Beschluss
6 E 1129/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0305.6E1129.18.00
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Leitsätze
Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit die Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erheben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit die Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erheben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat über die Erinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anwendung der vom beschließenden Gericht zu § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entwickelten Maßstäbe entschieden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 4 E 813/15 ‑, juris Rn. 2 m. w. N., vom 20. November 2013 - 19 E 994/13 -, juris Rn. 2, vom 6. April 2010 - 17 E 145/10 -, juris Rn. 4 ff., vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N., und vom 28. Oktober 2008 - 12 E 1232/08 -, juris Rn. 4 ff., und zur (weiteren) Begründung auf den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2018 Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Maßstäbe die außergebührenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegner gegen die Gebührenforderung der Antragsteller zu Unrecht als beachtlich eingestuft haben könnte. Der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller nicht entgegen getreten; sie haben die Beschwerde auch auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).