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Beschluss

11 A 2123/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0423.11A2123.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger ist nach der Veräußerung der streitbefangenen Fläche an die Beklagte nicht mehr prozessführungsbefugt. Im Falle der Veräußerung der streitbefangenen Sache finden gemäß § 173 Satz 1 VwGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht des einen oder des anderen Beteiligten nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern. Die Veräußerung hat nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Das gilt grundsätzlich auch ‑ worauf der Kläger zu Recht hinweist -, wenn der Kläger während eines Rechtsstreits, mit dem er die Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer in seinem Eigentum stehenden Wegefläche begehrt, diese streitbefangene Wegefläche an einen Dritten veräußert. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bleibt der Kläger in einem solchen Fall prozessführungsbefugt, obwohl er das Eigentum am Grundstück verloren und damit insoweit nur noch ein fremdes Recht geltend macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N. Hier liegt der Fall aber anders. Der Kläger bleibt nach der Veräußerung der streitbefangenen Wegefläche an die Beklagte nicht mehr prozessführungsbefugt. Denn er kann das nunmehr für ihn fremde und jetzt der Beklagten als Rechtsnachfolgerin zustehende Recht nicht für die Beklagte geltend machen, weil diese gleichzeitig Prozessgegnerin ist. Dies führte schließlich im Ergebnis zu einem unzulässigen Insichprozess. Eine Prozessführungsbefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger etwa (weiterhin) ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend machte. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung zum nordrhein-westfälischen Straßenrecht, dass neben dem Eigentümer und Besitzer auch der Anlieger die Feststellung der Öffentlichkeit einer Wegefläche klageweise begehren kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N. Der Kläger hat die Klage auf Feststellung der Öffentlichkeit aber als Eigentümer und Besitzer erhoben, nicht etwa weil er in seinen Anliegerinteressen betroffen gewesen wäre oder solche Interessen geltend gemacht hätte. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens spielte deshalb auch allein die Frage eine Rolle, ob eine konkludente Zustimmung seines Vaters und Rechtsvorgängers als Grundstückseigentümer zur Widmung der über sein Privatgrundstück verlaufenden Wegefläche vorlag oder nicht. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, ob und welches (Anlieger-)Interesse er über die aufgezeigte ursprüngliche Frage hinaus gehabt haben könnte oder hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).