OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 19/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0408.10D19.17NE.00
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „L.-H. : Östlich I.-straße -Süd“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Das Plangebiet liegt außerhalb der im Masterplan Einzelhandel von 2011 festgelegten Versorgungsbereiche und grenzt an das Stadtteilzentrum B. (C-Zentrum), das sich entlang der B1. Straße erstreckt. Auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück I.-straße 71–73, das dem Antragsteller gehört, wird ein Getränkemarkt betrieben. Der Antragsteller hat Klage auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines ehemals auf dem Grundstück geführten Autohauses in einen kleinflächigen Textilmarkt erhoben. Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Planungsausschuss) bereits im Jahre 2009 die Aufstellung der Bebauungspläne „L.-H.: Östlich I.-straße “ und Nr. „L.-H.: Östlich I.-straße -Mitte (Fachmarktzentrum)“ beschlossen hatte, war die Bauvoranfrage des Antragstellers Anlass für den Beschluss des Planungsausschusses vom 19. Februar 2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Planungsausschuss beschloss am 18. Februar 2016 die öffentliche Auslegung des Entwurfs des im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplans, die in der Zeit vom 6. April 2016 bis zum 6. Mai 2016 durchgeführt wurde. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 6. Mai 2016 formelle und materielle Einwendungen gegen die Planung. Der Rat beschloss den Bebauungsplan am 23. November 2016 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. Januar 2017 im Amtsblatt bekannt gemacht. Nach der laut Planbegründung auf die §§ 9 Abs. 2a BauGB, 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützten textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der abgedruckten Sortimentsliste des Masterplans Einzelhandel nicht zulässig. Getränkemärkte mit einer Verkaufsfläche bis zur Grenze der Großflächigkeit (799 qm) sind nach der textlichen Festsetzungen Nr. 2 in einem gekennzeichneten Bereich auf dem Grundstück I.-straße 71 ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller hat am 2. März 2017 den Normenkontrollantrag gestellt und macht geltend, der Aufstellungsbeschluss sei unwirksam, weil er entgegen § 41 GO NRW nicht vom Rat, sondern vom Planungsausschuss beschlossen und auch nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Außerdem enthalte er keine Angaben zu den Planungszielen. Es handele sich lediglich um einen unzulässigen „Vorratsbeschluss“. Die Sitzung des Planungsausschusses am 19. Februar 2015 sei nicht ordnungsgemäß einberufen und die Tagesordnungspunkte zur Aufstellung des Bebauungsplans seien nicht rechtzeitig angekündigt worden. Der Ausschuss sei zudem nicht beschlussfähig gewesen, weil die Ausschussmitglieder befangen gewesen seien. Der Bebauungsplan, der zudem nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei, habe nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden dürfen. Da es sich bei dem Plangebiet um ein faktisches Gewerbegebiet handele, bereite er die Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, denn solche Vorhaben schließe er nicht aus. Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln: Der Rat habe fälschlich angenommen, dass Entschädigungsansprüche wegen der Ablehnung des von ihm, dem Antragsteller, beantragten baurechtlichen Vorbescheids nicht bestünden und deshalb die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen. Seine Bauvoranfrage hätte auf der Grundlage des § 34 BauGB positiv beschieden werden müssen. Die Veränderungssperre vom 25. November 2015 habe daran nichts geändert, weil sie unwirksam gewesen sei. Eine Planung, bei der noch alles offen sei, könne nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Außerdem sei die Veränderungssperre auch deshalb unwirksam gewesen, weil der Rat bereits 2001 eine Veränderungssperre für das Plangebiet beschlossen habe. Der Masterplan Einzelhandel sei keine taugliche Grundlage für die Planung. Er sei vom Rat nicht wirksam als ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen worden. Darüber hinaus sei der Masterplan Einzelhandel in sich widersprüchlich und nicht geeignet, die Gesamtentwicklung im Stadtgebiet widerspruchsfrei zu ordnen. Er sei lediglich eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts von 2006, das, wie der Senat mit Urteil vom 19. Juli 2011 – 10 D 131/08.NE – ausgeführt habe, eine solche Ordnung nicht habe bewirken können. Im Masterplan Einzelhandel sei der zentrale Versorgungsbereich B. als C-Zentrum eingestuft. Die Abgrenzung dieses zentralen Versorgungsbereichs sei willkürlich. Er sei ursprünglich im Wesentlichen zwischen dem I1.-weg und dem künftigen L.-Park sowie einem Teilbereich der I2.-straße festgelegt gewesen. Durch das neue Fachmarktzentrum (Bebauungsplan Nr. „L.-H.: Östlich I.-straße -Mitte (Fachmarktzentrum)“) sei er ausgedehnt worden. Bei dieser Veränderung der Grenzen des zentralen Versorgungsbereich hätten auch sein Grundstück mit dem Getränkemarkt und die in der Nähe gelegenen Grundstücke, auf denen sich weitere Verbrauchermärkte befänden, einbezogen werden müssen. Der Masterplan Einzelhandel sei in sich widersprüchlich, soweit er einerseits die Ansiedlung eines neuen Fachmarktes mit 18.000 qm Verkaufsfläche in Bezug auf den zentralen Versorgungsbereich B. als verträglich bewerte, andererseits aber durch die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe außerhalb dieses Versorgungsbereichs nachteilige Auswirkungen auf denselben befürchte. Der Masterplan Einzelhandel enthalte auch keine verlässliche Erhebung dazu, inwieweit sich das Angebot einzelner zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs B. auf diesen auswirken würde. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten im Bebauungsplan sei ohne eine solche Erhebung nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB lägen auch deshalb nicht vor, weil ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthalte, fehle, denn der Beschluss des Rates über den Masterplan Einzelhandel sei unwirksam. Zudem habe der Rat weder die mit dem Bebauungsplan zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche hinreichend bestimmt, noch geprüft, ob dort die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die ihnen dienten, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vorgesehen seien. Der Bebauungsplan sei als reine Negativplanung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Rat habe deutlich gemacht, dass er über die Verhinderung seines, des Antragstellers, Vorhabens hinaus kein Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans für die im Plangebiet gelegenen Flächen habe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. der Stadt F. „L.-H.: Östlich I.-straße - Süd“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass etwaige Mängel des Aufstellungsbeschlusses für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang seien. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren hätten vorgelegen. Insbesondere begründe er nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien städtebaulich erforderlich. Der Rat habe damit die Ergebnisse des Masterplans Einzelhandel umgesetzt. Das Plangebiet liege außerhalb des C-Zentrums B. in einem nicht integrierten Bereich, für den der Masterplan Einzelhandel keine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten vorsehe. Der Antragsteller verkenne, dass das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. Teil des im Masterplan Einzelhandel festgelegten zentralen Versorgungsbereichs B. sei. Auch die Abwägungsentscheidung des Rates sei nicht zu beanstanden. Die Bauvoranfrage des Antragstellers sei insoweit nicht von Bedeutung. Seinem Interesse an der Erhaltung der gegenwärtigen Nutzung seines Grundstücks sei durch die planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Getränkemarktes ausreichend Rechnung getragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1bis 5). Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan hat weder formelle noch materielle Mängel. Soweit der Antragsteller pauschal und offensichtlich ins Blaue hinein zahlreiche formelle Mängel behauptet, besteht kein Anlass für den Senat, auf diese einzugehen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach Bundesrecht ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 7. Die Voraussetzungen des § 13 BauGB, der einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB als einen seiner Anwendungsfälle benennt, liegen vor. Der Bebauungsplan begründet gerade nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, sondern schließt lediglich bestimmte Nutzungen aus. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet richtet sich im Übrigen nach wie vor nach § 34 BauGB, sodass das vereinfachte Verfahren nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist quasi eine Gegenausnahme festgesetzt, die den Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetrieben in der textlichen Festsetzung Nr. 1 zum Teil wieder zurücknimmt. Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Die Planurkunde enthält eine auf den 14. Dezember 2016 datierte entsprechende schriftliche Bestätigung des Oberbürgermeisters, der sich mit der notwendigen Klarheit die erforderliche Feststellung der Identität der zu verkündenden Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber am 23. November 2016 beschlossenen Fassung entnehmen lässt. Dem Urteil des Senats vom 8. März 2018 – 10 D 6/16.NE –, aus dem der Antragsteller seine gegenteilige Rechtsauffassung herleitet, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. In jenem Verfahren war der Vermerk zum Satzungsbeschluss weder datiert noch enthielt er eine weitere Kennzeichnung oder Bezeichnung des beschlossenen Bebauungsplans. Im Übrigen fehlen auch sonst jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Rat eine andere Fassung des Bebauungsplans als die mit dem besagten Ausfertigungsvermerk versehene Fassung als Satzung beschlossen haben könnte. Die textlichen Festsetzungen sind auf der Planurkunde abgedruckt und mithin von dem Ausfertigungsvermerk umfasst. Der Bebauungsplan ist auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Grundlegende Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Abs. 2a BauGB ist die Zweckgerichtetheit dieser Festsetzung. Sie muss zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit von Festsetzungen in Bezug auf § 9 Abs. 2a BauGB entschieden, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben einer städtebaulichen Begründung bedürfe, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergebe und die den Ausschluss rechtfertige. Der Ausschluss müsse durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, juris, Rn. 6. Bei einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn 36, und vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris, Rn. 38. Eine ihrer Erhaltung dienende Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche einer Gemeinde ist ein gewichtiger städtebaulicher Belang des Allgemeinwohls und damit grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Sofern ein Gesamtkonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet in diesem Sinne nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, ist jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich umsetzt, keine weitere Differenzierung der ausgeschlossenen Sortimente unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung beziehungsweise Zentrenschädigung erforderlich. Der Masterplan Einzelhandel enthält Ausführungen zur Struktur der innerhalb des Stadtgebiets gelegenen zentralen Versorgungsbereiche und lässt auch eine auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Steuerung und Ordnung hinsichtlich der Sicherung und Stärkung dieser zentralen Versorgungsbereiche erkennen. Die Planbegründung zeigt insoweit im Grundsatz hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange auf, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in nachvollziehbarer Weise städtebaulich rechtfertigen können. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Masterplan Einzelhandel sei lediglich eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts von 2006, das nach dem Urteil des Senats vom 19. Juli 2011 – 10 D 131/08 – nicht in der Lage sei, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen. Der Senat hat im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine eigene Rechtsprechung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit geändert und verzichtet seither auf eine detaillierte Betrachtung entsprechender Einzelhandelskonzepte, wie sie der Bewertung des Einzelhandelskonzepts von 2006 im besagten Urteil vom 19. Juli 2011 zugrunde lag. Abgesehen davon enthält der Masterplan Einzelhandel keine Vorgaben zum Annexhandel, die mit den vom Senat beanstandeten Vorgaben im Einzelhandelskonzept von 2006 vergleichbar sind. Soweit der Antragsteller beklagt, dass der Masterplan Einzelhandel je nach Interessenlage der Antragsgegnerin nach Belieben angepasst werde, zeigt er nicht auf, dass dieser deshalb seine Steuerungsfunktion in Bezug auf B. oder gar auf das gesamte Stadtgebiet verloren haben könnte. Je häufiger und umfangreicher ein städtebauliches Entwicklungskonzept in der Vergangenheit missachtet worden ist, desto geringer ist allerdings sein Gewicht als Belang für die Bestimmung der Einzelhandelsstandorte im Gemeindegebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 28. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese mit dem üblichen planungsrechtlichen Instrumentarium versucht habe, die beantragte Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück I.-straße 81, die der Antragsteller als ein Beispiel für den vermeintlich beliebigen Umgang mit dem Masterplan Einzelhandel benennt, zu verhindern. Dabei sei ihr aber, was das Verwaltungsgericht in dem in diesem Zusammenhang geführten Rechtsstreit festgestellt habe, ein formeller Fehler unterlaufen, der letztlich dazu geführt habe, dass die beantragte Erweiterung zugelassen worden sei. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich, als sie die besagte Erweiterung zugelassen habe, willentlich über die Vorgaben des Masterplans Einzelhandel hinweggesetzt und ihn damit im Hinblick auf seine Verbindlichkeit bewusst geschwächt. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin mit der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „L.–H.: Östlich I.-straße -Mitte (Fachmarktzentrum)“ und auf den unmittelbar nördlich davon gelegenen Flächen den Masterplan Einzelhandel missachtet, denn all diese Flächen liegen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs B. Dass sie erst durch eine Änderung seiner Grenzen in diesen zentralen Versorgungsbereich einbezogen worden sind, ist unschädlich. Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen hat die Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 91, und vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57. Dass die bei der erstmaligen Festlegung der innerhalb eines Gemeindegebiets vorhandenen oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche jeweils bestimmten Grenzen nicht unveränderbar sind, liegt auf der Hand. Je nachdem, welche Entscheidungen auf der Ebene der politischen Gremien getroffen werden, unterliegen auch die städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde einem steten Wandel, der sich nicht zuletzt in der Bauleitplanung und den dabei zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzepten niederschlagen kann. Auch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat, erfordert mitunter eine planerische Reaktion. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass sich nicht, wie üblich, die Bauleitplanung an dem städtebaulichen Entwicklungskonzept in seiner bisherigen Form orientiert, sondern umgekehrt parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder nach dem Satzungsbeschuss das städtebauliche Entwicklungskonzept der konkret notwendigen oder gewünschten baulichen Entwicklung angepasst wird. Eine derart dynamische Abstimmung der jeweils verfolgten städtebaulichen Ziele, die zudem demselben Entscheidungsträger, nämlich dem Rat obliegt, ist weder von vornherein unzulässig noch im Regelfall willkürlich. Sie ist vielmehr geboten. Beweggrund für die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angesprochene Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs B. war die Aufgabe des früheren S.-Marktes an seinem damaligen Standort, der unmittelbar nordöstlich des zentralen Versorgungsbereichs in den vor der Erweiterung festgelegten Grenzen lag. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass der Rat sich auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens entschlossen habe, den zentralen Versorgungsbereich in zentrenverträglicher Weise durch die Einbeziehung der in seinem Einzugsbereich frei gewordenen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente zu stärken. Dafür habe er mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „L.-H.: Östlich I.-straße -Mitte (Fachmarktzentrum)“ und mit der Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs B. die planerischen Voraussetzungen geschaffen. Die Verkaufsflächen des ehemaligen S.-Marktes seien auf das Fachmarktzentrum und die nördlich davon gelegenen Flächen aufgeteilt worden. Eine solche Vorgehensweise ist mit Blick auf die weite planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde bei der Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche nicht zu beanstanden. Weshalb der Rat bei der Entscheidung über die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs B. verpflichtet gewesen sein soll, diese Erweiterung auch auf die sich südlich anschließenden Flächen östlich der I.-straße bis hin zum Grundstück I.-straße 81 zu erstrecken, erschließt sich dem Senat angesichts ihrer Randlage im Übergang zu den Gewerbeflächen östlich des C.-C1.-Boulevards nicht. Jedenfalls gibt es nach dem Vorstehenden für eine willkürliche Begrenzung des zentralen Versorgungsbereichs im Süden an der I.-straße keine objektiven Anzeichen. Alles in allem lässt sich nach den dargestellten Grundsätzen nicht feststellen, dass der hier im Bebauungsplan festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten letztlich nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung des zentralen Versorgungszentrums B. und seiner Struktur beizutragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, a.a.O., Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 11. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Der Rat hat die durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Antragstellers fehlerfrei abgewogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, a.a.O., Rn. 17. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden danach durch einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 23. Im Übrigen ist der Getränkemarkt auf dem Grundstück des Antragstellers nicht etwa auf den Bestand gesetzt worden. Kleinflächige Getränkemärkte sind dort nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 ungeachtet des bisherigen Bestandes zulässig. Soweit der Antragsteller auch unter Abwägungsgesichtspunkten die aus seiner Sicht willkürlich unterbliebene Einbeziehung seines Grundstücks I.-straße 71–73 in den zentralen Versorgungsbereich B. anspricht, verkennt er, dass die Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer Grenzen in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept ungeachtet der Eigentumsverhältnisse ausschließlich städtebaulich motiviert ist und nicht dazu dient, planerische Wohltaten in Form von Nutzungsmöglichkeiten zu verteilen. Wenn er darauf verweist, dass der Masterplan Einzelhandel die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht generell ausschließe, verstößt deshalb der generelle Ausschluss solcher Einzelhandelsbetriebe durch einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung. Der Masterplan Einzelhandel mag es im Einzelfall hergeben, dass die Antragsgegnerin nach eingehender Prüfung der Verhältnisse insbesondere zur Sicherstellung der Nahversorgung einen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässt. Entscheidet sich der Rat aber dafür, auf ein solches Ansiedlungsvorhaben mit dem Planungsinstrument des § 9 Abs. 2a BauGB zu reagieren, bedarf es, wie oben bereits ausgeführt, eben keiner weiteren Differenzierung der ausgeschlossenen Sortimente unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung beziehungsweise Zentrenschädigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.