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Beschluss

12 E 118/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0401.12E118.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen sind, welches durch Rücknahme der Beschwerde gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts beendet ist, liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3, m. w. N. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Prozesskostenhilfeantrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 45, m. w. N., was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17, m. w. N. Davon ausgehend kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht. Zwar hat die Antragstellerin eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Form der zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht verneint. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses, denen die Antragstellerin mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Selbst wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass sie weiterhin einen Anspruch auf Hilfen hat, die es ihr ermöglichen, trotz ihrer Einschränkungen gemeinsam mit ihrem Sohn zu leben, ergab sich daraus keine Erfolgsaussicht für die beantragten beiden einstweiligen Anordnungen. Diese gingen von einer Fortsetzung der Hilfegewährung durch die Einrichtung I. aus. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet, warum (auch) das geänderte Konzept der Einrichtung nicht tauglich ist. Darauf geht die Beschwerde nicht konkret ein. Dementsprechend liegt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an der „Haltung des Jugendhilfeträgers“, dass nunmehr, wie die Antragstellerin selbst einräumt, eine andere Lösung gefunden werden muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).