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Beschluss

4 B 1740/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0409.4B1740.18.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 4.12.2018, in dem er Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegt und Prozesskostenhilfe beantragt, als alleinigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine durch diesen noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei lässt der Senat offen, ob das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht als unzulässig abgelehnt hat, weil dieser nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht unter der von ihm zuletzt angegebenen griechischen Anschrift wohnhaft ist. Soweit das Verwaltungsgericht seine Einschätzung darauf gestützt hat, dass der Antragsteller zur Korrespondenz mit dem Gericht eine nationale Faxnummer (0049- verwendet habe, hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm verwendeten Faxnummer um eine E-POST-Nummer handelt. Diese kann, da das jeweilige Fax über ein Internet-Portal abgesetzt wird, auch vom Ausland verwendet werden. Vgl. u. a. die Angaben auf https://www.deutschepost.de/de/e/epost/privatkunden/hilfe.html. Auch wenn die Faxnummer nicht allein die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller nicht in Griechenland wohnhaft ist, könnte diese Einschätzung allerdings unter Berücksichtigung weiterer Umstände gerechtfertigt sein, zumal die Möglichkeit des Faxversands aus dem Ausland allein noch kein Beleg für einen Wohnsitz in Griechenland ist. Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil der Antragsteller sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde zu bescheiden, ohnehin nicht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO durchzusetzen vermag. Der Antragsteller erstrebt eine Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnehmen würde. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2018 – 4 B 1069/18 –, StGR 2018, Nr. 11, 33 = juris, Rn. 5 f., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung hier nicht ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Dem Antragsteller drohen ersichtlich keine schweren und unzumutbaren Nachteile, selbst wenn seine Dienstaufsichtsbeschwerde erst später beschieden wird. Es ist ihm zumutbar, seine ‒ bisher nur als Anlage zu einem Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren 4 L 1471/18 erhobene ‒ Dienstaufsichtsbeschwerde zunächst unmittelbar beim Antragsgegner zu erheben und erforderlichenfalls seinen geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache zu verfolgen. Ob der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat aber darauf hin, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört. Der Petent hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1976 – VII B 101.75 –, NJW 1977, 118 = juris, Rn. 12; zur Petition: BVerfG, Beschluss vom 22.4.1954 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225 = juris, Rn. 27. Ob die Dienstaufsichtsbeschwerde, wie vom Antragsteller vorgetragen, beim Antragsgegner eingegangen ist und ob sie zwischenzeitlich von ihm beschieden worden ist, ist dem Senat nicht bekannt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.