Beschluss
4 A 1090/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0404.4A1090.17.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.3.2017 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.3.2017 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten. Gründe: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Klägerin mit der Antragsschrift dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der mit dem Feuerstättenbescheid vom 15.3.2016 erteilte Hinweis des Beklagten auf die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) stelle keinen Verwaltungsakt dar, dürfte nicht zu halten sein. Die mit dem Hinweis ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Behebung des vorgefundenen Mangels bis zum 31.8.2016 dürfte eine Einzelfallregelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW beinhalten. Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2019 ‒ 4 E 779/18 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Danach musste die Klägerin den Passus „Die vorgefundenen Mängel sind bis zum 31.08.2016 zu beheben“ so verstehen, dass damit ‒ trotz der Überschrift „Hinweise auf Verpflichtungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1.5.2014 gemäß § 26b“ ‒ nicht nur ein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Dämmung gegeben, sondern ihr darüber hinaus zugleich eine konkrete Handlungspflicht auferlegt wird, die in Bestandskraft erwachsen und bei Nichterfüllung Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung beruht insbesondere nicht auf einer bereits in §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 10 Abs. 2 und 5 EnEV geregelten gesetzlichen Frist zur Pflichterfüllung, auf die lediglich entsprechend der Überschrift ohne Regelungscharakter hingewiesen worden sein könnte. Rechtsmittelbelehrung Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.