Beschluss
13 A 398/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0226.13A398.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt teilweise bereits nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die pauschale Rüge des Klägers, es liege „ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel“ vor, die er nicht näher begründet, lässt sich keinem der in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO genannten Verfahrensmängel zuordnen. Soweit die Kläger anführen, die Berufung sei zuzulassen, da „insbesondere auch“ ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), behaupten sie einen Berufungszulassungsgrund lediglich, ohne diesen näher zu begründen. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen der Rüge zuzulassen, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Dieser Berufungszulassungsgrund liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 ‑ 4 B 70.02 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 - 13 A 2323/16.A -, juris, Rn. 18 f., jeweils m.w.N. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die ausführlichen Entscheidungsgründe des Urteils sind gut nachvollziehbar und lassen ohne weiteres erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht maßgeblich waren. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen, da es insoweit an einer über die Behauptung, das vorliegende Verfahren habe Bedeutung für gleich gelagerte Fälle, hinausgehenden Begründung fehlt. Soweit die Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags schließlich eher im Stile einer Berufungsbegründung ausführen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, ist damit keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten und allein maßgeblichen Zulassungsgründe dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).