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Beschluss

10 B 1751/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0313.10B1751.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE – und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Antragsteller, der auf einem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück einen Elektroinstallationsbetrieb mit Ladenlokal für den Verkauf von Elektroartikeln betreibt, befürchtet, dass sein Betrieb möglichen Abwehransprüchen ausgesetzt werde, wenn die im Plangebiet vorgesehenen Wohnhäuser gebaut würden, für die der Vorhabenträger bereits Bauanträge gestellt habe. Es sei absehbar, dass sich die künftigen Bewohner dieser Wohnhäuser durch die mit dem Anlieferungs- und Entsorgungsverkehr, den sonstigen Betriebsabläufen und den Reklameschildern verbundenen Lärm- und Lichtimmissionen gestört fühlten und entsprechende Abwehransprüche geltend machten. Die erwarteten Beschwerden würden in der Zukunft erhebliche Beschränkungen und Erschwernisse für seinen Betrieb zur Folge haben, die die konkrete Gefahr mit sich brächten, den Betrieb aufgeben zu müssen. Selbst wenn der Bebauungsplan im Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt würde, werde dies die Wirksamkeit der auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigungen nicht infrage stellen. Er hat damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass sein Betrieb auf bestimmte emissionsträchtige, nachbarschaftsunverträgliche Betriebsabläufe derart angewiesen ist, dass eine mögliche Einschränkung dieser Betriebsabläufe die Existenz des Betriebes konkret gefährden würde. Selbst wenn künftig mit Rücksicht auf die geplante Wohnbebauung die Anlieferung von Ware und Materialien sowie der Abtransport von Abfallcontainern nicht mehr während der Nachtzeit zwischen 4 Uhr und 6 Uhr möglich sein sollte, lässt sich allein daraus eine konkrete Gefahr, den Betrieb aufgeben zu müssen, nicht herleiten. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag des Antragstellers lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Dass der Bebauungsplan, wie der Antragsteller meint, ersichtlich der Förderung von Zielen dienen könnte, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, lässt sich anhand der Aufstellungsvorgänge nicht belegen. Das verlautbarte Ziel des Rates, mit Hilfe eines Vorhabenträgers ein hochwertiges Wohnquartier zur Revitalisierung eines Teils der ursprünglich industriell genutzten Flächen nördlich der Innenstadt zu schaffen (Nr. 2 der Planbegründung), bedient die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 4 BauGB, erscheint jedenfalls nicht als grober und offensichtlicher planerischer Missgriff und genügt den von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, juris, Rn. 9. Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa offensichtlich unwirksam, weil ihm keine Bedarfsanalyse zugrunde liegt. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine Bauleitplanung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn mit ihr die planerischen Voraussetzungen erst geschaffen werden sollen, die es ermöglichen, einer sich erst für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden. Die Gemeinde soll bewusst Städtebaupolitik betreiben. Eine konkrete Bedarfsanalyse erfordert dies nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1/02 –, juris, Rn. 33. Ebenso wenig vermag der Senat im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot ein Vollzugshindernis festzustellen. Dass der Bebauungsplan unter keinen Umständen umgesetzt werden könnte, weil die geplante Wohnbebauung dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos wäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Soweit der Antragsteller ein Abwägungsdefizit beklagt, weil der Rat bei der Bewältigung der zu erwartenden lärmbedingten Konflikte zwischen der durch die Planung ermöglichten Wohnbebauung und seinem Betrieb nicht berücksichtigt habe, dass die Anlieferung für diesen Betrieb nach der dafür erteilten Baugenehmigung auch in der Nachtzeit von 4 Uhr bis 6 Uhr erlaubt sei, und sich dabei auf das Trennungsgebot und den Abstandserlass beruft, ist damit ein offensichtlicher Mangel des Bebauungsplans ebenfalls nicht dargetan. Die Abstandsliste zum Abstandserlass 2007 (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 vom 6. Juni 2007) sieht in der Abstandsklasse VII unter der Nr. 217 für Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten vor. Dass der Betrieb des Antragstellers als ein industrieller Betrieb dieser Art genehmigt sein könnte, belegen weder sein Vortrag noch die als Anlage beigefügte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2009 nebst Bauvorlagen. In der Betriebsbeschreibung heißt es unter Dienstleistungen: Reparaturen von Elektrogeräten, Installationsarbeiten und Verkauf von weißer Ware. Die Arbeitsabläufe sind beschrieben mit Einkauf und Verkauf beziehungsweise Einbau von Kabeln, Leitungen, Kabelrinnen, Kanälen, Schaltern, Steckdosen, Waschmaschinen, Trocknern usw. Die aufgeführten Maschinen, nämlich Bohrhammer, Schlitzfräse, Messwerkzeuge, Transporter und Anhänger dienen jeweils dem Einsatz an den Baustellen. Maschinen oder vergleichbare Einrichtungen, die in dem Betriebsgebäude eingesetzt werden sollen, sind nicht genannt und es sind folgerichtig keine besonderen Einwirkungen und Gefahren in den Arbeitsräumen angegeben. Soweit der Rat im Übrigen die Verschärfung von Immissionskonflikten durch den Bebauungsplan mit Blick auf die vorstehend beschriebene Art und den Umfang des südöstlich des Plangebiets an der H. Straße gelegenen Gewerbebetriebs des Antragstellers und die in seiner Nähe bereits vorhandenen Wohngebäude verneint hat, deutet dies nicht auf einen offensichtlichen Abwägungsfehler hin. Unmittelbar nordöstlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers befindet sich mit dem so genannten U-Block eine Wohnbebauung mit einer Bebauungstiefe, die über die als rückwärtige Zufahrt zu dem Betriebsgebäude genutzten Flächen hinausgeht und den dort verursachten Emissionen ausgesetzt ist. Im Übrigen dürften nächtliche Anlieferungen bei der erst um 7 Uhr beginnenden Betriebszeit jedenfalls nicht den Regelfall darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).