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Beschluss

12 A 83/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0415.12A83.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 3. Januar 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger könne für seine im August 2016 aufgenommene Ausbildung an einer Berufsfachschule keine Ausbildungsförderung beanspruchen, weil er sein vorher betriebenes Studium an der Universität C. im vierten Fachsemester abgebrochen habe und es an dem nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung vorausgesetzten unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel fehle. Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Erhebliches ein. Sein Vortrag, er habe das Studium in C. gar nicht aufgenommen, greift schon deshalb nicht durch, weil diese Behauptung in Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen steht. In seinem an das Ausbildungsförderungsamt der Beklagten adressierten Schreiben vom 26. September 2016 hat der Kläger angegeben, er habe „nach dem zweiten Semester, im Sommer 2015“ festgestellt, dass das Studium in C. nicht seinen Erwartungen entspreche; hiernach habe er „weiterhin die Vorlesungen“ besucht, „ohne allerdings eine Klausur zu schreiben“. In seiner Klagebegründung vom 3. Januar 2017 hat der Kläger dann vorgetragen, er habe „faktisch das Studium schon im Sommersemester 2015, somit während des zweiten Fachsemesters, aufgegeben“, nachdem er im ersten Semester noch eine „Versuchshausarbeit“ geschrieben habe. Danach kann keine Rede davon sein, dass der Kläger in dem Studiengang an der Universität C. immatrikuliert gewesen sei, „ohne tatsächlich studiert zu haben“. Sein eigener Vortrag belegt vielmehr, dass der Kläger das Studium in C. aufgenommen und betrieben hat. Das gilt im Übrigen auch für seine weitergehende Zulassungsbegründung, wonach er sich „kurz nach Studienaufnahme während des 2. Fachsemesters gegen das Studium an der Universität entschieden“ habe „und dort auch in keiner Vorlesung mehr gewesen“ sei. Der Einwand, es habe einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel gegeben, geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG einen unabweisbaren Grund als erforderlich angesehen hat, der strengeren Anforderungen unterliegt. Der Zulassungsantrag greift diese Würdigung nicht an und gibt auch nichts dafür her, dass ein unabweisbarer Grund vorlag. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 A 2244/16 -, juris Rn. 38 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die aufgeworfene Frage, „ob ein Student Leistungen nach dem BAföG erhalten kann, wenn er bereits zuvor immatrikuliert wurde, ohne tatsächlich studiert zu haben und ohne Leistungen nach dem BAföG erhalten zu haben“, vermittelt schon deshalb keinen Klärungsbedarf, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, der sich nach den eigenen Einlassungen des Klägers als unzutreffend erweist. Wie unter 1. ausgeführt, belegen diese Einlassungen, dass der Kläger das Studium in C. aufgenommen und betrieben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.