Beschluss
16 A 223/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0405.16A223.16.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug – unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auf 13.000 Euro und für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug – unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auf 13.000 Euro und für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Beide Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, genügt der Antrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn die Beklagte hat bereits keine Grundsatzfrage herausgearbeitet oder formuliert. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) fehlt es an einer Auseinandersetzung der Beklagten mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nur bestehe, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen sei, und dass eine solche Rechtsvorschrift in § 17 Abs. 1 und 6 BJagdG nicht enthalten sei. Inwieweit es demgegenüber auf § 10 VwVfG NRW ankommen soll, legt sie nicht nachvollziehbar dar. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Zweckmäßigkeit einer Pflicht zur persönlichen Vorsprache von Antragstellern für die Verlängerung von Jagdscheinen vermögen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 bzw. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei für den nur erstinstanzlich anhängigen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013 ein Wert von 8.000 Euro und für das in beiden Rechtszügen streitige Feststellungsbegehren gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000 Euro angenommen wird. Obwohl sich das Verfahren teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung des Jagdscheins, in der ersten Instanz bereits erledigt hat, ist eine Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts noch zulässig, weil es hierfür ausreicht, dass das Verfahren teilweise in der Rechtsmittelinstanz schwebt, und die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst zu laufen beginnt, wenn sich das gesamte Verfahren erledigt hat. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. April 2018 - 11 L 9.18 -, NVwZ-RR 2018, 752 = juris, Rn. 1; Jäckel, in: Dörndorfer/Neie u. a., BeckOK Kostenrecht, 24. Edition (Stand: 01.12.2018), § 63 GKG, Rn. 25. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).