück und begründete dies sinngemäß im Wesentlichen damit, dass auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung die angegebenen Einnahmen nicht ausreichten, um den monatlichen Lebensunterhalt abzudecken. Mit seiner am 12. April 2017 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bis August 2016 noch einen Minijob auf 450 €-Basis gehabt und ihm ab September 2016 nur noch seine Rente zur Verfügung gestanden habe, weil Grundsicherungsleistungen bereits zu Rentenbeginn im Jahr 2014 abgelehnt worden seien. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des N. Kreises vom 10. März 2017 zu verpflichten, ihm ab 1. November 2016 bis Oktober 2017 Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen Bezug genommen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Ergebnis sinngemäß geltend, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers auch unter Berücksichtigung von Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV zum Zeitpunkt der Antragstellung unplausibel geblieben seien, weshalb der Wohngeldantrag zu Recht nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast abgelehnt worden sei. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger äußert sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Mietzuschuss. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Wohngeldantrag zu Recht nach den Regeln der materiellen Beweislast wegen unklarer Einkommensverhältnisse des Klägers abgelehnt. Da es sich bei Wohngeld um eine Sozialleistung handelt, ist ein Antragsteller verpflichtet, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und alle Tatsachen zu benennen und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Dazu gehören auch Angaben und Unterlagen zum Jahreseinkommen, da es im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auf das Jahreseinkommen ankommt. So ist ein Faktor im Rahmen der in § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG festgelegen Formel, nach der sich ein Wohngeldanspruch berechnet, das monatliche Gesamteinkommen. Dieses ergibt sich nach § 13 Abs. 2, Abs. 1 WoGG unter anderem aus dem Jahreseinkommen gemäß § 14 WoGG. Gemeint ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Jahreseinkommen, wobei bei der Ermittlung die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 WoGG). Die Wohngeldbehörden und letztlich die Gerichte haben im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Plausibilität der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Einkommen zu prüfen. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls auch die Kosten der Lebenshaltung des Wohngeldantragstellers den Einnahmen gegenüber zu stellen, die ihm nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung stehen oder nachgewiesen sind. Vom Antragsteller ist deshalb im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein schlüssiger und hinreichend substantiierter Vortrag zu den Umständen aus seinem persönlichen Lebensbereich gefordert, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, mit welchen Mitteln - über das angegebene Einkommen hinaus - ein eingenommener Lebensunterhalt finanziert wird oder auf welche Weise dauerhaft Einsparungen beim Lebensunterhalt erreicht werden. Anderenfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Lässt sich das Jahreseinkommen aufgrund unzureichender Angaben eines Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 2440/09 -, juris Rn. 85 ff., m. w. N. So verhält es sich hier. Die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen sind deshalb nicht plausibel, weil jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat weitgehend offen geblieben ist, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum tatsächlich bestreiten wollte oder bestritten hat. Für den Bewilligungszeitraum sind nachgewiesene monatliche Renteneinnahmen in Höhe von 770,44 € anzunehmen. Dem stehen zum einen durch Kontoauszüge belegte und zum anderen aufgrund der übrigen Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten anzunehmende feste monatliche Ausgaben von 855,61 € gegenüber (537,00 € Miete einschließlich Nebenkosten ohne Heizung, 159,00 € Strom und Gas, 52,32 € Telekommunikation, 13,00 € Hausratversicherung, 12,90 € Zahnversicherung, 11,25 € Kfz-Steuern, 33,89 € Kfz-Versicherung, 30,00 € Tanken, 6,25 € Kfz-Reparaturen). Danach übersteigen die festen monatlichen Ausgaben die monatlichen Einnahmen bereits um gut 85 €. Das (regelmäßige) monatliche Defizit wird noch größer, wenn berücksichtigt wird, dass sich in den dargestellten Ausgaben keine für Lebensmittel befinden, obwohl diese unabdingbar notwendig sind. Der Kläger selbst hat erstinstanzlich nicht geltend gemacht, keinerlei Ausgaben für Lebensmittel zu haben. Entsprechendes gilt für Hygieneartikel. Angesichts dessen ergibt sich selbst dann keine schlüssige Darstellung der Bestreitung des monatlichen Lebensunterhalts mit den nachgewiesenen Einnahmen, wenn auf der Einnahmenseite fiktiv das theoretisch zu erlangende monatliche Wohngeld in Höhe von 100 € eingestellt wird. Eine verlässliche Ermittlung des für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum anzunehmenden Jahreseinkommens ist auch aufgrund der (mündlichen) Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die er weitgehend erst auf Nachfragen des Senats gemacht hat, nicht möglich. Die auf Vorhalt der zuvor dargestellten monatlichen Deckungslücke vom Kläger sukzessive eingeräumten weiteren Einnahmen - aus Privatverkäufen von Gegenständen, aus Kontoüberziehung, aus Darlehen seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes - sind unabhängig davon, ob es sich um nach § 14 Abs. 1 und 2 WoGG zu berücksichtigendes Jahreseinkommen handelt, weder belegt noch jeweils konkret beziffert noch lassen sie sich jeweils einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum zuordnen. Einnahmen aus Gewerbebetrieb, die mit Blick darauf zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger jedenfalls nach einer aktuellen Internetrecherche des Senats einen Elektrohandel betreiben soll, hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung konkludent unter Hinweis auf eine vorgenommene Gewerbeabmeldung verneint, ohne indes Näheres zu dem Gewerbebetrieb und seiner Einstellung mitzuteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.