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Urteil

10 D 45/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0408.10D45.17NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. „M.-straße“ – ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern § 214 Abs. 4 BauGB – der Stadt S. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „M.-straße“ – ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern § 214 Abs. 4 BauGB – der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „M.-straße“ –ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) – der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr.). Er ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung D., Flur 8, Flurstücke 294, 371 und 432 (M.‑straße 69) in S. Es wird überwiegend als Abstell- und Lagerfläche für den Speditionsbetrieb des Antragstellers genutzt. Für dieses Grundstück beantragte der Antragsteller am 5. Juni 2012 die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.286 qm in Kombination mit einem Café. Die Beklagte versagte den begehrten Vorbescheid unter Verweis auf eine zwischenzeitlich beschlossene Veränderungssperre. Das auf die Erteilung des Vorbescheids gerichtete Klageverfahren ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 9 K 4081/12 anhängig. Das Grundstück des Antragstellers lag ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „M.-straße“. Das von ihm gegen diesen Bebauungsplan eingeleitete Normenkontrollverfahren 10 D 43/09.NE wurde durch Vergleich beendet. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich in diesem Vergleich unter anderem dazu, dem Antragsteller für sein Grundstück einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm zu erteilen und zu prüfen, ob für das Plangebiet ein Sondergebiet festgesetzt werden könne, in dem großflächiger Einzelhandel zulässig sei. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine entsprechende Baugenehmigung am 17. Juni 2011 erteilt. Den Lebensmittelmarkt hat er bis heute nicht fertiggestellt. In seiner Sitzung am 4. Juli 2013 beschloss der Rat die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls am 4. Juli 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. gemäß § 9 Abs. 2a BauGB als Satzung. Er enthielt textliche Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten (TF 1), zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (TF 2) und zur Unzulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (TF 3). In Bezug genommen wurde jeweils die S1. Sortimentsliste. Nach der textlichen Festsetzung TF 4 konnte bei den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf 10 % der Verkaufsfläche, maximal jedoch auf 80 qm Verkaufsfläche der Verkauf von nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Randsortimenten gemäß S1. Sortimentsliste ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche nicht zu befürchten sei. Die textliche Festsetzung TF 5 enthielt eine Regelung zum erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zugunsten eines auf dem Grundstück M.-straße 65 im Jahre 1992 genehmigten, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber nicht mehr genutzten Einzelhandelsbetriebes (B.). Zur Begründung der Einzelhandelsausschlüsse hieß es in der Planbegründung unter Bezugnahme auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin unter anderem, dass bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an der M.-straße die Gefahr bestehe, dass Kundenströme aus dem Zentrum Altstadt D. nach dorthin umgelenkt würden. Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom 12. April 2016 – 10 D 58/14.NE – den Bebauungsplan Nr. für unwirksam erklärt, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei und zudem materielle Mängel habe. Die textlichen Festsetzungen TF 2 und TF 3 des Bebauungsplans seien nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und auch die textliche Festsetzung TF 5 zum Bestandsschutz entbehre einer Rechtsgrundlage. Das daraufhin eingeleitete ergänzende Verfahren nahm folgenden Verlauf: Nachdem der Tagesordnungspunkt: Beschluss zur Fortsetzung des ergänzenden Verfahrens von der Tagesordnung der Sitzung des Betriebsausschusses 3 am 12. Mai 2016 abgesetzt worden war, fand nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18. April 2016 in der Zeit vom 26. April bis 27. Mai 2016 die öffentliche Auslegung eines geänderten Planentwurfs statt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Einwendungen gegen den Planentwurf. Der Rat beschloss den Bebauungsplan Nr. am 30. Juni 2016 als Satzung und seine rückwirkende Inkraftsetzung zum 21. Dezember 2013. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt am 5. Juli 2016. Bereits am 23. Juni 2016 hatte der Betriebsausschuss 3 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. für den Planbereich „M.-straße“ aufzustellen. In dem Beschluss heißt es, die Verwaltung werde beauftragt, gemeinsam mit den Haupteigentümern ein städtebaulich tragfähiges Konzept zur Bebauung des Plangebietes zu entwickeln. Darüber hinaus hat der Rat nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den mit dem angefochtenen Bebauungsplan identischen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. „M.-straße“ beschlossen. Der Antragsteller hat am 26. Juni 2017 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt vor: Die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. im ergänzenden Verfahren sei unzulässig, weil ein solches Verfahren keine Handhabe dafür biete, eine gescheiterte Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Der Bebauungsplan Nr. sei auch materiell unwirksam. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung. Ein Abwägungsfehler ergebe sich insbesondere daraus, dass der Rat bei der Abwägung nicht berücksichtigt habe, dass die Antragsgegnerin in großem Umfang auch großflächige Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem dezentral gelegenen Sonderstandort „X.‑Center“ beziehungsweise im Dienstleistungs- und Gewerbepark F. zulasse. Die für sein Grundstück erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche sowie der zur Beendigung des Normenkontrollverfahrens 10 D 43/09.NE geschlossene Vergleich und die diesem zugrunde liegende Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sich sein Grundstück innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinde, hätten bei der Abwägung keinen Niederschlag gefunden. Der Bebauungsplan Nr. stehe auch in Widerspruch zu den Planungsvorstellungen des Rates, wie sie in dem Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. „M.-straße“ zum Ausdruck kämen. Mit Schriftsatz vom 10. August 2018 machte der Antragsteller darüber hinaus geltend, es gebe für das ergänzende Verfahren weder einen Ratsbeschluss noch einen Beschluss des Betriebsausschusses 3 zur erneuten Auslegung des Bebauungsplans Nr. Da allein die Verwaltung über die Einleitung des ergänzenden Verfahrens entschieden habe, sei der Bebauungsplan aus formellen Gründen unwirksam. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. „M.-straße“ – ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern § 214 Abs. 4 BauGB – der Stadt S. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens weiche nicht so weit von dem ursprünglich beschlossenen Bebauungsplan Nr. ab, dass dessen Grundzüge betroffen seien. Die Identität der Planung sei nicht angetastet worden, sodass es keines neuen Aufstellungsverfahrens bedurft habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 5). Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für das ergänzende Verfahren sind nicht gegeben. Grundsätzlich können nach dieser Vorschrift alle beachtlichen Satzungsmängel im Wege eines ergänzenden Verfahrens behoben werden. Ausgenommen sind allerdings Nachbesserungen, die das planerische Gesamtkonzept in Frage stellen, denn § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe, die ursprüngliche Planung in ihren Grundzügen zu verändern. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 4 BN 6.17 –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 49. Betrifft der Fehler, der behoben werden soll, den Kern der Abwägungsentscheidung, scheidet ein ergänzendes Verfahren ebenfalls aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 – 4 BN 41.99 –, juris, Rn. 15. Auch wenn der Bebauungsplan inhaltliche Fehler hat, die so gravierend sind, dass quasi neu geplant werden muss, kann von einem ergänzenden Verfahren, das grundsätzlich nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung erlaubt, nicht mehr die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, juris, Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – 1 N 07.1624 –, juris, Rn. 46. Danach kam hier ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht. Der Rat hat zur Fehlerbehebung vier der ursprünglich fünf Festsetzungen gestrichen und dem Bebauungsplan Nr. damit einen wesentlich anderen Inhalt gegeben. Es bleibt allerdings bei dem die ursprüngliche Planung bestimmenden Ziel, anlässlich des Vorhabens des Antragstellers Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet auszuschließen. Dass dies das bestimmende Ziel war, ergibt sich schon daraus, dass es die Bauvoranfrage des Antragstellers war, die den Rat veranlasst hatte, den ursprünglichen Bebauungsplan Nr., dessen Plangebiet nur wenige Grundstücke umfasste, überhaupt aufzustellen. Dementsprechend ging es dem Rat, was er nicht zuletzt durch die Wahl eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB deutlich gemacht hat, zunächst um den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, um dadurch den im Einzelhandelskonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Dabei hat es der Rat jedoch nicht belassen, sondern hat mit Blick auf die Empfehlung des Einzelhandelskonzepts, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten primär an den Sonderstandorten anzusiedeln, auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten mit den Festsetzungen TF 2 bis TF 4 ausgeschlossen. Die Erwägungen des Rates, eine räumliche Bündelung solcher Vorhaben könne die Attraktivität der Sonderstandorte steigern und einer Ausweitung der Einzelhandelsstandorte auch im Interesse der Standortsicherung für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe entgegenwirken, haben mit der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, denen ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB dienen muss, nichts zu tun. Die danach unwirksamen Festsetzungen TF 2 bis TF 4 bildeten, wie der Senat im Urteil vom 12. April 2016 – 10 D 58/14.NE – ausgeführt hat, einen wesentlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans Nr., sodass die hier im ergänzenden Verfahren vorgenommenen Streichungen das ursprüngliche planerische Gesamtkonzept geändert und nicht nur einer punktuellen Nachbesserung gedient haben. Soweit der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung vom 13. August 2018 erstmals rügt, dass es keinen Beschluss des Rates oder des Betriebsausschusses 3 zur Einleitung des ergänzenden Verfahrens und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gebe, wäre ein im Grundsatz beachtlicher Mangel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahre 2016 unbeachtlich geworden. Vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 382/13 –, juris, Rn. 61. Im Übrigen merkt der Senat im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers und ein mögliches weiteres Verfahren an: Soweit der Antragsteller geltend macht, der auf § 9 Abs. 2a BauGB beruhende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten stütze sich auf das überholte Einzelhandelskonzept von 2010, zeigt er damit keinen Fehler auf, denn die Fortschreibung des Zentren- und Einzelhandelskonzepts von 2016 ist erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossen worden und war daher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht maßgeblich. Der Senat hat auch nicht in der Vergangenheit – wie der Antragsteller vorträgt – das Zentren- und Einzelhandelskonzept von 2010 als unbrauchbar qualifiziert. In dem zitierten Urteil des Senat im Verfahren 10 D 58/14.NE heißt es lediglich, dass zumindest der Ausschluss des Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf der Grundlage des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzepts nicht nachvollziehbar städtebaulich begründet beziehungsweise städtebaulich gerechtfertigt sei. Dass der hier festgesetzte Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten letztlich nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung des innerstädtischen Versorgungszentrums der Antragstellerin und seiner Struktur beizutragen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, juris, Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 11, lässt sich nach den dargelegten Grundsätzen jedenfalls nicht feststellen. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit seine eigene Rechtsprechung geändert und verzichtet seither auf eine detaillierte Betrachtung entsprechender Einzelhandelskonzepte. Soweit der Antragsteller auf die Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im „X.‑Center“ beziehungsweise im Dienstleistungs- und Gewerbepark F. verweist, ist nicht ersichtlich, dass das Einzelhandelskonzept von 2010 dadurch insgesamt seine Steuerungsfunktion verloren haben könnte. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Der Rat hat die durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Antragstellers fehlerfrei abgewogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, a.a.O., Rn. 17. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden danach durch einen Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 23. Soweit der Antragsteller einen Abwägungsausfall annimmt, weil das fortgeschriebene und aktualisierte Einzelhandelskonzept von 2016 dem Rat im Zeitpunkt der Abwägung nicht vorgelegen habe, folgt der Senat dem nicht. Maßgeblich war das damals aktuelle Einzelhandelskonzept von 2010, dessen Fortschreibung der Rat erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossen hat. Auch die Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelhandelskonzept von 2010, die auch für den Bebauungsplan maßgeblich war, führt zu keinem erkennbaren Abwägungsmangel in Bezug auf die hier in Rede stehende textliche Festsetzung, weil etwa das Grundstück des Antragstellers bei objektiver Betrachtung in den zentralen Versorgungsbereich Altstadt D. hätte einbezogen werden müssen. Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen hat die Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 91, und vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57. Voraussetzung für die Festlegung eines zentralen Versorgungsbereichs ist eine integrierte Lage. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und geeignet sein mögen, eine beachtliche Versorgungsfunktion zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. November 2011 – 10 A 787/09 –, n.v., und vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57. Von einer im Blick auf die Versorgungsfunktion integrierten Lage des Plangebietes wird man kaum reden können, sodass es einen hinreichenden Grund dafür gibt, dass der Rat auf die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in den Versorgungsbereich Altstadt D. verzichtet hat. Auch wenn der Altstadtring im Bereich der M.-straße in Hochlage verläuft, ist die Einschätzung des Rates, das Grundstück des Antragstellers gehöre nicht zu einer im Blick auf die Versorgungsfunktion integrierten Lage, nach dem vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterial ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit die Vertreter der Antragsgegnerin im Verfahren 10 D 43/09.NE bei Abschluss des angesprochenen Vergleichs in der mündlichen Verhandlung noch eine andere Auffassung vertreten haben, ist weder der Rat als das für die Bauleitplanung und das Beschließen von städtebaulichen Konzepten zuständige Organ an diese Auffassung gebunden noch verhält er sich widersprüchlich oder treuwidrig, wenn er sich abweichend davon positioniert. Wenn der Antragsteller rügt, der Bebauungsplan diene ausschließlich der Verhinderung seines Vorhabens, bleibt er den Nachweis dafür schuldig. Mit der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB stellt der Gesetzgeber dem Plangeber ein Instrumentarium zur Verfügung, um von ihm erkannten Fehlentwicklungen durch beabsichtigte Nutzungen entgegenzuwirken. Dass der Plangeber in solchen Fällen erst tätig wird, wenn sich die Gefahr der Fehlentwicklung konkretisiert, ist mit Blick auf die oftmals knappen Ressourcen vieler Gemeinden vernünftig und allein kein Indiz für eine unzulässige Verhinderungsplanung ohne städtebaulichen Anknüpfungspunkt. Die Verhinderung des Vorhabens, das nach der Einschätzung des Plangebers die besagte Fehlentwicklung einleiten oder verfestigen würde, ist quasi ein zwangsläufiger Reflex, nicht aber das städtebauliches Ziel der Planung. Der Vorwurf des Antragstellers, wegen der konkreten Bauleitplanung und der zu ihrer Sicherung eingesetzten Instrumente unterliege sein Grundstück einer faktischen Bausperre von mittlerweile zehn Jahren, ist unbegründet. Der angesprochene Vergleich hat ihm die Möglichkeit eröffnet, sein Grundstück mit einem kleinflächigen Lebensmittelmarkt zu bebauen. Die Baugenehmigung, die ihm die Antragstellerin dafür erteilt hat, hat er aus selbst zu vertretenden Gründen bisher nicht umgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.