Beschluss
12 E 780/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0306.12E780.18.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der von ihm gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier zugunsten der Rechtsverfolgung aus, so dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen ist. Denn es spricht viel dafür, dass der angefochtene Bescheid vom 0.0.2017, mit dem die Bezirksregierung Köln ihren vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 0.0.2016 aufgehoben und den Kläger zur Rückzahlung erhaltener Leistungsbeträge in Höhe von insgesamt 5.158,00 € aufgefordert hat, rechtswidrig ist. Die Bezirksregierung dürfte nicht berechtigt gewesen sein, den Bewilligungsbescheid nach § 16 Abs. 3 AFGB in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585, 1186) aufzuheben und die gewährten Leistungen zurückzufordern. Die genannte Vorschrift besagt: Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 0.0.2017 nicht allein darauf an, ob der Kläger ordnungsgemäß die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachgewiesen hatte, die bei Erlass des Bescheides bereits beendet war. Mit dieser Sichtweise blendet die Bezirksregierung aus, dass sie gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG verpflichtet war, den Kläger in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen, nachdem der zunächst vorgelegte Nachweis vom 0.0.2017 sich im Sinne des Satzes 1 als defizitär erwies, eine regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme aber noch erreicht werden konnte. In der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 4 AFBG n. F. heißt es: „Im neugefassten Absatz 4 werden die Rechtsfolgen nunmehr ebenfalls klarstellend unmittelbar im Gesetz geregelt, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme in dem Nachweis des Bildungsträgers nach sechs Monaten oder einem weiteren Teilnahmenachweis während der Maßnahme nicht nachgewiesen wird, aber diese bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann. Bei dem Teilnahmenachweis nach sechs Monaten kommt es für die regelmäßige Teilnahme auf die Unterrichtsstunden nach dem Fortbildungsplan in den ersten sechs Monaten, einschließlich des Monats, in dem der erste Unterrichtstag liegt, an. Es wird ein „Warnschuss“ für den Fall eingeführt, dass in einem ersten Teilnahmenachweis während der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird, aber das Erreichen der notwendigen Schwelle für die regelmäßige Teilnahme noch bis zum Ende der Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) möglich ist. In diesem Fall sieht die Behörde zukünftig von einer sofortigen Rückforderung ab und wartet einen weiteren Teilnahmenachweis ab. Dies kann der nächste verpflichtende Teilnahmenachweis etwa zum Ende der Maßnahme oder ein zusätzlich von der Behörde geforderter Teilnahmenachweis nach § 9a Absatz 2 Satz 2 sein. Letzterer dürfte etwa bei größeren Zwischenzeiträumen zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten oder bei längeren Maßnahmeabschnitten wie Fachschuljahren zum Ende des entsprechenden Abschnittes angezeigt sein. Bei dem zweiten Teilnahmenachweis kommt es dann nicht mehr darauf an, ob die notwendige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch möglich ist. Wird die regelmäßige Teilnahme im auf den nicht erfolgreichen Nachweis folgenden Teilnahmenachweis erneut nicht nachgewiesen, ist die Förderung einzustellen, der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderbetrag zu erstatten. Die zuständige Behörde hat zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Effektivität des Warnschusses und damit zur Stärkung der Teilnahmemotivation den Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem ersten gescheiterten Nachweis in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folgen eines erneuten gescheiterten Nachweises ausdrücklich hinzuweisen. Durch die Einführung dieses Warnschusses wird durch den erforderlichen Hinweis an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin anstatt einer sofortigen Rückforderung und durch das Abwarten eines weiteren Teilnahmenachweises zusätzlicher Verwaltungsaufwand begründet. Dies ist aber erforderlich und angemessen. Andernfalls würde die bis dahin erfolgte Förderung sofort ihren Sinn verlieren, obwohl das damit verfolgte Ziel – regelmäßige Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme und damit Vorbereitung auf das angestrebte Fortbildungsziel und die damit verbundene Prüfung – objektiv noch erreicht werden kann. Hier wird daher im Sinne des effektiven Mitteleinsatzes eine einmalige „Verwarnung“ des bis dahin unter der notwendigen Teilnahmeschwelle gebliebenen Geförderten vorgesehen. Zudem kann durch die Vorwarnung einem unregelmäßig Teilnehmenden die mögliche Rückforderung vor Augen geführt werden, ohne dass sofort zurückgefordert wird. Die Teilnahme- und Abschlussmotivation können durch die Warnung in dieser Situation gestärkt werden. Wird kein Nachweis eingereicht (vom Träger ausgefülltes „Formblatt F“), ist hingegen ohne „Warnschuss“ die sofortige Rückforderung gerechtfertigt.“ Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, 16. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/7055, S. 44 f. (Zu Absatz 4). Danach dürfte es sich bei § 16 Abs. 4 Satz 2 AFGB um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Behörde handeln, deren Missachtung zur Rechtswidrigkeit einer auf Absatz 3 der Norm gestützten Aufhebung führt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Halbsatz 1 AFBG vorlagen („Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, …“). Dieses Verständnis entspricht der ausdrücklich verlautbarten Zielsetzung des Gesetzgebers („zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Effektivität des Warnschusses und damit zur Stärkung der Teilnahmemotivation“). Hier spricht alles dafür, dass der Kläger nach der Vorlage des ersten, „gescheiterten“ Nachweises vom 0.0.2017 das Ziel einer regelmäßigen Teilnahme noch hätte erreichen können, wovon auch die Bezirksregierung ausgeht (Schriftsatz vom 2. November 2017, S. 2). Anders als die Bezirksregierung aber offenbar meint (Schriftsatz vom 20. Februar 2019, S. 3), eröffnet § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG der Behörde in einem solchen Fall keinen Ermessensspielraum. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm („Die zuständige Behörde weist … hin.“). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 0.0.2017 entsprach nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFGB. Er enthielt keinen Hinweis auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises. Im Gegenteil konnte der Wortlaut des Bescheides den - unzutreffenden - Eindruck erwecken, aus der vorgelegten Bescheinigung vom 0.0.2017 ergebe sich eine bis dahin hinreichend regelmäßige Teilnahme („Sie sind … verpflichtet, … einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen“). Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).