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Urteil

3d A 4888/18.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0320.3D.A4888.18O.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der 1974 geborene Beklagte wurde 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt und in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1994 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, durch Urkunde vom 28. September 1995 zum Polizeimeister ernannt und mit Urkunde vom 28. Juli 1998 zum Polizeiobermeister bestellt. Mit Wirkung vom 26. Juli 2001 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26. Februar 2004 wurde er zum Polizeihauptmeister, mit Wirkung vom 28. Februar 2005 zum Polizeikommissar und am 29. Dezember 2009 zum Polizeioberkommissar ernannt. Am 21. Februar 2014 wurde er zum Polizeihauptkommissar befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2011 wurden seine Leistungen mit „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt. Seit dem 1. Juli 2010 war der Beklagte im Führungs- und Lagedienst bei der Kreispolizeibehörde X. als Einsatzbearbeiter im Bereich der Leitstelle eingesetzt. Nach einer dienstlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2017 verrichtete der Beklagte seinen Dienst ohne Beanstandungen. Aufgrund seiner guten IT-Kenntnisse wurde er mit der Administration und Schulung verschiedener Softwareanwendungen beauftragt. Insgesamt war er Leistungsträger in der Dienststelle und als zuverlässiger Mitarbeiter anerkannt. Der Beklagte ist verheiratet. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer Strafanzeige des Landeskriminalamts C. -X. wegen des Verdachts des Verbreitens, Besitzes sowie Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften wurde mit Verfügung vom 20. August 2015 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, am 12. August 2015 auf der Internetplattform www.gigatribe.com unter dem Usernamen „Y.“ mehrere kinderpornographische Dateien zum Download angeboten zu haben. Im Rahmen der Internetrecherche des Landeskriminalamts C. -X. hätten aus einem persönlichen Ordner des Users „Y.“ 10 kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden können. Zudem wurde die vorläufige Dienstenthebung angeordnet. Wegen des zeit- und sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster (Aktenzeichen 540 Js 1265/15) wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Dem Beklagten wurde aufgrund der Feststellungen bei der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 19. August 2015 durchgeführten Durchsuchung und der Auswertung seiner Datenträger vorgeworfen, weitere 525 kinderpornographische und 10 jugendpornographische Bilder sowie ein kinderpornographisches Video besessen bzw. sich verschafft und verbreitet zu haben. Mit weiterer Verfügung vom 23. November 2015 wurde der Einbehalt von 40 Prozent der Dienstbezüge des Beklagten ab dem 1. Januar 2016 angeordnet. Unter dem 26. Januar 2016 erhob die Staatsanwaltschaft N. – die aus zwei Punkten bestehende – Anklage wegen Verbreitens und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften durch zwei selbstständige Handlungen. Daraufhin wurde der Beklagte zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 28. Juni 2015 (5 Ds 540 Js 1265/15 – 32/16) wegen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten hob das Landgericht N. mit Urteil vom 19. Januar 2017 (16 Ns 540 Js 1265/15 – 122/16) die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es verurteilte den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bezüglich des Anklagepunkts Nr. 1 nahm das Landgericht N. zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Ahlen unter II.1. der Urteilsgründe Bezug. Das Amtsgericht hatte insoweit ausgeführt: „Am Vormittag des 12.08.2015, an dem der Angeklagte dienstfrei hatte und zu Hause war, während seine Ehefrau bei der Arbeit war, suchte der Angeklagte unter seinem Nutzernamen ´Y.´ die homepage www.gigatribe.com auf und stellte für andere Nutzer die Darteiordner ´Z.´, ´F.´ und ´M.´ zum Download bereit, wobei der Ordner ´Z.´ nicht passwortgeschützt war. Das Symbol für den bereitgestellten Ordner ´M.´ bestand aus einem Bild, welches ein minderjähriges Mädchen zeigte, das mit einem bauchfreien T-Shirt bekleidet in Posing-Haltung an einer Mauer lehnte. Der unter dem Nutzernamen ´Q.´ verdeckt tätige Polizeibeamte PHK N. vom Landeskriminalamt C. -X. fragte um 10:38 Uhr beim Angeklagten im Chat-Bereich des Programms nach dem Passwort für die vom Angeklagten bereit gestellten Ordner ´M.´ und ´F.´. Unmittelbar darauf übersandte der Angeklagte das Passwort ´B.´ und fragte gleichzeitig nach dem Passwort des von ´Q.´ bereit gestellten Ordners, der die für kinderpornografische Inhalte übliche Bezeichnung ´A.´ hatte. Anschließend versuchte er, diese Datei herunter zu laden. Zeitgleich stellte er den Ordner ´M.´ zum Download bereit, in dem sich insgesamt 113 Bilder minderjähriger Mädchen befanden, die teilweise kinderpornografischen Inhalts waren. Noch bevor dieser Ordner heruntergeladen wurde, stellte der Angeklagte einen weiteren Ordner mit der Bezeichnung ´W.´ zum Download bereit, den er im Chatbereich mit dem Satz kommentierte: ´Some more better stuff aviable in other dir´. Auf Nachfrage übersandte er das Passwort ´E.´. Unter Nutzung dieses Passwortes ließ sich dieser Ordner mit insgesamt 449 Dateien öffnen, wobei durch ´Q.´ insgesamt zehn kinderpornografische Bilder heruntergeladen und somit durch den Angeklagten zugänglich gemacht wurden, der den Inhalt der Bilder kannte. Die vom Angeklagten zugänglich gemachten Bilddateien befanden sich als Laufwerk M: auf einem Verbatim-USB-Stick, den er zuvor an seinem Computer angeschlossen hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilder: Auf Bild ´ABC-…´ ist ein ca. 5 Jahre altes, blondgelocktes Mädchen zu sehen, das mit gespreizten Beinen und lediglich einem Oberteil bekleidet auf den Oberschenkeln eines Mannes sitzt und hierbei dessen erigierten Penis mit beiden Händen festhält, wobei die Vagina des Mädchens zu sehen ist. Das Bild ´ABC-…´ zeigt ein ca. 9-jähriges Mädchen, das den Oralverkehr an einem Mann ausführt. Dabei hat sie die Eichel des Penis in ihrem Mund. Auf dem Bild ´-(…)´ sind zwei ca. 5 bis 10jährige Mädchen und ein Mann erkennbar. Das auf dem Rücken liegende Mädchen wird von dem nackten Mann vaginal penetriert, während das andere Mädchen die rechte Brustwarze des Mannes drückt. Auf dem Bild -…´ sind drei Personen abgebildet. Links ist der Unterleib eines ca. 6jährigen nackten Mädchens zu sehen, das mit gespreizten Beinen daliegt. In der Bildmitte befindet sich ein ca. 9-jähriges dunkelhäutiges nacktes Mädchen, das mit gespreizten Beinen dasitzt und mit der rechten Hand den erigierten Penis eines hellhäutigen Mannes hält und die rechte Penisseite mit dem Mund berührt. Auf dem Bild ´...´ ist zu sehen, wie der Vaginalverkehr an einem ca. 9-jährigen Mädchen ausgeführt wird, das lediglich mit einem Oberteil bekleidet dasitzt und die gespreizten Beine angewinkelt hält. Ferner machte der Angeklagte das Bild ´...´ zugänglich, auf dem der nackte Unterleib eines ca. 5-jährigen Mädchens zu sehen ist. Ein Penis befindet sich am Scheideneingang des Mädchens. Im Scheidenbereich findet sich eine weißliche Flüssigkeit, bei der es sich um Sperma handeln könnte. Auf dem Bild ´...´ ist zu sehen, wie ein ca. 8‑jähriges blondes Mädchen vor einem Mann mit erigiertem Penis sitzt und dessen Penis in der rechten Hand hält. Auf dem Bild ´…´ ist zu sehen, wie ein jugendliches Mädchen oder eine junge Frau den Oralverkehr an einem Mann ausführt. Dahinter befindet sich im Vierfüßlerstand ein etwa 11-jähriges Mädchen, so dass der Anus und die Vagina des Mädchens deutlich sichtbar sind. Auf dem Bild ´...´ ist zu sehen, wie ein erwachsener hellhäutiger Mann an einem ca. 6-jährigen dunkelhäutigem Mädchen, welches im Vierfüßlerstand vor ihm kniet, den Vaginalverkehr ausführt. Schließlich machte der Angeklagte das Bild ´...´ zugänglich, auf dem zu sehen ist, wie ein ca. 5-jähriges blondes Mädchen neben einem auf dem Rücken liegenden erwachsenen Mann hockt und hierbei den Oralverkehr an dem Mann ausübt.“ Bezüglich des Anklagepunktes Nr. 2 führte das Landgericht N. nach Beschränkung der Strafverfolgung in Bezug auf den Anklagepunkt Nr. 2 auf die 105 in der Anlage 2 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2017 genannten Bilder Folgendes aus: „Zudem hatte der Angeklagte zwischen dem 15.06.2015 und 02.08.2015 die in der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführten Bilder aus dem Internet heruntergeladen, indem er entsprechende Tausch-Netzwerke nutzte. Diese Bilder hatte er sodann auf der mit ´P.´ bezeichneten Festplatte im PC und auf der externen Festplatte Samsung 200 GB gespeichert. Im Zeitraum zwischen der Speicherung und der bei ihm durchgeführten Durchsuchung vom 19.08.2015 löschte er die Bilder mit dem Löschprogramm ´Secure-Eraser´. Nach dem Löschen verblieben die vom System automatisch erstellten und in zentralen Datenbanken abgelegten Dateien zu den Vorschaubildern auf den Festplatten. Abweichend verhält es sich bei den in der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll als Nr. 1 bis 14 bezeichneten Bildern. Diese Bilder speicherte der Angeklagte am 29.04. 2015 auf der mit ´P.´ bezeichneten Festplatte und löschte die Originaldateien bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht. Bei den Bildern Nr. 1 bis Nr. 14 der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll handelt es sich um jugendpornografische Bilddateien, die mindestens teilweise unbekleidete Mädchen zwischen 14 und 17 Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonender Körperhaltung zeigen bzw. – soweit es die Bilder Nr. 9 - 12 der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll betrifft – ein Mädchen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren bei Vornahme einer sexuellen Handlung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abbildungen wird auf die Seiten 22 bis 25 im Sonderband Bezug genommen. Bei den Bildern Nrn. … bis … der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll handelt es sich um kinderpornografische Bilder, die Personen unter 14 Jahren, teilweise sehr junge Kinder, bei sexuellen Handlungen oder mindestens teilweise unbekleidet in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abbildungen wird auf die Bilder Bl. … bis … des Sonderbandes Bezug genommen. Der Angeklagte wusste, dass er bei der Nutzung der vorbezeichneten Netzwerke oftmals kinder- und jugendpornografische Bilder auf seinen Speichermedien geladen hatte. Er hatte bei der Nutzung der Netzwerke versucht, zumindest auch Bilder mit jugend- und kinderpornografischen Inhalt zu erhalten.“ Entgegen der erstinstanzlichen Verurteilung sah das Landgericht N. durch den Anklagevorwurf zu Nr. 1 lediglich den Tatbestand des Besitzes gemäß §§ 184b Abs. 3 bzw. 184c Abs. 3 StGB verwirklicht. Gegen ein „Zugänglichmachen“ spreche, dass es an der erforderlichen Öffentlichkeit fehle. Auch erfüllten die Handlungen nicht den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Form des Verschaffens, da das bloße Bereitstellen von Dateien im Internet hierfür nicht ausreiche. Des Weiteren sei insgesamt ein tateinheitliches Geschehen anzunehmen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, wie lange sich die in der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll bezeichneten Bilder auf den Speichermedien befunden hätten und ob diese insbesondere noch am 12. August 2015 im Original vorhanden gewesen seien. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt. Am 18. Mai 2017 wurde der Beklagte angehört. Ihm wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2017 das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Beteiligung des Personalrats wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 28. August 2017 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht sachgerecht. Der Beklagte habe über zwei Jahrzehnte vorbildlich Dienst geleistet. Zumindest sei seine Verwendung in anderer Funktion als der des Polizeibeamten möglich. Mit Schreiben vom 29. September 2017 verzichtete der Beklagte auf die Beteiligung des Personalrats. Am 7. Dezember 2017 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Beklagten die Vorwürfe aus der strafrechtlichen Verurteilung zur Last legt. Der Beklagte habe durch den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, welches seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich mache. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verkenne nicht, dass er eine Verfehlung begangen habe. Seine außerdienstliche Pflichtverletzung wiege jedoch nicht derart schwer, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Die Disziplinarklage setze sich mit seiner Person und den Tatumständen, wie sie in dem Strafurteil des Landgerichtes N. vom 19. Januar 2017 niedergelegt seien, nur unzureichend auseinander. Bei dem Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 3 und 184c Abs. 3 StGB handele es sich schon von der Strafandrohung um einen Fall der unteren, bezüglich § 184b Abs. 3 StGB allenfalls um einen Fall mittlerer Kriminalität. Es sei ausdrücklich keine Verurteilung wegen Verbreitens oder Sichverschaffens von verbotenen Schriften erfolgt. Die Strafkammer des Landgerichtes N. habe durch einen früher beim Verwaltungsgericht tätigen Richter festgestellt, dass aus ihrer Sicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keineswegs als sicher gelte – ansonsten wäre möglicherweise eine niedrigere Strafe verhängt worden. Die Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, da die Strafkammer des Landgerichts der Überzeugung gewesen sei, dass er in persönlich sicheren Verhältnissen lebe, sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und sicher erwartet werden könne, dass er sich zukünftig straffrei führen werde. Zudem seien bei der Frage, ob bei ihm als Beamten charakterliche Mängel vorliegen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen, seine Beweggründe und die Umstände, wie er in den Besitz der Dateien gelangt sei, zu berücksichtigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei bei ihm indes nicht der Fall. Er habe im Internet gesurft, ohne sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Dabei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt seien dabei nur teilweise erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien hätten sich dabei auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden. Auch hätten sein dienstliches Verhalten und seine charakterliche Eignung in über 25 Jahren seiner Tätigkeit seit 1991 nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Er habe sich außer den hier in Rede stehen den Vorwürfen nie etwas zu Schulden kommen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Mai 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte vorsätzlich im Besitz von kinder- und jugendpornographischen Bildern war. Dies habe er im Straf- und Disziplinarverfahren grundsätzlich eingeräumt. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist u.a. ausgeführt, dass die Berufung bei dem Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen ist. Gegen das ihm am 14. November 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 14. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegten Berufung. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 14. Januar 2019 verlängert. Das Gericht hat ergänzend auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil und auf § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW aufmerksam gemacht. Am 14. Januar 2019 ging die Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Beklagte macht geltend, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig, weil sie weder erforderlich noch angemessen sei. Seine grundsätzlich unstreitige Verfehlung sei nicht geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit in einem Maße zu schädigen, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis alternativlos sei. Er sei wegen Besitzes von Kinderpornographie in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften vom Landgericht verurteilt worden, nicht jedoch wegen Zugänglichmachens. Diese außerdienstliche Verfehlung räume er ein. Das Landgericht habe ihm eine Vielzahl positiver Umstände attestiert. Abgeurteilt worden sei letztlich nur der Besitz von 10 Dateien mit strafbarem Inhalt. Ein wiederholtes Fehlverhalten liege nicht vor. Er habe nicht zur Befriedigung krankhafter sexueller Bedürfnisse gehandelt. Er habe im Internet gesurft und nach Pornographie gesucht, dabei ganze Dateiblöcke heruntergeladen, ohne genaue Betrachtung von deren Inhalt, nicht aber zielgerichtet nach Kinderpornographie gesucht oder solche verbreitet. Diese Handlungsweise passe eher zu einem Dienstvergehen, das nicht mit der Höchststrafe geahndet werde. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einem nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust aus. In einer Einzelfallentscheidung müssten trotz des sozialen Stigmas alle Aspekte berücksichtigt werden. Er müsse in Zukunft auch mit den sozialen Folgen der Verurteilung leben. Da es aber keine Hinweise auf früheres Fehlverhalten oder Wiederholungsgefahr gebe, sei es angemessen, ihn auf einer anderen, ggf. weniger exponierten Stelle zu beschäftigen. Hierzu habe er sich wiederholt bereit erklärt. Er habe auch alles in seiner Macht stehende zur Wiedergutmachung getan. Die Natur der Verfehlung eigne sich nicht für eine finanzielle Wiedergutmachung. Durch sein Geständnis im Strafverfahren und die Löschung der Dateien habe er aber seinen Willen eindeutig dokumentiert. Er sei ausdrücklich bereit, von seinem Dienstherrn vorgeschlagene Arten von Wiedergutmachung auf sich zu nehmen. Ihm müsse mitgeteilt werden, welche Art der Wiedergutmachung in Frage komme, sonst handele es sich lediglich um eine Leerformel, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen eine Wiedergutmachung thematisiere. Zu würdigen sei sein bislang tadelloses Verhalten. Wenn die Verfehlung richtigerweise nicht als gravierende Pflichtverletzung angesehen werde, erhöhe sich die Bedeutung dieses Umstands. Zusammengefasst sei die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig. Er sei bereit, verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen, auch unter Einbuße von Bezügen und Gehalt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung, über die trotz Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gem. §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist unzulässig und daher zu verwerfen (A.). Dessen ungeachtet ist sie unbegründet (B.). A. Die Berufung ist unzulässig. 1) Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Begründungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen, wie es § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vorschreibt, sondern stattdessen beim Oberverwaltungsgericht. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW lautet: „Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen.“ Mangelt es an diesem Erfordernis, ist die Berufung gem. § 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW unzulässig. Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, der die Einlegung und die Begründung der Berufung gegen eine Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft („und“), ist eindeutig. Er lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass allein die Einlegung, nicht aber die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsste. Eine Möglichkeit, die Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht einzulegen oder zu begründen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies lässt allein den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber im Disziplinarrecht eine alternative oder zusätzliche Möglichkeit, die Begründung der Berufung gegen Urteile in Disziplinarklagesachen beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, nicht zulassen wollte. Demgegenüber war eine solche Möglichkeit in § 80 Satz 2 der Disziplinarordnung NRW für die Einlegung der Berufung in Disziplinarsachen noch ausdrücklich vorgesehen. Eine gleichartige Regelung besteht für die Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Revision in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt für die isolierte (nachfolgende) Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Berufung das Oberverwaltungsgericht als ausschließlichen Adressaten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 47. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des Gesetzes („einzulegen und zu begründen“) insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung bei einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 12. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil – wie im Streitfall – die Frist für die Berufungsbegründung verlängert worden ist. Denn eine Ausnahme für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Darin heißt es zum gleichlautenden § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber übernommen hat: „Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss.“ (BT-Drucks. 14/4659, S. 50). Dagegen ist in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, dass die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung an das Oberverwaltungsgericht statt wie im Gesetz vorgesehen an das Verwaltungsgericht übermittelt werden darf. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dagegen, dass die Berufung nach einer Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht begründet werden darf. Denn im Gegensatz zu § 64 LDG NRW sieht § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. September 2004 gültigen Fassung vor: „Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.“ Eine solche Regelung fehlt in § 64 Abs. 1 LDG NRW. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre erforderlich gewesen, eine vergleichbare Regelung in § 64 LDG NRW einzufügen. Hinzu tritt, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 § 64 BDG überarbeitet und an Änderungen der VwGO angepasst hat (BT-Drucks. 16/2253, S. 14). In diesem Zusammenhang hat er zwar § 64 Abs. 2 BDG an die Änderung von § 124a VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 BDG an die zum 1. September 2004 erfolgte Änderung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (s.o.). Wenn der Gesetzgeber auf diese Weise allein § 64 Abs. 2 BDG, nicht aber auch § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG an die erfolgten Änderungen in der VwGO anpasst, spricht auch dies dafür, dass es beim Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und damit bei unterschiedlichen Regelungen verbleiben sollte. Der Landesgesetzgeber hat ebenfalls lediglich § 64 Abs. 2 LDG NRW an die Änderungen der VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 (vgl. LT-Drucks. NRW 14/9308, S. 25 und 40). Eine Auslegung von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck erfordert kein anderes Ergebnis. Die Regelung ist eine Formvorschrift, die der Gesetzgeber in unterschiedlichster Weise ausgestalten kann. Art. 19 Abs. 4 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) rechtfertigen keine andere Auslegung, zumal der Berufungskläger durch die auch hier erfolgte Rechtsmittelbelehrung – ungeachtet zusätzlicher erläuternder Verfügungen – hinreichend geschützt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Rechtsmittelführer durch die Regelung der Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erschwert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03. 2003 – 1 BvR 310/03 –, juris Rn. 8. Etwaige Praktikabilitätsvorteile sind jedenfalls nicht so groß, dass sie eine Abkehr vom Wortlaut des Gesetzes erfordern oder rechtfertigen. Insbesondere genügt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts hierfür nicht eine etwaige minimale Beschleunigung des Verfahrens. Eine im Wege der Fürsorge denkbare Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes vom 14. Januar 2019 kam im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schriftsatz ausweislich der Faxkennung (weit) nach Dienstschluss bei Gericht eingegangen ist. Ein fristgemäßer Eingang beim Verwaltungsgericht in Folge Weiterleitung durch das Obergericht war nicht mehr zu erreichen. 2) Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war nicht zu gewähren. Für die Fallkonstellation eines rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrags gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW/BDG hat die Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Erfordernis des Satzes 2 entwickelt. Danach ist ggf. zu prüfen, ob dem Beklagten nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offensichtlich vorgelegen haben. Dies ist der Fall, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten gewesen ist und er sich darauf verlassen durfte, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht die verlängerte Berufungsbegründungsfrist wahren würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 7; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 12 und 13. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter wurden nicht nur durch die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung an das Verwaltungsgericht zu übermitteln ist. Der Senat hat außerdem im Zuge der Fristverlängerung mit Verfügung vom 2. Januar 2019 nochmals auf die Rechtsmittelbelehrung und zusätzlich auf § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hingewiesen. Es lag auch keine einheitliche Rechtsprechung vor, nach der die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden beim Oberverwaltungsgericht statt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden könnte. Vielmehr ist nach gefestigter Auffassung des Senats die Berufungsbegründung auch im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden beim Verwaltungsgericht einzureichen. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 08.03.2017– 3d A 1815/13.O –, juris Rn. 49, und vom 11.01.2017 – 3d A 204/16.O –, juris Rn. 24. B. Abgesehen vom Vorstehenden ist die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Vorab nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Darüber hinaus trifft er diese Entscheidung auch aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den Feststellungen aus, auf denen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 2017 beruht, mit dem der Beklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei er vorsätzlich und schuldhaft handelte. Erfolglos wendet der Beklagte ein, abgeurteilt worden sei nur der Besitz von 10 Dateien mit strafbarem Inhalt. Zwar hat das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Anklagepunktes 1 die vom Beklagten genannten 10 Bilddateien zum Gegenstand. Doch wurde der Beklagte auch wegen des vorsätzlichen Besitzes weiterer 105 Dateien verurteilt. Hierbei handelt es sich um die gelb markierten Bilder auf Blatt 2 ff im Sonderband gem. Nr. 220 Abs. 2 RiStBV zum Verfahren 540 Js 1265/15. Dies folgt aus der Auflistung derjenigen Dateien, auf die das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunktes 2 gem. § 154a StPO beschränkt wurde, in Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Januar 2017 (Strafakte 540 Js 1265/15, Blatt 249 ff). 1) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Diese Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 Abs. 1 LDG NRW) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Aus der Begrenzung auf „tatsächliche Feststellungen" folgt, dass eine Bindung an Wertungen im Strafurteil nicht erfolgt. Ein Vorrang der strafgerichtlichen Würdigung ist gesetzlich nicht angeordnet. Er ist auch weder durch die ratio legis der Bindungswirkung geboten noch wäre er sachdienlich. Straf- und Disziplinarverfahren werden vielmehr von unterschiedlichen Zwecken und Zielvorstellungen geleitet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2017 – 2 B 34.17 –, juris Rn. 10 ff. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Strafgericht, wie vom Beklagten geltend gemacht, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als „keineswegs sicher“ bewertet hat und ansonsten möglicherweise eine geringere Strafe verhängt hätte. Ohnehin konnte das Strafgericht hierzu mangels Zuständigkeit keine sichere Auskunft geben. 2) Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen „offenkundig unrichtig" sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2017 – 2 B 34.17 –, juris Rn. 13. 3) Dies zu Grunde gelegt geht der Senat infolge der Bindungswirkung des § 56 Abs. 1 LDG NRW wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beklagte – wie vom Landgericht N. durch Urteil vom 19. Januar 2017 festgestellt – vorsätzlich im Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften war. Er sieht keine Veranlassung, sich von den gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden Feststellungen des Landgerichts zu lösen. Dies gilt umso mehr als der Beklagte den vorsätzlichen Besitz an kinder- und jugendpornographischen Bilddateien im Strafverfahren grundsätzlich eingeräumt hat. Er hat in einer von seinem Verteidiger für ihn abgegebenen Stellungnahme u.a. ausgeführt: „Die Vorwürfe aus der Anklageschrift… sind richtig… Den genauen Umfang der Dateien und den genauen Inhalt wusste ich nicht – ich wusste aber, dass es sich auch um Bilder mit kinderpornographischem Inhalt handelt… habe ich bei der Nutzung des Netzes festgestellt, dass oftmals in großen komprimierten Dateien auch verbotene kinderpornographische Dateien enthalten sind. Hierauf war ich neugierig.“ Es gibt keinen plausiblen Grund für die Annahme, dass der Beklagte im Strafverfahren eine solche nicht lediglich formale Stellungnahme gegenüber dem Gericht hätte abgeben sollen, wenn diese unzutreffend gewesen wäre. Dies gilt umso mehr als dem Beklagten bekannt war, dass eine disziplinarrechtliche Bewertung noch ausstand. Unabhängig hiervon hat der Beklagte auch in der Berufungsbegründung ein glaubhaftes Geständnis abgelegt. Hieraus folgt selbstständig tragend, dass es keinen Grund gibt, sich von den Feststellungen des Landgerichts zu lösen. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass der Beklagte im Berufungsverfahren die Anzahl der Bilder, wegen derer ihn das Landgericht verurteilt haben könnte, verkannt haben könnte. Er geht von 10 Bildern aus, was unzutreffend ist. Selbst wenn man unterstellt, dass sein Geständnis im Berufungsverfahren nur die betreffenden 10 Bilder umfassen sollte, hat er jedenfalls keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Verurteilung auch hinsichtlich der weiteren 105 kinder- und jugendpornographischen Dateien aufkommen lassen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den Akten, so dass es bei den Feststellungen im Strafurteil verbleibt. Soweit allerdings das Landgericht in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts Ahlen erwähnt hat, dass der Beklagte einen Ordner ´M.´ zum Download bereitstellte, in dem sich insgesamt 113 Bilder minderjähriger Mädchen befanden, die teilweise kinderpornographischen Inhalts waren, ist dies im Hinblick auf die Anzahl der als kinderpornographischen bewerteten Dateien nicht hinreichend nachvollziehbar und nicht zu Lasten des Beklagten zu werten. Das Urteil enthält keine Angaben dazu, auf welcher Grundlage diese Bewertung getroffen wurde; es fehlt eine Beschreibung der Bilder und insbesondere die Benennung der genauen Anzahl der Dateien mit strafbewehrten Inhalten. Auch aufgrund des Inhalts der beigezogenen Strafakten lassen sich keine konkreten Feststellungen diesbezüglich treffen. Insoweit geht der Senat wie das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Beklagten vom Besitz der konkret benannten und beschriebenen 10 kinder- bzw. jugendpornographischen Bilddateien in dem Ordner mit der Bezeichnung ´W.´ sowie der weiteren in Bezug genommenen und teilweise beschriebenen in der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll des Landgerichts N. aufgeführten 105 kinder- und jugendpornographischen Bilddateien aus, wobei von diesen 105 Bilddateien die Dateien unter den laufenden Nummern … identische Bilder zeigen. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hat der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. 1) Der Beklagte hat durch den Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die einschlägigen Dateien waren auf seinem privaten Computer abgespeichert. Vgl. zur Qualifikation als außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, juris Rn. 54. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten eines Beamten muss nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er vorsätzlich kinder- und jugendpornographische Schriften besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 16 f., und Beschluss vom 26.06.2012 – 2 B 28.12 –, juris Rn. 8 ff. Dadurch hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 11 f. und 16 ff. Der Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 3 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 16, – 2 C 13.10 –, juris Rn. 19, und vom 06.07.2000 – 2 WD 9.00 –, juris Rn. 10 f. Der mit § 184b Abs. 3 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung, besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Vergleichbares gilt für den Besitz jugendpornographischer Schriften. Ungeachtet ihres höheren Alters und ihrer größeren Reife stellte und stellt der Gesetzgeber auch Jugendliche durch § 184c Abs. 3 StGB unter den Schutz des Strafrechts vor sexuellem Missbrauch und dessen Wiedergabe in pornographischen Schriften, wenngleich mit gegenüber § 184b StGB geminderter Strafdrohung. Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergibt sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung auch aus dessen Dienstbezug. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten (möglicher) Schutzbedürftiger – begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 21 ff. Insofern ist nicht von Bedeutung, wann, ob und in welchem Umfang der Beklagte mit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der fraglichen Art dienstlich betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist sein Amt im statusrechtlichen Sinn. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 16, 23, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N. 2) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, weil die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19. Mit Blick auf den seit dem 27. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gilt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei Polizisten angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 33, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 34. b) Das Ausmaß des Vertrauensverlustes, den der strafbare außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Beamten nach sich zieht, führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Vielmehr ist die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere von derartigen Verfehlungen zu groß, um eine Entfernung aus dem Dienst als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 25, und – 2 C 5.10 –, juris Rn. 22, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 30, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 31. Insofern besteht ein Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der mit einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder verbunden ist, bei dessen Begehung die Verhängung der Höchstmaßnahme Richtschnur der Maßnahmebemessung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C83.08 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 15 m.w.N. Vielmehr ist bei der Maßnahmebemessung für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Hierfür bedarf es einer sorgsamen Würdigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt dabei in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände einschließlich des Besitzes auch jugendpornographischer Schriften, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 36, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 37. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte knüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 37 f. Eine solche Einstellung nach § 153a StPO oder eine Geldstrafe liegen hier nicht vor. Der Beklagte wurde letztlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Weil außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen führen und somit die mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG / § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten nur eingeschränkt zum Tragen kommt, muss der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt auch für die Beamten dieser Ämter. Deshalb kommen statusberührende Disziplinarmaßnahmen nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 39 m.w.N. c) Hier ist die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Gegebenheiten des Dienstvergehens indiziert. Dieses ist nach den Tatumständen, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen. Auf einer Reihe von Bildern ist Oral- und Vaginalverkehr mit Kindern zu sehen. Die Kinder sind teilweise sehr jung. Im Einzelnen (wie auch in der mündlichen Verhandlung thematisiert): Auf dem Bild ´ABC-…´ wird ein ca. 9-jähriges Mädchen gezeigt, das den Oralverkehr an einem Mann ausführt. Auf dem Bild ´...´ ist zu sehen, wie ein ca. 5-jähriges Mädchen den Oralverkehr an dem Mann ausübt. Auf den Bildern ´- …´ und ´...´ ist der Vaginalverkehr mit ca. 9 bis 10jährigen Mädchen zu sehen. Auf dem Bild ´...´ ist zu sehen, wie ein erwachsener hellhäutiger Mann an einem ca. 6-jährigen dunkelhäutigem Mädchen, welches im Vierfüßlerstand vor ihm kniet, den Vaginalverkehr ausführt. Bei den Bildern der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll handelt es sich zwar vielfach auch um sogenannte „Posing-Bilder“, bei denen die von dem Kind bzw. dem Jugendlichen eingenommene Körperposition gemessen am äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug – mindestens teilweise unbekleidet in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung – aufweist. Aber auch hier sind bei einer Vielzahl der Bilder die Kinder bzw. Jugendlichen gefesselt, was besonders erniedrigend ist. So zeigt beispielsweise das Bild ´…´ (Bl. 35 Sonderband und laufende Nr. … der Liste der … in der Anlage 2 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2017 genannten Bilder) ein auf dem Rücken liegendes Mädchen, das mit gespreizten Beinen daliegt und an Händen und Füßen gefesselt ist. Zudem befinden sich unter den Bilddateien der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll mit den Bildern der laufenden Nrn. … auch Darstellungen, die den Oral- und Vaginalverkehr mit teilweise sehr jungen Kindern zeigen. Darüber hinaus ist auf einer Bilddatei mit der Bezeichnung ´…´ (Bl. 86 Sonderband und laufende Nr. … der Liste der … in der Anlage 2 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2017 genannten Bilder) zu sehen, wie der Analverkehr an einem ca. vier bis fünf Jahre alten Mädchen ausgeführt, welches vor einem erwachsenen Mann liegt. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB sanktionierten Kinderpornographie erweist sich die Darstellung des vaginalen, oralen und insbesondere auch des analen Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Kindern als Gesichtspunkt, der die Tat als besonders verwerflich erscheinen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2018 – 3d A 754/12.O –, juris. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt zur Bedeutung des Eindringens des Geschlechtsglieds in den Körper des Opfers aus: „Der Begriff „Eindringen in den Körper” in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 – 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). […] Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte „vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst” werden (BT-Drucks. 13/2463, S. 7 und BT-Drucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). […] Anders als das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besondere Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches – soweit beischlafähnlich – als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 120).“ Vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014 – 2 StR13/14 –, juris Rn. 25 bis 27. Die Aufnahmen lassen insgesamt auf einen erheblichen Missbrauch und ein erhebliches Leid der Geschädigten schließen. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften auf. Darüber hinaus war die mit über 100 Dateien nicht unerhebliche Anzahl an kinder- und jugendpornographischen Darstellungen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2016 – 3d A 1002/13.O –, Seite 22 des Urteilsabdrucks. Diese Bewertung wird durch das durch das Landgericht N. ausgesprochene Strafmaß nicht in Frage gestellt. Die Freiheitsstrafe von neun Monaten liegt ihrer Höhe nach bereits nahe am gesetzlichen Ausschluss aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Mit diesem Strafmaß hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte durch seine Tat erhebliches strafrechtliches Unrecht verwirklicht hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Disziplinarverfahren der Besitz einer geringeren Anzahl von Bildern festgestellt wurde (s.o.). Vor diesem Hintergrund misst der Senat der vom Landgericht verhängten Strafe hier keine indizielle Bedeutung zu Lasten des Beklagten zu. Umgekehrt entlastet die Höhe der verhängten Strafe den Beklagten auch nicht durchgreifend. Ebenfalls keine durchgreifende Entlastung ergibt sich aus dem Hinweis des Beklagten, er habe im Internet nicht gezielt nach entsprechenden Dateien gesucht, eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nur teilweise erfolgt, und er habe sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert. Der disziplinarrechtliche Vorwurf knüpft unmittelbar an den strafrechtlichen Unwertgehalt seines Tuns an, nämlich den bloßen Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die 10 kinder- bzw. jugendpornographischen Bilddateien in dem Ordner mit der Bezeichnung ´W.´ auf einem W. -USB-Stick und damit auf einem externen Speichermedium befanden. Gleiches gilt für die 105 Bilder der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll des Landgerichts, die er nicht nur auf der mit ´P.´ bezeichneten Festplatte im PC, sondern darüber hinaus auch auf der externen Festplatte Samsung 200 GB gespeichert hatte. Von einem gewissermaßen „zufälligen“ Besitz dieser Darstellungen kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Beklagte die entsprechenden Bilder bewusst auf den externen Medien gespeichert und so eine Perpetuierung der inkriminierten Dateien bewirkt. Ein zufälliger Besitz liegt unabhängig vom Vorangegangenen auch vor dem Hintergrund der guten IT-Kenntnisse des dienstlich mit der Administration und Schulung verschiedener Softwareanwendungen beauftragten Beklagten mehr als fern. Dass der Beklagte sich des Inhalts der 10 im Ordner ´W.´ befindlichen Dateien bewusst war, ergibt sich darüber hinaus aus dem Satz ´Some more better stuff aviable in other dir´, den er zum bereitgestellten Download dieser Bilder anmerkte. 2) Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N., Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. (1) Die Löschung von Bildern und die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren abgelegte geständige Einlassung bilden keine durchgreifenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber legte der Beklagte das Geständnis erst ab, nachdem die Taten entdeckt waren. Auch löschte er nicht alle Bilder. (2) Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N. Eine solche plötzlich entstandene Versuchungssituation war nicht gegeben. Der Beklagte trägt selbst vor, er habe bei der Nutzung des Netzes festgestellt, dass oftmals in großen komprimierten Dateien auch verbotene Kinderpornographie enthalten sei. Hierauf sei er neugierig gewesen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es sich nicht um einen einmaligen, außergewöhnlichen Vorfall gehandelt hat. (3) Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f., und vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11, jeweils m. w. N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. Eine solche Situation hat der Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. (4) Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 – 2 B 84.14 –, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten müsste daher zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB vorgelegen haben. Hierfür gibt es keinen Anhalt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie zu erkennen. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. (1) Insbesondere führen die vom Beklagten geltend gemachten sozialen Folgen seines Verhaltens nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Freunden und Bekannten und Belastungssituation in seiner Ehe bereits „genug gestraft" ist. (2) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Eine solche Beeinträchtigung liegt hier aber nicht vor. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür. (3) Für den Beklagten sprechen seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. (4) Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als drei Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. (5) Dem Beklagten ist zu Gute zu halten, dass er sein Verhalten nicht nur einräumt, sondern (nach Aktenlage) auch ernsthaft bereut, und eine Wiedergutmachung angeboten hat. Durch seinen Versuch, die kinderpornographischen Dateien jedenfalls teilweise endgültig zu löschen, hat er zudem eine Erkenntnis der strafrechtlichen Problematik gezeigt und sich von seinen Taten distanziert. Für den Beklagten spricht weiter, dass er sich während seiner Suspendierung sozial engagiert und die Bereitschaft signalisiert hat, in anderer Funktion als der des Polizeibeamten seinen Dienst zu verrichten. Diese Umstände entlasten den Beklagten jedoch angesichts des Ausmaßes des Ansehens- und Vertrauensverlusts nicht durchgreifend und vermögen das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen nicht wieder herzustellen. Nicht jeder Ansehens- und Vertrauensverlust kann durch Wiedergutmachung so weit behoben werden, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter möglich ist. So verhält es sich hier. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Lebensverhältnisse des Beklagten. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe die Bilder nicht aus Gründen sexueller Befriedigung besessen, sie nicht zielgerichtet gesucht und nicht alle Bilder betrachtet, was der Senat jeweils zu seinen Gunsten unterstellt, so dass auch kein Charaktermangel vorliege, der eine Entlassung unabdingbar mache, führt dies auch auf der Ebene der Gesamtabwägung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Denn der maßgebliche disziplinarrechtliche Vorwurf liegt in Einklang mit der strafrechtlichen Wertung des Gesetzgebers in erster Linie in dem vom Beklagten eingeräumten vorsätzlichen Besitz der kinder- und jugendpornographischen Dateien. Dies hat wie oben ausgeführt u.a. den Grund, die – schon mit vorsätzlichem Besitz der Bilder unterstützte – Nachfrage nach entsprechenden Bildern und damit die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu verringern. Dementsprechend hat sich ein gravierender Charaktermangel des Beklagten bereits im manifestiert. Im Übrigen reduziert der Einwand des Beklagten die durch seine Handlungen herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums allenfalls unwesentlich. (6) Eine für den Beklagten günstigere Einschätzung folgt auch nicht aus der Annahme des Landgerichts, bei dem Beklagten bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat zwar unwiderlegbar vorgetragen, dass der Besitz der kinderpornographischen Schriften nicht zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse gedient habe. Dies entlastet ihn jedoch nicht durchgreifend. Denn das Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 18 und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 18. Unabhängig von der Ansehensschädigung führt der Schweregrad der Tatumstände auch unter Berücksichtigung der fehlenden Wiederholungsgefahr zu einem so großen Vertrauensverlust, dass eine Weiterbeschäftigung als Polizeibeamter nicht möglich ist. III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich ausweislich seiner glaubhaften Stellungnahme im Strafverfahren bewusst war, dass die Bilder verboten waren. IV. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.