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Beschluss

20 A 1890/18.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0411.20A1890.18PVB.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 9. Juni 2016 betreffend die beabsichtigte Zuweisung von Frau Miriam G.       zum Jobcenter S.     -F.    beachtlich gewesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 9. Juni 2016 betreffend die beabsichtigte Zuweisung von Frau Miriam G. zum Jobcenter S. -F. beachtlich gewesen ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die der Bundesagentur für Arbeit zugehörige Beschäftigte Miriam G. befand sich auf der Grundlage eines mit der Agentur für Arbeit C. abgeschlossenen Ausbildungsvertrags in einem Studium an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit. Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. beabsichtigte, die Beschäftigte G. nach bestandener Abschlussprüfung zu übernehmen und ihr Tätigkeiten beim Jobcenter S. -F. zuzuweisen. Angesichts bei der Bundesagentur für Arbeit bestehender interner Weisungen sollte auf eine Stellenausschreibung verzichtet werden, weil es sich um einen erstmaligen Dauereinsatz nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums handelte. Der Personalrat der Agentur für Arbeit C. stimmte der beabsichtigten Maßnahme zu. Unter dem 2. Juni 2016 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Zuweisung von Tätigkeiten an die Beschäftigten G. beim Jobcenter S. -F. als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben zum 1. September 2016. Dem Zustimmungsantrag beigefügt war das Schreiben des Beteiligten an den Internen Service B. vom 23. Mai 2016, mit dem der Beteiligte um die Durchführung der Personalmaßnahme nachgesucht hatte und in dem nähere Einzelheiten der Personalmaßnahme beschrieben waren. Ob dem Antragsteller im Weiteren auch noch ein die beabsichtigte Maßnahme betreffender Auszug aus der sogenannten Gremiendatenbank vorgelegt wurde, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig. Der Antragsteller beschloss, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung führte er mit Schreiben vom 9. Juni 2016 im Wesentlichen an: Es liege ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor, weil die Maßnahme gegen ein Gesetz verstoße. So sei nicht ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle frühzeitig beteiligt und ihr Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an dem anstehenden Entscheidungsprozess gegeben worden sei. Als Personalrat habe er das Recht, nicht ohne Kenntnis einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zu entscheiden. Zudem sei Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet worden. Die Ausschreibung von Dienstposten sei in der Dienststelle Verwaltungspraxis. Aus welchen Gründen von der Ausschreibung der Stelle abgesehen worden sei, sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Weiteren liege auch ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG vor. Aufgrund des Verzichts auf eine Stellenausschreibung bestehe die begründete Besorgnis, dass andere Beschäftigte benachteiligt worden seien. Insbesondere sei dabei an die in der Dienststelle befristet Beschäftigten zu denken, die sämtlich eine dauerhafte Beschäftigung wünschten. Zudem sei von einem bindenden Anforderungsprofil abgewichen worden. Für die zu besetzende Stelle sei als Anforderungsprofil ein (Fach‑)Hochschulabschluss oder ein vergleichbares Profil vorgesehen. Derzeit verfüge die Beschäftigte G. noch nicht über die erforderliche Befähigung/Eignung, da sie nach den vorgelegten Unterlagen derzeit noch Studierende sei und ihr Studium noch nicht abgeschlossen habe. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wertete der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich und teilte mit, die Maßnahme wie geplant umzusetzen. Am 18. November 2016 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Auch wenn die Zuständigkeit für den Verzicht auf eine Ausschreibung beim Träger liege, bedeute dies nicht, dass der Beteiligte bei seiner Zustimmung zur Zuweisung keine an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahl vorzunehmen habe. Dass dies geschehen sei, lasse sich dem Zustimmungsantrag nicht entnehmen. Als Personalrat sei er auch nicht ausreichend über eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten informiert worden. Nicht ausreichend sei der Hinweis, die Maßnahme sei mit der Gleichstellungsbeauftragten "abgestimmt", weil ihm das Recht zustehe, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten überprüfend nachzuvollziehen und deren Stellungnahme in seine eigene Meinungsbildung einzubinden. Auch sein Einwand, die Beschäftigte G. habe das Anforderungsprofil nicht erfüllt, sei beachtlich. Aus der Vorlage sei nicht ersichtlich gewesen, dass die beabsichtigte Zuweisung unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des Hochschulstudiums gestanden habe. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung vom 09. Juni 2016 betreffend die beabsichtigte Zuweisung von Frau Miriam G. zum Jobcenter S. -F. beachtlich gewesen ist." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Angesichts der späten Einleitung des Beschlussverfahrens sei ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen. Vielmehr erweise sich die Einleitung des Beschlussverfahrens als rechtsmissbräuchlich. Auch in der Sache könne der Antrag keinen Erfolg haben. Da es sich bei der Einstellung der Beschäftigten G. um eine Maßnahme des Trägers gehandelt habe, stehe dem Antragsteller bei der Entscheidung über den Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Auswahlentscheidung kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Hinweis des Antragstellers, die Beschäftigte G. habe als seinerzeit "Noch-Studierende" das Anforderungsprofil nicht erfüllt, sei mit Blick darauf unbeachtlich, dass die Einstellung nur bei erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums beabsichtigt gewesen sei. Aus dem Hinweis des Antragstellers auf denkbare Benachteiligungen der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten ergebe sich nicht, dass sich deren Status quo durch die Einstellung der Beschäftigten G. verschlechtern könnte. Eine möglicherweise unzureichende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stelle keinen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Im Übrigen reiche es aus, wenn der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt werde, dass die beabsichtigte Maßnahme mit der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt sei. Mit Beschluss vom 19. April 2018 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere habe der Antragsteller sein Antragsrecht nicht verwirkt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Zeitraum von fünf Monaten für die Annahme des Zeitmoments ausreiche. Jedenfalls fehle es an dem Umstandsmoment, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beteiligte darauf habe vertrauen können, dass der Antragsteller von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde. Der Antrag sei aber unbegründet. Die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Zustimmungsverweigerung seien nicht beachtlich. Sein Vorbringen lasse einen Rechtsverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht als hinreichend möglich erscheinen. Mit seinen Ausführungen, es sei nicht ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig beteiligt worden sei, habe der Antragsteller einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht ausreichend dargelegt. Dabei könne offenbleiben, ob aus einer unzureichenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung folgen könne. Jedenfalls habe der Beteiligte mit dem Hinweis, die Maßnahme sei mit der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt, deren Beteiligung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Mit seinem weiteren Vorbringen zum Bestehen eines Rechts, in Mitbestimmungsverfahren nicht ohne Kenntnis einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten entscheiden zu müssen, berufe sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner Unterrichtungspflicht. Darin liege aber kein Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Soweit der Antragsteller eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG unter Hinweis darauf geltend mache, dass der Dienstposten entgegen der geübten Praxis in der Dienststelle nicht ausgeschrieben worden sei, scheide ein Gesetzesverstoß schon deshalb aus, weil der Beteiligte die ihm vom Träger neu zugewiesene Stelle nicht habe frei besetzen können. Die Zuweisung der Stelle sei vielmehr zusammen mit der Beschäftigten G. erfolgt. Im Weiteren habe der Beteiligte in seinem Zustimmungsantrag auch hinreichend deutlich gemacht, dass die Entscheidung über den Verzicht auf eine Stellenausschreibung dem Träger obliege. Es fehle deshalb an einer eigenen Entscheidung des Beteiligten über einen Ausschreibungsverzicht. Die vom Antragsteller angeführten Gründe ließen auch nicht das Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrunds im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG als hinreichend möglich erscheinen. Der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Besorgnis einer Benachteiligung befristet Beschäftigter aufgrund des Ausschreibungsverzichts lasse weder den Verlust eines Rechts noch einer Anwartschaft noch einer rechtlich erheblichen Position dieser Beschäftigten erkennen. Gleiches gelte für den Einwand des Antragstellers, der Beteiligte sei von einem bindenden Anforderungsprofil abgewichen. Im Übrigen habe beim Beteiligten ersichtlich nicht die Absicht bestanden, die Beschäftigte G. bereits vor dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums mit den Aufgaben einer Arbeitsvermittlerin zu betrauen. Da ein derartiges Vorgehen der Lebenserfahrung in hohem Maße widersprochen hätte, hätte es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfordert, dass der Antragsteller, bevor er seine Zustimmung aus diesem Grund verweigere, Rücksprache beim Beteiligten nehme. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Zustimmungsverweigerung treuwidrig und auch aus diesem Grund unbeachtlich. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Es sei unzutreffend, dass die Planstelle, auf der die Beschäftigte G. eingesetzt werden sollte, der Dienststelle erstmalig von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt worden sei. Angesichts dessen sei der Beteiligte für die Stellenbesetzung zuständig gewesen, so dass das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG gegeben sei. Hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten habe er kein Informationsdefizit geltend gemacht, sondern bemängelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte konkret nicht beteiligt worden sei. In Ermangelung des in der gehandhabten Praxis üblichen Handzeichens habe er davon ausgehen können, dass keine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stattgefunden habe. Auch sein Einwand, es sei von einem bindenden Anforderungsprofil abgewichen worden, sei beachtlich. Aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sei lediglich ersichtlich gewesen, dass die Beschäftigte G. im Zeitpunkt der Mitbestimmungsvorlage nicht über die geforderten Qualifikationsmerkmale des Anforderungsprofils verfügt habe. Da er die Gremiendatenbank als Informations- und Kommunikationsmedium nicht nutze, sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Maßnahme unter der Bedingung der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung gestanden habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Zustimmungsanträge bedingungsfeindlich seien. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei die Beschäftigte G. ausweislich der Haushaltsunterlagen auf eine Stelle eingesetzt worden, die der Dienststelle im Laufe des Haushaltsjahres 2016 neu zugeteilt worden sei. Er habe beim Antragsteller um Zustimmung zur Zuweisung von Tätigkeiten an die Beschäftigte G. nachgesucht. Schutzzweck des insoweit dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts sei es, neben den individuellen Interessen des unmittelbar betroffenen Beschäftigten auch die kollektiven Interessen der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu wahren. Derartige Belange habe der Antragsteller als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung nicht hinreichend dargetan. Mit seinem Einwand im Zusammenhang mit der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten habe der Antragsteller, wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt habe, lediglich ein vermeintliches Informationsdefizit geltend gemacht. Im Übrigen sei die Gleichstellungsbeauftragte auch ordnungsgemäß beteiligt worden. Dass die die Beschäftigte G. betreffende Personalmaßnahme unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung gestanden habe, sei jedenfalls dem dem Zustimmungsantrag beigefügten Ausdruck aus der Gremiendatenbank zu entnehmen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller sein Recht zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht verwirkt. Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, fehlt es jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, weil keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass der Beteiligte berechtigterweise darauf vertraut haben könnte, der Antragsteller werde von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Dem ist der Beteiligte im Beschwerdeverfahren auch nicht näher entgegengetreten. Der Antrag ist auch begründet. Die im Schreiben des Antragstellers vom 9. Juni 2016 für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe hinsichtlich der die Beschäftigte Miriam G. betreffenden Personalmaßnahme sind beachtlich gewesen. Die in Rede stehende Maßnahme unterliegt als Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers als dem bei der aufnehmenden gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrat. Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die nach § 44 g Abs. 1 SGB II erforderliche Zustimmung des Beteiligten zur Zuweisung von Tätigkeiten bei seiner Dienststelle an Frau Miriam G. . Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 ‑ 6 P 4.13 ‑, BVerwGE 148, 36 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 121 = PersR 2013, 456 = PersV 2014, 18. Zu dieser Maßnahme hat der Antragsteller seine Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, DÖD 2016, 212 = DVBl. 2016, 732 = PersR 2016, 45 = PersV 2016, 421 = ZTR 2016, 483, vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, PersV 2015, 262, vom 7. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367, und vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354. Zur Erfüllung der danach einschlägigen Begründungserfordernisse aus § 77 Abs. 2 BPersVG muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrats bestimmten Mindestanforderungen genügen. Angesichts des Katalogs an gesetzlich zugelassenen und abschließend geregelten Verweigerungsgründen ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die den Begründungserfordernissen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht genügt und deshalb unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muss, um den Begründungserfordernissen aus § 77 Abs. 2 BPersVG zu genügen und deshalb beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d. h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1998 ‑ 6 PB 4.98 ‑, DokBer B 1999, 10, vom 7. Dezember 1994 ‑ 6 P 35.92 -, PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399, und vom 4. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 1738/16.PVB ‑, ZfPR online 2018, Nr. 2, 8, vom 20. Mai 2012 ‑ 20 A 1333/11.PVB ‑, PersV 2012, 457, und vom 25. August 2011 ‑ 16 A 783/10.PVB ‑, PersR 2012, 229 = PersV 2012, 180. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung beachtlich. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers lässt es als möglich erscheinen, dass der in Anspruch genommene Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben ist. Nach dieser Bestimmung kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG verstößt. Einen derartigen Verstoß lässt die Begründung des Antragstellers für die Zustimmungsverweigerung jedenfalls insoweit als möglich erscheinen, als er sich darauf beruft, es sei nicht ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle nach § 27 Abs. 1 und 2 BGleiG frühzeitig beteiligt und ihr Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an dem anstehenden Entscheidungsprozess gegeben worden sei. Mit diesem Einwand hat sich der Antragsteller entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht bloß darauf berufen, unzureichend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden zu sein. Vielmehr hat der Antragsteller bei verständiger Würdigung seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung hinreichend deutlich geltend gemacht, dass die Durchführung des Verfahrens der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beanstandet wird. Die verwendete Formulierung, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei "nicht ersichtlich", bringt ausreichend den Einwand zum Ausdruck, das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht erfolgt. Ob der Antragsteller sich zugleich oder jedenfalls mit den nachfolgenden Ausführungen, er sei berechtigt, nicht ohne Kenntnis der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten im Mitbestimmungsverfahren zu entscheiden, zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung auch auf einen Unterrichtungsmangel berufen hat, kann dahinstehen. Auch wenn dies anzunehmen wäre, bliebe dadurch der unabhängig davon erhobene Einwand einer unzureichenden Beteiligung der Gleichstellungbeauftragten unberührt. Das Vorbringen des Antragstellers lässt es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten vor dem Hintergrund der mit dem Zustimmungsantrag übermittelten Informationen als hinreichend möglich erscheinen, dass hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gegen die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen worden ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG hat die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei personellen Angelegenheiten wie Einstellung sowie Versetzung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate frühzeitig zu beteiligen. Diese Regelung findet, was zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht im Streit steht, auf eine auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 SGB II erfolgende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an einen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit und die damit im Zusammenhang stehende Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ‑ wie vorliegend ‑ entsprechende Anwendung. Vgl. ebenso von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, § 27 Rn. 130 ff., m. w. N. Nach § 27 Abs. 2 BGleiG liegt eine frühzeitige Beteiligung nach Abs. 1 vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme gestaltungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der die Beschäftigte Miriam G. betreffenden Personalmaßnahme erfüllt waren, war für den Antragsteller bei der Entscheidung über den Zustimmungsantrag des Beteiligten nicht erkennbar. Zur Frage einer möglichen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verhält sich allein das dem Zustimmungsantrag als Anlage beigefügte und an den Internen Service B. gerichtete Schreiben des Beteiligten vom 23. Mai 2016, mit dem der Interne Service B. um Durchführung der vorliegend in Rede stehenden Personalmaßnahme gebeten worden ist. Dieses als Vordruck ausgestaltete Schreiben enthält ein mit einem Kreuz versehenes Kästchen vor der danebenstehenden Wendung "Mit der Geschäftsführung/Personalberatung/Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt". Daraus war jedoch für den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus § 27 Abs. 1 und 2 BGleiG in den Entscheidungsprozess hinsichtlich der die Beschäftigte Miriam G. betreffenden Personalmaßnahme eingebunden war. So bezieht sich die in dem Schreiben zu findende Wendung nicht nur auf eine "Abstimmung" mit der Gleichstellungsbeauftragten, sondern zugleich auch auf eine solche mit der Geschäftsführung und mit der Personalberatung. Die nacheinander erfolgende Aufzählung dieser drei Stellen und deren durch Schrägstriche drucktechnisch voneinander vorgenommene Abtrennung lässt schon nicht zweifelsfrei hervortreten, ob eine "Abstimmung" mit allen drei Stellen oder nur mit denjenigen Stellen stattgefunden haben soll, die im jeweiligen Einzelfall in Abhängigkeit von der in Rede stehenden Personalmaßnahme einzubinden sind. Neben den sich aus der drucktechnischen Gestaltung des Schreibens ergebenden Zweifeln ist aber von entscheidender Bedeutung, dass den dem Antragsteller mit dem Zustimmungsantrag zur Verfügung gestellten Unterlagen weder ein Handzeichen ("Abzeichnen") der Gleichstellungsbeauftragten noch ein sonstiger Hinweis zu entnehmen war, aus dem ein Rückschluss auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten möglich gewesen wäre. Dabei kommt dem Fehlen eines Handzeichens der Gleichstellungsbeauftragten ein besonderes Gewicht zu. Denn in der Vergangenheit befand sich wenn auch nicht immer, so aber jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen ein solches Handzeichen in den dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Dies wird auch vom Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Dieser bestreitet lediglich den Vortrag des Antragstellers, bei "jeder" eine Personalmaßnahme betreffende Zuschrift an den Antragsteller sei auch das Handzeichen der Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin enthalten. Er räumt aber ein, dass in der Mehrzahl der Zuschriften an den Antragsteller ein Handzeichen vorhanden war. Diese in der Dienststelle verbreitete Praxis erlaubte es dem Antragsteller, sich bei dem Fehlen eines solchen Handzeichens ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ auf eine unzureichende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu berufen. In einer solchen Situation darf es aus Sicht des Antragstellers als hinreichend möglich erscheinen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann der Antragsteller das Unterbleiben der in § 27 Abs. 1 und 2 BGleiG vorgesehenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten als beachtlichen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung geltend machen. Mit einem solchem Einwand hält sich der Antragsteller im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Im Weiteren ist es nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG allgemeine Aufgabe des Personalrats, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern. Zudem obliegt es nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch dem Personalrat, darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen unter anderem wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Im Rahmen der aus diesen allgemeinen Aufgaben folgenden Befugnisse handelt der Personalrat, wenn er ein Unterbleiben der in § 27 Abs. 1 und 2 BGleiG vorgesehenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rügt. In einem solchen Fall betätigt er sich nicht nur als Anwalt für die Wahrung der Verfahrensrechte der Gleichstellungsbeauftragten, sondern macht gleichzeitig ‑ wenn auch nur mittelbar ‑ materielle Rechte anderer Bewerberinnen für den zu besetzenden Dienstposten geltend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 ‑ 6 P 7.94 ‑, BVerwGE 100, 354 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 5 = DVBl. 1996, 1140 = NVwZ 1997, 288 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 82 = PersR 1996, 319 = PersV 1996, 473 = RiA 1997, 200 = ZBR 1997, 22 = ZfPR 1996, 148 = ZTR 1996, 569. Im Übrigen liegt es allgemein auch im Rahmen der Zuständigkeit des Personalrats, wenn er darauf achtet, dass die Verfahrensvorschriften zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber eingehalten werden, weil diese einen Anspruch darauf haben, dass im Auswahlverfahren für alle Beteiligten die gleichen Bedingungen herrschen und dass die geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 ‑ 6 P 7.94 ‑, a. a. O. Der Personalrat hat auch ein eigenes Interesse an der Durchführung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Ihm steht das Recht zu, in der Regel nicht ohne Kenntnis der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten im Mitbestimmungsverfahren zu entscheiden, weil er nur dann wirksam im Mitbestimmungsverfahren die Interessen aller Beschäftigten sowie der Bewerberinnen und Bewerber für einen zu besetzenden Dienstposten vertreten kann, wenn er weiß, ob gegen die vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit bestehen. Dieses Recht würde ihm genommen, wenn er nicht im Mitbestimmungsverfahren die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rügen dürfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 ‑ 6 P 7.94 ‑, a. a. O. Damit greift der Personalrat weder in die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten ein noch maßt er sich deren Befugnisse an. Dass die Gleichstellungsbeauftragte es selbst in der Hand hat, ihr Beteiligungsrecht gegenüber dem Leiter der Dienststelle geltend zu machen, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 ‑ 6 P 7.94 ‑, a. a. O. Ausgehend davon stellt es einen beachtlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung dar, wenn sich der Personalrat ‑ so wie vorliegend der Antragsteller ‑ auf das Unterbleiben der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beruft. Ebenso: Saarl. OVG, Beschluss vom 3. Mai 2003 ‑ 5 P 5/01 ‑, juris; Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 68 Rn. 23; Illbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 68 Rn. 30; Lorenzen u. a., BPersVG, § 68 Rn. 36 a; a. A.: Fischer/ Goeres/Gronimus, GKÖD Band V, K § 75 Rn. 17; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 68 Rn. 50. Da damit dieser Grund des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der die Beschäftigte Miriam G. betreffenden Personalmaßnahme als beachtlich anzusehen ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die im Weiteren erhobenen Einwände des Antragstellers als beachtliche Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG gewertet werden können. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.