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Beschluss

16 A 298/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.16A298.16.00
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Leitsätze

Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet stattgefunden hat und in deren Folge der erstgenannte Mitgliedstaat nach Ausstel-lung des Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung oder des Entzugs der Fahrerlaubnis getroffen hat.

Nicht bereits bei der Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV, sondern erst im Verfahren nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV über die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Ge-brauch zu machen, ist die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigten, nach der ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitglied¬staat erteilten Führerscheins wegen einer einschränkenden Maßnahme nicht auf un¬bestimmte Zeit versagen darf.

Wegen des Anwendungs¬vorrangs des Unionsrechts sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nur insoweit anwendbar, als sie gemäß dem Verhältnismäßig¬keits¬grundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG ver¬folgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Stra¬ßenverkehr angemessen und erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet stattgefunden hat und in deren Folge der erstgenannte Mitgliedstaat nach Ausstel-lung des Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung oder des Entzugs der Fahrerlaubnis getroffen hat. Nicht bereits bei der Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV, sondern erst im Verfahren nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV über die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Ge-brauch zu machen, ist die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigten, nach der ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitglied¬staat erteilten Führerscheins wegen einer einschränkenden Maßnahme nicht auf un¬bestimmte Zeit versagen darf. Wegen des Anwendungs¬vorrangs des Unionsrechts sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nur insoweit anwendbar, als sie gemäß dem Verhältnismäßig¬keits¬grundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG ver¬folgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Stra¬ßenverkehr angemessen und erforderlich ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist bzw. vorliegt. 1. Aus dem Antragsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe als Zeitpunkt seiner Anmeldung in Estland fehlerhaft den 31. Mai 2011 zugrunde gelegt, obwohl er tatsächlich bereits seit 2010 dort gewohnt habe und seit Mitte Mai 2011 dort gemeldet sei, legt er bereits nicht dar, inwieweit dies einen Unterschied für die rechtliche Würdigung machen soll, zumal das Verwaltungsgericht jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Umtausches des deutschen Führerscheins am 31. Mai 2011 den Wohnsitz des Klägers in Estland unterstellt hat. Der Kläger beanstandet ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Hofmann verkannt. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde, vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 ‑ C‑419/10 (Hofmann) ‑, NJW 2012, 1935 = juris, Rn. 91. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aus dieser Entscheidung nichts für sich ableiten kann. Wie der Europäische Gerichtshof in einem späteren Urteil selbst ausgeführt hat, betrifft die Entscheidung in der Sache Hofmann allein die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins, der nach dem Entzug der inländischen Fahrerlaubnis (und dem Ende einer Sperre) ausgestellt worden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 ‑ C‑260/13 (Aykul) ‑, NJW 2015, 2945 = juris, Rn. 58. Hingegen wurde der estnische Führerschein des Klägers bereits am 31. Mai 2011 ausgestellt, also bevor das Amtsgericht U. mit Beschluss vom 10. Juni 2011 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete und das Amtsgericht Q. dem Kläger mit Strafbefehl vom 22. September 2011 die Fahrerlaubnis entzog. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass im Falle des Klägers der Strafbefehl des Amtsgerichts in Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten estnischen Führerschein gemäß § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, entfaltete. Entgegen der Auffassung des Klägers ist darin auch kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu sehen, denn sein estnischer Führerschein war von seiner Ausstellung an – wenn auch nur für kurze Zeit – in Deutschland anerkannt. Erst die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und der anschließende rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 22. September 2011 hatten zur Folge, dass das Recht des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht mehr galt. Für einen solchen Fall, in dem der Führerschein eines anderen Mitgliedstaats vor der Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgestellt wurde, sieht Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie vor. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 ‑ C‑260/13 (Aykul) ‑, NJW 2015, 2945 = juris, Rn. 58. Aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass er ohne den Umtausch seines deutschen Führerscheins bereits nach Ablauf der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts verfügten Sperre eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hätte erwerben und davon in Deutschland Gebrauch machen dürfen, kann er für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Der Kläger hat sich nach seiner Trunkenheitsfahrt vom 14. Mai 2011 freiwillig dafür entschieden, seinen deutschen Führerschein (nach Vereitelung der Beschlagnahme durch die deutsche Polizei) in Estland umzutauschen, noch bevor ihm das Amtsgericht U. mit Beschluss vom 10. Juni 2011 die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen konnte. Im Übrigen hätte der Kläger ohne den vorherigen Umtausch seines deutschen Führerscheins bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (nach Ablauf der Sperre) nicht nur in Deutschland, sondern vor allem auch an seinem angeblichen Wohnsitz in Estland kein Kraftfahrzeug führen dürfen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine (europa-)rechtlich relevante Benachteiligung des Klägers, dem wegen des durch Umtausch erworbenen estnischen Führerscheins dort keine neue estnische Fahrerlaubnis erteilt werden kann, nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zur Verhältnismäßigkeit in der Sache Aykul. Danach darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins wegen einer einschränkenden Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht auf unbestimmte Zeit versagen. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 ‑ C‑260/13 (Aykul) ‑, NJW 2015, 2945 = juris, Rn. 76. Vor diesem Hintergrund müssen die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und dürfen insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 ‑ C‑260/13 (Aykul) ‑, NJW 2015, 2945 = juris, Rn. 84. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrberechtigung verhältnismäßig seien, bestehen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich gewesen sind. Vorliegend hat der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger sowohl bei der Beklagten als auch beim Verwaltungsgericht ausdrücklich nur die Feststellung beantragt, dass er aufgrund seiner estnischen Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Er hat dagegen nicht beantragt, ihm das Recht zu erteilen, von seiner estnischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 4 FeV). Dementsprechend hat die Beklagte hier auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV die Feststellung getroffen, dass die Rechtsfolgen des § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV eingetreten sind, dass also die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV) nicht gilt. Voraussetzung für diese Feststellung ist lediglich das Vorliegen einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV genannten Fälle. Hier ist der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt, da dem Kläger (nach Ausstellung des estnischen Führerscheins) die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Unter welchen konkreten Voraussetzungen der Kläger einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrberechtigung hat, ist hingegen ausschließlich eine Frage des Verfahrens nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV, das für die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, zunächst einen hierauf gerichteten Antrag voraussetzt. Welche der genannten Vorschriften einschlägig ist, lässt sich erst nach einer etwaigen Antragstellung ermitteln und hängt davon ab, ob sich dann der ordentliche Wohnsitz des Klägers im Inland oder Ausland befindet. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung der – je nach Wohnsitz des Klägers – gemäß § 73 Abs. 2 oder 3 FeV zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 ‑ C‑260/13 (Aykul) ‑, NJW 2015, 2945 = juris, Rn. 84. Für die Beurteilung der Frage, ob gemäß § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen, sollen nach § 3 Abs. 6 StVG die Vorschriften über die Neuerteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entsprechend gelten. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dürfen dem Kläger in dem Wiedererteilungsverfahren insbesondere die Vorschriften über die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 StVG) und über die Klärung von Eignungszweifeln durch medizinisch-psychologisches Gutachten (hier § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV) jedoch nur insoweit entgegengehalten werden, als sie gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 ‑ C‑260/13 (Aykul) ‑, NJW 2015, 2945 = juris, Rn. 80 ff., der im vorgelegten Fall eine Tilgungsfrist von fünf Jahren bzw. das Erfordernis des Nachweises einjähriger Abstinenz und der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Klägerin aus Österreich für verhältnismäßig gehalten hat. Ob vor diesem Hintergrund im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG in Einzelfällen eine Eintragung im Fahreignungsregister bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit Eintritt der Tilgungsreife (§ 29 StVG) dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf oder etwa in Abweichung von § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV auch ein Gutachten einer ausländischen Begutachtungsstelle für Fahreignung, vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 = juris, Rn. 16; Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 11 B 16.867 -, juris, Rn. 45, oder zumindest ggf. erforderliche Abstinenznachweise eines ausländischen Labors zu akzeptieren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 2. Aus dem Antragsvorbringen des Klägers ist kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Vereinbarkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der Beklagten mit den Regeln des europäischen Rechts und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend geprüft, legt er bereits nicht dar, gegen welche Vorschrift des Verfahrensrechts das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).