Urteil
3d A 2553/17.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0410.3D.A2553.17O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1985 in H. geborene Beklagte wurde nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am 1. August 2005 bei der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Stadtsekretäranwärterin ernannt. In der Folgezeit absolvierte sie eine Ausbildung im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, die sie am 12. Juni 2007 mit „gut“ bestandener Laufbahnprüfung abschloss. Mit Wirkung zum 13. Juni 2007 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtsekretärin zur Anstellung und nach einer verkürzten Probezeit von 16 Monaten mit Wirkung zum 13. Oktober 2008 zur Stadtsekretärin ernannt. Die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. April 2009. Mit Wirkung vom 13. Oktober 2009 wurde die Beklagte zur Stadtobersekretärin befördert. In ihrer unter dem 14. Januar 2010 erfolgten Regelbeurteilung für die Zeit ab März 2008 wurden ihre dienstlichen Leistungen als über den Anforderungen liegend bewertet. In der Beurteilung heißt es unter anderem, die Beklagte habe nach Übernahme ihrer Stelle alle Abläufe kritisch überprüft und sinnvolle Korrekturen und Neuerungen etabliert. Insbesondere verstehe sie die Möglichkeiten von MESO kreativ zur Zielerreichung zu nutzen. Mit Schreiben vom 16. April 2012 bewarb sich die Beklagte um die Zulassung für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Nach einer Eignungsprüfung, bei der eine besondere Eignung für den Aufstieg festgestellt wurde, wurde sie mit Schreiben vom 21. Mai 2012 zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes und zu dem damit verbundenen Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ab dem 1. September 2013 zugelassen. Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe nahm die Beklagte ihre Bewerbung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst wieder zurück. Die Beklagte ist seit August 2017 verheiratet. Sie wird nach der Besoldungsgruppe A 7, 4. Erfahrungsstufe besoldet. Ihre Bruttodienstbezüge beliefen sich ab 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung eines Einbehalts i.H.v. 40 % auf ca. 1.495 € netto. Nachdem die Beklagte im Disziplinarverfahren im Oktober 2013 vorläufig des Dienstes enthoben worden war, hat sie ein Studium an der Hochschule S. -X. aufgenommen. Abgesehen vom hier streitgegenständlichen Geschehen ist die Beklagte bislang straf- und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die Beklagte war seit dem 1. Dezember 2011 als Sachbearbeiterin im Bürgerbüro Süd des Fachbereichs Bürgerservice eingesetzt und in dieser Eigenschaft u. a. mit Melde- und Passangelegenheiten befasst. Sie verfügte zur Abwicklung des Publikumsverkehrs sowohl über eine Barkasse als auch über ein EC-Cash Terminal für unbare Zahlungen. Hierüber wurden vor Ort verschiedene gebührenpflichtige Anträge (Ausstellung von Pässen, Beantragung von Führungszeugnissen), der Verkauf geldwerter Drucksachen (z.B. Ferienpässe) sowie Materialverkäufe (Stadtpläne, Hundekotbeutel, DVDs) abgewickelt. Das Einnahmevolumen der Bürgerservicestelle Süd unterlag in der Vergangenheit unter anderem aufgrund von Änderungen im Pass- und Meldewesen und damit einhergehender organisatorischer Umgestaltungen deutlichen Schwankungen (Einnahmevolumen zwischen 2010 und 2012 zwischen 31.738,20 € und 72.819,80 € pro Jahr). Ungeachtet dessen hielt es der Teamleiter des Bürgerbüros T. im Mai 2013 für auffällig, dass die Umsätze des Bürgerbüros rückläufig waren und die Kassenabschlüsse der beiden im Bürgerbüro eingesetzten Sachbearbeiter des mittleren Dienstes bei gleichem Tätigkeitsprofil erhebliche Unterschiede aufwiesen. Eine am 24. Mai 2013 durchgeführte Prüfung der für den Zeitraum vom 1. bis 23. Mai 2013 erzielten Einnahmen ergab, dass Einnahmen der Beklagten in Höhe von ca. 800 € Einnahmen des anderen Sachbearbeiters in Höhe von 2.400 € gegenüberstanden. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte für den Prüfungszeitraum Mai 2013 keine Meldebescheinigungen abgerechnet hatte, was den Erfahrungswerten widersprach und nach Bekundungen des zweiten im Bürgerbüro T. eingesetzten Sachbearbeiters auch nicht den Tatsachen entsprechen könne. Auffällig erschienen zudem Unterschiede bei der Abrechnung der Gebühren für Personalausweise und Kinderreisedokumente. Ein Abgleich zwischen beantragten, bestellten und gelieferten Ausweisdokumenten zu den tatsächlich mit Quittung ins Kassenverfahren eingegebenen und damit auch in der Barkasse der Beklagten erfassten Anträgen ergab für den Prüfungszeitraum Mai 2013 ein Minus von zuletzt zwölf Anträgen. Am 27. Mai 2013 informierte der Teamleiter des Bürgerbüros T. den Fachbereichsleiter Bürgerservice über die im Rahmen der internen Kassenprüfung festgestellten Unregelmäßigkeiten. Am 29. Mai 2013 wurde die Beklagte zu Dienstbeginn vom Fachbereichsleiter Bürgerservice mit den Prüfungsergebnissen konfrontiert. Sie gab daraufhin an, seit etwa Anfang 2013 Gebühren in einem Umfang von ca. 1.000 € für sich behalten zu haben. Sie bezog sich auf persönliche Beziehungsprobleme und daraus resultierende finanziellen Schwierigkeiten. Am 31. Mai 2013 wurde der Beklagten innerhalb des Fachbereichs Bürgerservice ein Arbeitsplatz eingerichtet, bei dem sie nicht mit Kassen- oder Bargeldbelangen in Berührung kam. In seinem Aktenvermerk über die Geschehnisse wies der Fachbereichsleiter auf ein bislang tadelloses und dienstlich einwandfreies Verhalten der Beklagten in seinem Fachbereich hin. Sie habe Engagement und über die Norm herausgehende Leistungen erbracht und sich als Leistungsträgerin im Rahmen der übertragenen Aufgaben erwiesen und bewährt; sie sei kollegial und hilfsbereit gewesen. Unter dem 27. Juni 2013 leitete der Oberbürgermeister der Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts ein, sie habe gegen die Pflichten verstoßen, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 S. 1 BeamtStG), sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG). Der Beklagten wird in der Einleitungsverfügung zur Last gelegt, in der Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2013 Einnahmen aus gebührenpflichtigen Tatbeständen in Höhe von mindestens 6.796,50 € nicht abgeführt, sondern für sich behalten zu haben. Sie habe die Abrechnungen der vereinnahmten Gebühren manipuliert und um die nicht abgeführten Beträge reduziert bzw. gebührenpflichtige Sachverhalte nicht erfasst, so dass keine Abweichungen zwischen Abrechnung und abgeführten Einnahmen erkennbar gewesen seien. Die Beklagte wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. Unter dem 2. Juli 2013 legte der Fachbereich Rechnungsprüfung seinen Bericht über die Überprüfung der von der Beklagten getätigten Kassengeschäfte im Entwurf vor. In dem Prüfbericht heißt es, der gesamte Zeitraum der Tätigkeit der Beklagten im Bürgerservicebüro T. sei einer Überprüfung unterzogen worden. Teilbereiche der Tätigkeit der Beklagten, in denen keine mitarbeiterbezogene Abgabe bestimmter Artikel erfolge (z.B. bei Stadtplänen, Radwanderkarten, Müllbeuteln) seien nicht in die Schadensermittlung einbezogen worden. Die Prüfung der Schadensermittlung habe sich im Wesentlichen auf den Haupteinnahmebereich (Ausweisangelegenheiten, Führungszeugnisse, EID-Chipfreischaltung) konzentriert. Insofern sei über die Software MESO eine personenbezogene Rückverfolgung und Ermittlung der abzuführenden Soll-Einnahmen möglich gewesen. Diese seien den von der Beklagten tatsächlich abgeführten Gesamteinnahmen (Bar und EC-Cash) gegenüber gestellt worden. Aus der Differenz sei der Gesamtschaden abgeleitet worden. Dabei seien die im Dezember 2011 und Januar 2012 festgestellten geringfügigen Differenzen in Höhe von 19,90 € bzw. 32,10 € zu Gunsten der Beklagten aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Ab Februar 2012 seien die Soll-Ist-Differenzen so groß gewesen, dass sie nicht mehr auf Wechselgeldfehlern oder Buchungsversehen hätten beruhen können. Für den Zeitraum Februar 2012 bis Mai 2013 ergab sich eine Soll-Ist-Differenz i.H.v. 6.744,50 €, wobei die monatlichen Fehlbeträge zwischen 77,20 € (im November 2012) und 1.178,70 € (im Februar 2013) lagen. Da die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 zu Gunsten der Beklagten ebenso aus der Betrachtung ausgeklammert wurden wie nicht zu erklärende Überschüsse in den Monaten April und August 2012, betrachteten die Rechnungsprüfer den festgestellten Schaden als nachweisbaren Mindestschaden. Die Rechnungsprüfer gingen auch der Frage nach, warum die von der Beklagten eingeräumte Unterschlagung nicht früher aufgefallen ist. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Kassenabschlüsse auf der Grundlage manueller Aufzeichnungen des kassenführenden Personals erfolgt seien. Durch Nichtausstellen von Quittungen seien geringere Einnahmen vorgetäuscht worden. Ein Abgleich der manuellen Mitarbeiteraufzeichnungen mit den im IT-Verfahren MESO hinterlegten Daten (Vollständigkeitskontrolle) auf Vorgesetztenebene sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 erstattete der Oberbürgermeister der Klägerin Strafanzeige gegen die Beklagte. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft L. anhängige Ermittlungsverfahren 35 Js 462/13 ausgesetzt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner wurde eine teilweise Einbehaltung ihrer Dienstbezüge angeordnet. Am 11. November 2013 überwies die Beklagte zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 6.796,50 € an die Klägerin. Mit Schreiben vom 20. November 2013 räumte die Beklagte über ihren Verteidiger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die gegen sie erhobenen Vorwürfe ein. Sie gab an, sie bedauere die Vorfälle aus vollstem Herzen. Sie habe sich seinerzeit in einer negativen Lebensphase befunden. Sie habe im Jahr 2010 einen neuen Lebensgefährten kennengelernt, der einen aufwändigen Lebensstil geführt habe. Sie habe sich in zunehmenden Maße genötigt gesehen, erhöhte finanzielle Ausgaben vorzunehmen, die nicht ihren Einkommensverhältnissen entsprochen hätten. Sie sei ferner für Verbindlichkeiten ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen worden. Da ihre Ersparnisse aufgebraucht gewesen seien, habe sie Anfang des Jahres 2012 erstmalig Geldbeträge aus der Kasse der Stadt L. entnommen. Nachdem sie bemerkt habe, wie einfach auf diese Weise momentane finanzielle Engpässe überbrückt werden können, sei es häufiger zu Entnahmen aus der Kasse gekommen. Erst Anfang des Jahres 2013 sei ihr zunehmend deutlicher geworden, in welche Situation sie sich gebracht habe. So habe sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt und sich bemüht, ihre finanziellen Verhältnisse neu zu ordnen. Die Taten seien durch eine persönliche Instabilität gefördert worden. Deshalb habe sie sich in fachpsychologische Behandlung begeben. Die Taten seien nicht Ausfluss krimineller Energie, sondern persönlicher Hilflosigkeit und Orientierungslosigkeit in einem begrenzten Zeitraum. Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 4. Dezember 2013 (35 Cs 35 Js 462/13 – 35 - 752/13) wurde die Beklagte wegen gewerbsmäßiger Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen betrugen jeweils sechs Monate. Es wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Dem Strafbefehl liegen die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen zu Grunde: „Als Stadtobersekretärin im Dienste der Stadt L. führten Sie in dem Zeitraum Februar 2012 bis Mai 2013 Teile der Einnahmen aus gebührenpflichtigen Tatbeständen in ihrem Arbeitsbereich im Bürgerbüro L. -T. nicht ab, sondern behielten diese für sich. Der Stadt L. ist hierdurch ein Gesamtschaden in Höhe von 6.769,50 € entstanden. Sie handelten, um eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Bedürfnisse und zur Ersparnis von Aufwendungen zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Monat Betrag 1. 02/2012 453,10 2. 03/2012 315,80 3. 05/2012 511,30 4. 06/2012 358,40 5. 07/2012 785,20 6. 09/2012 986,70 7. 10/2012 164,70 8. 11/2012 77,20 9. 12/2012 176,20 10. 01/2013 981,40 11. 02/2013 1.178,70 12. 03/2013 304,00 13. 04/2013 442,40 14. 05/2013 226,10 “ Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Unter dem 16. Juni 2014 nahm die Beklagte über ihren Bevollmächtigten gegenüber der Ermittlungsführerin zu den in der Einleitungsverfügung gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung: Sie habe in dem in der Einleitungsverfügung genannten Zeitraum Gebühren- und Kasseneinnahmen an ihrem Arbeitsplatz nicht abgeführt und für sich behalten. Sie bereue die begangenen Taten. Sie wolle allen Erwartungen gerecht werden. Aus dieser Dauerbelastung habe sich eine psychische Erkrankung manifestiert, welche mit ihrem Verhalten in direktem Zusammenhang stehe. Die behandelnde Ärztin habe Herzrasen und Tachykardie diagnostiziert und festgehalten, dass sie unter viel privatem und beruflichem Stress leide. Sie sei in der Vergangenheit des Öfteren an falsche Lebenspartner geraten und habe mit diesen zum Teil längerfristige Beziehungen unterhalten, die sie emotional stark belastet und sie beschäftigt hätten. Sie habe sich nicht eingestehen wollen, dass die Situation sie überfordere. Nach außen habe sie den Eindruck erwecken wollen, es sei alles in Ordnung, obwohl tatsächlich eine schwere psychische Erkrankung vorgelegen habe. Sie habe körperliche Beschwerden wie etwa Verspannungen, Magenschmerzen und Herzrasen bekommen. Ab November 2011 hätten sich die psychischen Probleme verstärkt. Sie habe keine Nacht mehr durchschlafen können und ständig Herzrasen gehabt. Zunächst habe ihr die Arbeit im Bürgerservice viel Spaß gemacht. Doch mit der Zeit habe sie immer weniger Anerkennung im Rahmen ihrer Tätigkeit gefunden. Aus heutiger Sicht sei ihr nicht mehr erinnerlich, warum sie in die Kasse der Stadt gegriffen habe. Es habe damit angefangen, dass sie einen Mehrbetrag von ca. 28,80 € aus der Kasse an sich genommen habe. Da dieses Fehlverhalten anfangs nicht aufgefallen sei, habe sich dies in den kommenden Monaten wiederholt. Heute empfinde sie ihr Verhalten als völlig inakzeptabel. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie darin eine Art seelischen Ausgleich für die fehlende Anerkennung in ihrem Beruf gesehen. Es habe sich für sie um eine Art „emotionales Pflaster“ gehandelt. Sie sei froh, dass diese psychische Dauerbelastung ein Ende genommen habe, als ihr Fehlverhalten entdeckt worden sei. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Taten in einer negativen Lebensphase befunden. Dies sei auch der Grund, warum sie seit geraumer Zeit in fachpsychologischer Behandlung sei. Sie würde ihren Dienst als Stadtobersekretärin bei der Stadt L. gerne fortsetzen. Der Stellungnahme beigefügt war ein Auszug aus den medizinischen Daten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. I. -C. aus H. mit ausgewählten Einträgen. Dieser Auszug enthält u.a. die Diagnosen „Tachykardie“ am 17. Oktober 2011 und „Überlastungssyndrom; depression; Antriebsarmut“ am 17. November 2011, sowie die Bemerkungen „kein Stress“ am 17. Oktober 2011, „viel privater und beruflicher Stress“ am 4. November 2011 und „fühlt sich nicht glücklich, Arbeitsstress und Beziehung, … Enttäuschungen“ sowie „momentan wenig Arbeit“ am 17. November 2011. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten eine psychotherapeutische Stellungnahme des Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten Dr. V. P. vom 1. Juli 2014 vor. Hierin heißt es, die Beklagte sei dort seit dem 7. Juni 2013 in Behandlung. Bei der biographischen Analyse der Beamtin falle auf, dass diese schon recht früh gespürt habe, dass es Krisen in der Ehe ihrer Eltern gebe, die sie als Folge eigenen Fehlverhaltens fehlinterpretiert habe. Sie habe schon in der Kindheit einen starken Drang entwickelt, realen bzw. in den allermeisten Fällen gedachten Erwartungen anderer entsprechen zu müssen. Dies sei Basis für eine immer weiter zunehmende seelische Überlastung. In der Schulzeit sei es zu starkem Mobbingverhalten durch Mitschüler und Ablehnungserfahrungen gekommen, obwohl die Beamtin immer versucht habe, den anderen zu entsprechen. Da die Beamtin immer allen beweisen wollte, dass sie es schaffen könne, sei der Druck immer größer geworden. Dieser gesteigerte Druck habe zu wiederholten Misserfolgserlebnissen geführt. Darüber hinaus sei die Beamtin eine Beziehung eingegangen, in der der Partner starke Ansprüche finanzieller Art auch an sie gestellt habe. Dadurch sei sie auch noch in eine finanzielle Überlastungssituation hineingeraten. Im Hinblick auf die konkrete berufliche Situation im Bürgerbüro habe sich die Beamtin oft alleine gelassen und ausgegrenzt gefühlt, bei gleichzeitig erhöhten Anforderungen an die eigene Leistungsfähigkeit. Mit massiven Enttäuschungen und Frustrationen im beruflichen und privaten Bereich sei die Beamtin innerlich zunehmend nicht mehr zurechtgekommen. Zusätzlich seien Schlafstörungen aufgetreten. Als die Beamtin einmal einen kleinen Mehrbetrag in der Kasse gehabt habe, habe sie diesen herausgenommen und gespürt, dass sich dadurch eine Entlastung der emotionalen Stresssituation einstellte. Es sei für sie wie ein kleines emotionales Pflaster als Ausgleich für die Frustrationen und Belastungen gewesen. In einem Teufelskreis von Verstärkungen habe sich ein Verhalten entwickelt, das immer wieder die Möglichkeit geboten habe, zumindest kurzzeitig emotionalen Ausgleich für die Dauerstresssituation zu schaffen, so dass der Griff in die Kasse als Entlastungsfaktor immer wieder intrinsisch verstärkt worden sei. Die Beamtin habe heute eine umfassende Einsicht in die psychischen Faktoren ihrer Fehlentwicklung und bedaure diese in starkem Maße. Die Grundproblematik sei aufgearbeitet worden. Durch die stark verbesserte Selbststeuerung sei davon auszugehen, dass das damalige Fehlverhalten nicht mehr auftrete, da die psychologische Entlastung durch das Wegnehmen des Geldes emotional nun nicht mehr erforderlich sei. Aus psychotherapeutischer Sicht sei von daher keine Gefahr bei einer Wiederaufnahme der Beamtentätigkeit zu erwarten. Unter dem 9. Juni 2015 legte der Fachbereich Rechnungsprüfung einen ergänzenden Bericht zur Überprüfung der von der Beklagten getätigten Kassengeschäfte vor. Die Prüfer stellten fest, dass die Beklagte in der Zeit von Februar 2012 bis Mai 2013 bei insgesamt 1688 Abrechnungsvorgängen in 279 Einzelfällen Gebühren eingenommen, aber nicht in die Kasse gelegt habe. Lediglich bei den Express-Reisepässen sowie bei den vorläufigen Reisepässen seien keine Abweichungen zwischen gebührenpflichtigen Anträgen zu den tatsächlich abgeführten Einnahmen festzustellen gewesen. Bei diesen Vorgangsarten sei eine Quittungserstellung aufgrund der internen Arbeitsabläufe zwingend erforderlich, weil die Kunden die Quittungen für die weitere Bearbeitung durch das Team Pass- und Meldewesen im Rathaus L. benötigten. Der Schwerpunkt der Unterschlagungsfälle liege bei Personalausweisen und den Kinderreisepässen. Die nicht abgeführten Gebühren in den fraglichen 279 Fällen summierten sich auf 6.744,50 €. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 wurde der Beklagten der Ermittlungsbericht vom 27. Juli 2015 bekannt gegeben. Unter dem 27. August 2015 nahm die Beklagte über ihren Bevollmächtigten Stellung. Sie räumte die gegen sie erhobenen Vorwürfe ein und vertrat die Auffassung, für sie sprächen erhebliche Milderungsgründe. Sie habe den Schaden bereits im November 2013 wiedergutgemacht. Ihre psychisch-intellektuelle Verfassung zur Tatzeit wie auch die familiären Verhältnisse müssten berücksichtigt werden. Sie sei in eine finanzielle Schieflage geraten, weil sie Schulden ihres damaligen Lebensgefährten habe bedienen müssen. Aus ihrer Sicht sei die Notlage ausweglos gewesen. Eine andere Möglichkeit, sich die benötigten Gelder zu besorgen, habe sie nicht gesehen. Darüber hinaus habe sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die eine negative Lebensphase begründet habe. Diese negative Lebensphase sei zwischenzeitlich überwunden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Dienstverpflichtungen künftig nicht ordnungsgemäß nachkommen würde. Eine Entfernung aus dem Dienst sei daher nicht geboten. Der auf Antrag der Beklagten beteiligte Gesamtpersonalrat teilte nach Erörterung unter dem 22. Dezember 2015 mit, gegen die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine Bedenken erheben zu können. Am 13. April 2016 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, die Beklagte habe ihre Pflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 S. 2 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) und zur Ausführung der von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien (§ 35 S. 2 BeamtStG) dadurch verletzt, dass sie im Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2013 in 279 Einzelhandlungen Gebühren und Einnahmen, die ihr dienstlich anvertraut gewesen seien, in Höhe von 6.744,50 € nicht ordnungsgemäß abgeführt, sondern für sich behalten habe. Sie habe dadurch, dass sie Quittungen nicht ausgestellt habe, geringere Einnahmen vorgetäuscht und die festgestellten Soll-Ist-Differenzen für sich behalten. Dies sei in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und dem ergangenen Strafbefehl festgestellt worden. Die Beklagte habe die Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt. Sie habe vorsätzlich und schuldhaft ein Zugriffsdelikt begangen und damit eine beamtenrechtliche Kernpflicht schwerwiegend verletzt. Sie habe sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren. Die vorliegenden entlastenden Gesichtspunkte (ordnungsgemäße Dienstausübung, Fehlen einer Vorbelastung, Wiedergutmachung des Schadens nach Tatentdeckung, Ablegen eines umfänglichen Geständnisses bei erdrückender Beweislage, schwierige Lebensphase) könnten nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen, da das Verhalten der Beklagten einen endgültigen Vertrauensverlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit hervorgerufen habe. Die Gleichstellungsbeauftragte habe nicht beteiligt werden müssen, weil die Tatvorwürfe keinen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Sie hat die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Im Übrigen hat sie auf ihren Vortrag im Disziplinarverfahren Bezug genommen und darauf hingewiesen, sie habe die Tatvorwürfe bereits im Strafverfahren vollumfänglich eingeräumt und Reue gezeigt. Sie könne sich auf „anerkannte Milderungsgründe“ berufen. Sie habe den Schaden zwischenzeitlich beglichen und sei, mit Ausnahme der hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe, straf- und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die von dem behandelnden Psychotherapeuten festgestellte Krankheit zur Tatzeit sei unter anderem ursächlich für die ihr vorgeworfenen Taten gewesen. Auch die familiären Verhältnisse vor und zu der Tatzeit, die zu den Taten geführt hätten, seien zu berücksichtigen. Es handele sich um eine negative Lebensphase, die zwischenzeitlich jedoch überwunden sei. Sie habe für ihren Freund finanzielle Verpflichtungen übernommen, insbesondere aus einem Mietwagenvertrag, aus dem sie wegen eines von diesem verursachten Unfalls mit einem Schaden von etwa 2.500,00 EUR in Anspruch genommen worden sei. Sie habe ihm auch Geld geliehen, damit er Verbindlichkeiten aus seiner privaten Sicherheitsfirma habe begleichen können, ohne dass er das Geld vollständig zurückgezahlt hätte. Ihre Eltern habe sie nicht um finanzielle Hilfe bitten, sondern es allein durchstehen wollen. Sie habe sich Anfang 2013 von ihrem damaligen Lebensgefährten, der sie ausgenutzt habe, getrennt. Den Schadensbetrag habe sie zum Teil aus eigenen Ersparnissen aufgebracht, zum größten Teil, etwa 5.000,00 EUR, aus von den Eltern geliehenem Geld. Auch habe sie ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und habe sich in therapeutischer Behandlung befunden, die sie Anfang 2016 mit Erfolg abgeschlossen habe. Eine erneute Pflichtverletzung sei deshalb ausgeschlossen. Von der Höchstmaßnahme könne daher abgesehen werden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte hat gegen das am 19. September 2017 zugestellte Urteil am 19. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich dadurch, dass es von 279 Untreuetaten ausgegangen sei, von den Feststellungen im Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 gelöst, ohne zuvor den hierfür erforderlichen Lösungsbeschluss erlassen zu haben. Hierin liege auch eine Gehörsverletzung. Bei der Maßnahmebemessung sei ihre damalige Situation mildernd zu berücksichtigen. Sie habe sich in einer wirtschaftlichen und auch für sie empfundenen wirtschaftlichen Notlage befunden. Ausschließlich aus diesem Grunde habe sie die Taten begangen. Sie habe sich nicht bereichern wollen. Sie sei von ihrem damaligen Lebensgefährten ausgenutzt worden. Sein Fehlverhalten habe wesentlich zu den Taten geführt. Sie habe seine Verbindlichkeiten übernommen, ohne hierfür die finanziellen Möglichkeiten zu haben. Sie habe sich in einer psychischen Belastungssituation befunden. Diese Situation, wegen derer auf die Feststellungen von Herrn Dr. P. verwiesen werde, habe maßgeblich zu ihrem Fehlverhalten beigetragen. Sie sei psychisch, beruflich und finanziell überlastet gewesen. Dies habe zu einer negativen Lebensphase geführt. Bereits seit frühester Kindheit habe eine psychische Belastung bestanden, die durch ihre finanzielle Überlastung verstärkt worden sei. Sie sei in einen Teufelskreis geraten, aus dem sie keinen anderen Ausweg gefunden habe. Sie habe sich in die Behandlung von Herrn Dr. P1. begeben, um ihre gesundheitliche Problematik aufzuarbeiten Seit Anfang 2016 sei diese Behandlung abgeschlossen. Die Beziehung zu ihrem damaligen Lebensgefährten sei seit längerer Zeit beendet. Ihre negative Lebensphase sei daher überwunden. Es sei mildernd zu berücksichtigen, dass sie das Geld an die Klägerin zurückerstattet habe. Sie sei im Vorfeld weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihre dienstlichen Leistungen seien regelmäßig als überdurchschnittlich beurteilt worden. Sie habe ihre Taten vollumfänglich eingeräumt und gestanden. Diese seien relativ unproblematisch möglich gewesen. Sie sei sich ihres Verschuldens und der Unrichtigkeit ihrer Taten bewusst. Es sei zu kurz gegriffen, lediglich auf die Anzahl der Taten, den langen Tatzeitraum und den beträchtlichen Schaden abzustellen. In die Gesamtwürdigung seien ihr Persönlichkeitsbild, die Schadenswiedergutmachung, die Versuchungssituation und die psychische Belastungssituation einzustellen. Deshalb sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gehalten. An rechtliche Bewertungen sei es nicht gebunden. Die Beklagte habe die veruntreuten Beträge nicht zur Linderung einer existenziellen Notlage verwendet. Sie habe niemals nach nicht straffreien Wegen gesucht, sich Geld zu beschaffen. Die Rückzahlung sei nach Tatentdeckung erfolgt, zudem sei sie zur Schadenswiedergutmachung rechtlich verpflichtet gewesen. Anfangs habe sie den Schadensumfang noch zu verschleiern versucht. Ihre psychische Belastung sei nicht als psychische Ausnahmesituation zu bewerten, in der sie aus der Bahn geworfen gewesen sei. Die Beklagte sei nach eigenen Angaben planvoll vorgegangen. Sie habe weitere Taten begangen, nachdem sich erste Entnahmen aus der Kasse als einfach erwiesen hätten. Sie habe zielgerichtet Schwachstellen und Vertrauenspositionen ausgenutzt. Sie habe auch noch nach dem Ende der Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten im April 2013 Beträge aus der Kasse genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der dem Senat Veranlassung gibt, der Klägerin zur Behebung eine Frist gemäß §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG NRW zu setzen, liegt nicht vor (I.). Die Beklagte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (II.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (III.). I. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Schwere des der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens ausgeschlossen werden kann, eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hätte dazu geführt, von der Erhebung einer Disziplinarklage abzusehen. Allein auf diese grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, bezieht sich ihre Beteiligung. Der Inhalt der Klageschrift und insbesondere die – das Gericht nicht bindende – Antragstellung werden hiervon nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 44.12 –, Rn. 26, juris; Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252, Rn. 14 (für die Mitwirkung des Personalrats); OVG NRW, Urteil vom 09.12.2015 – 3d A 1273/13.O –, juris Rn. 11 f. Die Frage, ob die Disziplinarklage, die die der Beklagten zur Last gelegten Vergehen allein nach Begehungszeitraum, Anzahl, Schadenssumme und Begehungsweise beschreibt und daneben pauschal auf den Strafbefehl hinweist, in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW genügt, kann dahinstehen. Die Beklagte hat einen hierin liegenden Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Das Verwaltungsgericht hätte ihn nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt lassen können, da die Verteidigungsmöglichkeiten der im Straf- wie Disziplinarverfahren vollumfänglich geständigen Beklagten hierdurch ersichtlich nicht beeinträchtigt waren. Ein eventueller Fehler bliebe daher auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt, § 65 Abs. 2 LDG NRW. II. Die Beklagte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehens begangen. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens – ebenso wie das Verwaltungsgericht – zunächst die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, auf deren Grundlage das Amtsgericht L. den rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 gegen die Beklagte erlassen hat. Insofern wird auf die auszugsweise wörtliche Wiedergabe im Tatbestand verwiesen. Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen können der Entscheidung des Senats aber nach §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, weil die Beklagte sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert bestritten hat, Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 – juris, Rn. 23, und vom 04.09.2008 – 2 B 61.07 – NVwZ 2009, 597 = juris Rn. 8, jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 BDG. Die Beklagte hat die Tatvorwürfe vielmehr im Gegenteil ausdrücklich vollumfänglich eingeräumt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht legt der Senat allerdings abweichend vom Strafbefehl 279 Tathandlungen der Beklagten und – zu ihren Gunsten – einen Gesamtschaden von mindestens 6.744,50 EUR zugrunde, die sich aus dem Bericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung der Klägerin vom 9. Juni 2015 ergeben, während der Strafbefehl allein die monatlichen Schadenssummen im Tatzeitraum ausweist. Die Pflichtverletzungen, die der Beklagten zur Last gelegt werden, bestehen darin, dass sie im jeweiligen Einzelfall Gebühren, die Bürger für gebührenpflichtige Amtshandlungen an sie als Amtswalterin entrichtet hatten und die dadurch in das Eigentum der Klägerin gelangt waren, für die die Beklagte keine Quittungen erteilt hatte, nicht ordnungsgemäß weiterleitete, sondern an sich nahm und für eigene Zwecke verwendete. Für diese Abweichung von den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen bedurfte es keines Beschlusses gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. Dieser wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Senat oder das Verwaltungsgericht von nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils hätte abweichen wollen. Ein solches liegt hier nicht vor. 2. Ebenso wie das Verwaltungsgericht legt der Senat zu Grunde, dass die Beklagte vorsätzlich handelte und bei Begehung der ihr zur Last gelegten 279 Entnahmen von Gebühren aus dem ordentlichen Geschäftsgang zwischen Februar 2012 und Mai 2013 nicht schuldunfähig gewesen ist. Auch insofern folgt der Senat den Feststellungen, von denen das Amtsgericht bei seinem Strafbefehl ausgegangen ist. Ansonsten hätte es die Beklagte nicht wegen Untreuetaten, die nur vorsätzlich begangen werden können, mit einer Gesamtfreiheitsstrafe belegt. Die Beklagte hat weder vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt noch geltend gemacht, ihre Schuldfähigkeit sei im Tatzeitraum wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB aufgehoben gewesen. Hierfür gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus den von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Unterlagen. 3. Durch das festgestellte Verhalten hat die Beklagte die ein einheitliches schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Hiernach begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt, indem sie im Rahmen ihrer Dienstausübung in 279 Fällen eingenommene Gebühren, für die sie keine Quittung ausgestellt hatte, an sich nahm und für sich verwendete, anstatt sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuleiten. Deswegen hat sie das Amtsgericht L. durch Strafbefehl wegen Untreue in besonders schwerem Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten belegt, deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt hat. Die Beklagte beging damit ein innerdienstliches Dienstvergehen. Sie handelte, wie oben dargestellt, vorsätzlich und schuldhaft. III. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil sie bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13 m.w.N. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19, 17, der sich der Senat angeschlossen hat, hat sich bei innerdienstlich begangenen Straftaten die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NRW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung werde zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimme, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Das Amtsgericht hat die Beklagte wegen Untreue in besonders schwerem Fall nach §§ 266 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB bestraft. Hierfür sieht das das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Selbst wenn man eine Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten i.S.v. § 266 StGB verneinte und nur die Aneignung von im Rahmen ihrer Amtsausübung für die Klägerin eingenommenen Gebühren und Entgelten in den Blick nähme, handelte es sich – jeweils – um veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das Dienstvergehen der Beklagten ist bei Bewertung des Gesamtgeschehens von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens der Beklagten indiziert deren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, beeinträchtigt damit in aller Regel grundlegend das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage erschüttert, muss auch mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt der Beklagten zur Last. Sie belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Abführung der im Bürgerbüro eingenommenen Gebühren und Entgelte um eine Kernpflicht der dort beschäftigten Beamten handelt. Das einer derartigen Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagten 279 einschlägige Tathandlungen zur Last fallen. Der Tatzeitraum erstreckt sich dabei auf 16 Monate, in denen sie in 14 Monaten Straftaten beging, innerhalb derer die Beklagte sich zur Umkehr oder jedenfalls zum Absehen von weiteren Straftaten hätte entschließen können. Sie beendete ihre Tatserie erst, nachdem diese aufgedeckt worden war. Der angerichtete Gesamtschaden ist mit 6.744,50 EUR beträchtlich. Er liegt weit jenseits jeder Bagatellgrenze. Auch die Höhe der gegen die Beklagte verhängten Strafe führt nicht zu der Bewertung, dass Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Maßnahme sein müsste. Diese liegt mit neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe schon nahe an einem Jahr Freiheitsstrafe, bei deren Verhängung das Beamtenverhältnis der Beklagten kraft Gesetzes geendet hätte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Auch diese Strafe dokumentiert, dass dem Fehlverhalten der Beamtin schon ohne den Blick auf deren dienstrechtliche Bindungen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. Unabhängig davon sind für die disziplinare Bewertung innerdienstlichen Fehlverhaltens die dienstlichen Belange ausschlaggebend. Dem konkreten Strafmaß einer Verurteilung im Strafverfahren kommt in derartigen Fällen für die Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren keine indizielle Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15 m.w.N. b) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17 m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei ist eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. In Anwendung dieser Grundsätze pflichtet der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass sich die Beklagte mit ihrem hier zu beurteilenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkten, ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. aa) Wie zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten der Beklagten in durchgreifend milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. (1.) Der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation – vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2000 – 1 D 33.99 –, juris Rn.16, und vom 13.03.1996 – 1 D 55.95 –, DokBer B 1996, 207 = juris Rn. 14 – ist nicht gegeben. Die Beklagte hat es nicht bei einem einmaligen Pflichtverstoß bewenden lassen, sondern 279 Veruntreuungen begangen. Auch besondere Versuchungssituationen oder von außen auf sie einwirkende Zwangslagen, die bei ihr jeweils Kurzschlusshandlungen ausgelöst hätten, sind nicht ersichtlich. Sie veruntreute die Gelder im Rahmen ihrer üblichen dienstlichen Aufgabenwahrnehmung. (2.) Die Beklagte kann sich nicht auf den Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage – vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 28 ff. – berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die veruntreuten Gelder zur Milderung oder Abwendung von existenzbedrohenden Notlagen eingesetzt hätte. Vielmehr beglich sie nach ihren eigenen Angaben mit den veruntreuten Geldern eine gegen sie gerichtete Schadensersatzforderung wegen eines Verkehrsunfalls mit einem von ihr angemieteten Fahrzeug sowie Verbindlichkeiten ihres seinerzeitigen Lebensgefährten aus dessen gewerblicher Tätigkeit. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass eventuelle finanzielle Schwierigkeiten nicht auf andere Weise als durch die Begehung von Straftaten zu Lasten der Klägerin hätten behoben werden können, etwa durch Aufnahme eines Kredits bei einem Bankinstitut oder Inanspruchnahme eines Arbeitgeberdarlehens oder ihren Eltern, wie dies nach Aufdeckung der Straftaten möglich war. Nach eigenen Angaben vor dem Verwaltungsgericht verfügte sie bei Wiedergutmachung des Schadens zudem noch über fast 1.800 EUR an Ersparnissen. Dass die Beklagte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen wollte, führt nicht zur Anwendung des Milderungsgrundes. Auch die Bewertung der Tatbeute durch Herrn Dr. P. als emotionales Pflaster für die Beklagte führt nicht zu der Annahme, die Taten hätten der Behebung einer existenzbedrohenden – finanziellen – Notlage gedient. (3.) Der Milderungsgrund freiwilliger Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat sich zu ihren Taten erst nach deren Aufdeckung bekannt. (4.) Der Beklagten kommt nicht der Milderungsgrund einer bei Begehung ihrer Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugute, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02. 2016 – 2 B 84.14 –, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, DokBer 2014, 32 = juris Rn. 19 m.w.N. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte könnte sich bei Begehung ihrer Taten wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB hinsichtlich des ihr zur Last fallenden Dienstvergehens befunden haben. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus den von ihr im behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegten Dokumenten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. N. I. -C. aus H. und des Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten Dr. V. P. vom 1. Juli 2014 ergeben sich Anknüpfungstatsachen dafür, dass bei der Beklagten im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen haben könnte. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt im Übrigen. Die bloße Behauptung der Beklagten, bei ihr habe zur Tatzeit eine Erkrankung vorgelegen, die ursächlich für die ihr vorgeworfenen Taten gewesen sei, ist insofern unergiebig. Die Beklagte teilt nicht mit, um welche Erkrankung es sich hierbei gehandelt haben soll. Sie erläutert auch nicht, dass und inwiefern sie Auswirkungen auf ihr Verhalten gehabt hat. Das Herzrasen, von dem sie vor dem Verwaltungsgericht berichtet hat, ordnet sie selbst nicht einer Erkrankung zu. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Wunsch der Beklagten, ihren Lebensgefährten unbedingt an sich zu binden, auf eines der (insoweit erforderlichen) Eingangsmerkmale des § 20 StGB zurückzuführen sein könnte. Auch der von ihr in Bezug genommenen „psychotherapeutischen Stellungnahme“ des Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten Dr. P. vom 1. Juli 2014 sind Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB im Tatzeitraum nicht zu entnehmen. Dr. P. schildert Ursachen, die zu einem Drang bei der Beklagten geführt hätten, tatsächlichen oder gedachten Erwartungen anderer entsprechen zu wollen. Dieses Bemühen, verbunden mit einer Beziehung zu einem finanziell anspruchsvollen Partner, habe zu Belastungen und Überforderungssituationen im privaten, finanziellen und beruflichen Bereich sowie Enttäuschungen und Frustrationen geführt. Sie habe an Verspannungssymptomen, Herzrasen, Stresserleben, Magenschmerzen und Schlafstörungen gelitten. Die einmalige Entnahme eines Kassenüberschusses habe bei ihr eine Entlastung der emotionalen Stresssituation bewirkt, es sei wie ein „kleines emotionales Pflaster“ gewesen. In der Folgezeit habe der „Griff in die Kasse“ als Entlastungsfaktor immer wieder kurzzeitig emotionalen Ausgleich für die Dauerstresssituation geschaffen. Diese Schilderung mag das Handeln der Beklagten in den Augen von Dr. P. nachvollziehbar machen. Allerdings weichen seine Erkenntnisse von der Erklärung der Beklagten für ihre Taten ab, sie habe von ihrem Lebensgefährten verursachte Verbindlichkeiten erfüllen müssen. Hieraus ergibt sich im Übrigen nicht, dass bei der Beklagten eine psychische Erkrankung oder ein anderes der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hätte, die ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit mit Bezug auf ihr Dienstvergehen beeinflusst haben könnte. Auch Dr. P. selbst ordnet die von ihm geschilderten Symptome einer derartigen Erkrankung der Beklagten nicht zu. Den von der Beklagten vorgelegten „ausgewählte[n] Einträge[n]“ eines „Auszug[s] aus den medizinischen Daten vom 01.01.11 bis 05.06.14“ der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. -C. ist ebenfalls nichts für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei der Beklagten im Tatzeitraum zu entnehmen. Die Einträge beziehen sich auf Behandlungstermine am 17. Oktober, 4. und 17. November 2011. Sie liegen damit deutlich vor dem Tatzeitraum ab Februar 2012. Einer Schlussfolgerung aus an diesen Terminen gewonnenen Erkenntnissen auf den Gesundheitszustand im Tatzeitraum steht zusätzlich entgegen, dass die Beklagte erst am 1. Dezember 2011, nach den Behandlungsterminen, ihren Dienst im Bürgerbüro T. angetreten hatte. Dies betrifft insbesondere die einzige auf eine mögliche psychische Erkrankung der Beklagten hinweisende Eintragung „Überlastungssyndrom; [D]epression; Antriebsarmut“. Diese ist ersichtlich von der Situation der Beklagten am Behandlungstag, dem 17. November 2011, geprägt, zu der es in den Notizen der Frau Dr. I. -C. schlagwortartig u.a. heißt „fühlt sich nicht glücklich, Arbeitsstress und Beziehung, … momentan wenig Arbeit“. Die Arbeitssituation der Beklagten erfuhr mit Aufnahme ihres Dienstes am neuen Arbeitsplatz am 1. Dezember 2011 jedoch eine grundlegende Veränderung. Schließlich ist den Notizen nicht zu entnehmen, dass die bei der Beklagten – allein – an diesem Tag diagnostizierte Depression überhaupt von einem solchen Schweregrad war, dass – mehrere Monate vor Beginn des Tatzeitraums – ihre Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Tatsächliche Grundlagen der Diagnose werden ungeachtet dessen nicht benannt. Die Beklagte selbst hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, an Depressionen gelitten zu haben. Für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Beklagten unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB fehlt ebenfalls jeglicher konkreter Anhalt. Der Senat hat keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) über den seelischen Gesundheitszustand der Beklagten im Tatzeitraum weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Disziplinargericht muss die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären, wenn hierauf gerichtete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 – 2 B 84.14 –, juris Rn. 19, 22, vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, DokBer 2015, 175 = juris Rn. 18, vom 10.12.2014 – 2 B 75.14 –, NVwZ-RR 2015, 131 = juris Rn.12, und vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, DokBer 2014, 32 = juris Rn. 18 m.w.N. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. (5.) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung“ während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase – vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 31 f., und vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 10 – ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Lebensumstände der Beklagten im Tatzeitraum derart belastend gewesen wären, dass ein normgemäßes Verhalten von ihr nicht mehr hätte erwartet und ihr deshalb auch nicht hätte abverlangt werden können. Die Beklagte macht insoweit geltend, ihr damaliger Lebensgefährte hätte hohe finanzielle Forderungen an sie gestellt und sie ausgenutzt. Im dienstlichen Bereich sei sie überlastet gewesen. Derartiges führt nicht auf eine negative Lebensphase im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Die Beklagte erläutert nicht, dass und inwiefern sie in einer Weise belastet gewesen wäre, dass sie gleichsam „aus der Bahn geworfen“ gewesen wäre. Nähere Ausführungen zu den Beeinträchtigungen ihrer Lebensführung unterbleiben. Zu ihrer pauschalen Behauptung vor dem Verwaltungsgericht, sie sei völlig neben sich gewesen, teilt sie keine Einzelheiten mit. Ihre Schilderungen vor dem Verwaltungsgericht zum Ende ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner, er habe sich nach der Ablehnung weiterer finanzieller Forderungen „nicht mehr gemeldet“, lassen eine besondere Intensität der Beziehung nicht erkennen. Schließlich ist festzuhalten, dass den Personalakten nichts für eine nennenswerte Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Leistungen im Tatzeitraum zu entnehmen ist. Im Gegenteil absolvierte sie noch Anfang Mai einen Eignungstest für den Aufstieg in den gehoben Dienst, der zu der Feststellung führte, sie sei hierfür „besonders geeignet“. Der Fachbereichsleiter bescheinigte ihr nach Bekanntwerden des Dienstvergehens über die Norm hinausgehende dienstliche Leistungen als Leistungsträgerin, sowie Kollegialität und Hilfsbereitschaft. Wenn das Verhalten eines Beamten im Tatzeitpunkt unauffällig geblieben ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, er sei aufgrund außergewöhnlicher Umstände „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass die Beklagte wegen des ihr zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW müssen die Disziplinargerichte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 25, Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rn. 21, und vom 23.02.2012 – 2 B 143.11 –, juris Rn. 13. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 25. Dies zu Grunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls unter Berücksichtigung des Ausmaßes der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensschädigung zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des ihr zur Last fallenden Delikts indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. (1.) Die Beklagte belastet das wegen der Anzahl, der Dauer und des angerichteten Schadens erhebliche Gewicht ihres Fehlverhaltens im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. (2.) Zu Gunsten der Beklagten ist zunächst ihr frühes Geständnis zu berücksichtigen, an dem sie im Straf- und Disziplinarverfahren festgehalten hat. Wenn dieses auch nicht den Anforderungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung genügt, zeigt es doch die Bereitschaft, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Ihr ist ferner zugute zu halten, dass sie den angerichteten Schaden frühzeitig freiwillig ausgeglichen hat, wobei sie entsprechend dem früheren Erkenntnisstand geringfügig mehr als die Schadenssumme gezahlt hat, die der Senat (als Mindestschaden) zugrunde legt. Allerdings war sie zum Schadensausgleich auch rechtlich verpflichtet. Ihr ist zudem günstig anzurechnen, dass sie Reue bekundet, wenngleich sie insofern ihren Angaben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zufolge ihr Hauptaugenmerk auf die Tatfolgen für sich richtet. Zu Gunsten der Beklagten ist auch in den Blick zu nehmen, dass sie bis zur Begehung der hier fraglichen Taten – im Zeitraum von etwas mehr als viereinhalb Jahren seit ihrer Ernennung zur Stadtsekretärin – straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war und gute Leistungen erbrachte. Allerdings können Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten als selbstverständliches Bemühen erwarten, dass er nicht straffällig wird und möglichst gute Leistungen erbringt. Zu ihren Gunsten berücksichtigt der Senat auch, dass sie nach ihren Angaben von ihrem Lebensgefährten unter Druck gesetzt wurde und sich aufgrund dessen veranlasst sah, ihm finanziell auszuhelfen. Allerdings griff sie frühzeitig zum Mittel der Veruntreuung ihr anvertrauter Gelder der Klägerin, ohne andere – legale – Finanzierungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Die Beklagte entlastet – geringfügig – auch, dass sie sich nach ihren Angaben überlastet gesehen haben mag, wenngleich sie im Tatzeitraum die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst erreichte, und dass sie die veruntreuten Mittel in der Belastungssituation im Bürgerbüro als eine Art „emotionales Pflaster“ empfunden haben mag. Ferner berücksichtigt der Senat ihr von Herrn Dr. P. festgestelltes Bestreben, es allen recht zu machen, als motivierenden Faktor. Dass sie in dem Zielkonflikt zwischen den Belangen ihres Lebensgefährten und denjenigen der Klägerin sowie der Allgemeinheit ersteren den Vorrang einräumte, entlastet sie allerdings nicht durchgreifend. cc) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des der Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens im Kernbereich ihrer Pflichten, der 279-fachen Veruntreuung von Geldern ihrer Dienstherrin in einem Zeitraum von 16 Monaten mit einem Schaden von mehr als 6.700,00 EUR, der oben ausführlich erörterten die Beklagte entlastenden Umstände ihres Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung, gelangt der Senat zu der prognostischen Bewertung, dass als Sanktion für ihr Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. Die Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihr zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Sie ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. c) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst sein musste, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. d) Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd sechs Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 – , BVerwGE 146, 98 = juris Rn. 53 m.w.N. IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.