Beschluss
11 A 959/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0423.11A959.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 42.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 42.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9 = juris. Hieran gemessen zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin vor, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei ursprünglich rechtswidrig gewesen, weil es an einer konkreten, auf die jeweils beantragten Standorte bezogenen Ermessensausübung gefehlt habe. Durch das von der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erlassene Gestaltungskonzept für die künftige Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer sei der Klage nachträglich die Grundlage entzogen worden. Aufgrund dieser nachträglichen Rechtsänderung sei ein erledigendes Ereignis eingetreten, weshalb die Klage hilfsweise für erledigt zu erklären gewesen sei. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht das Verfahren auf die hilfsweise Erledigungserklärung hin einstellen und der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegen müssen. Stattdessen habe es die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen. Mit dieser Begründung legt die Klägerin ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. 1. Der Zulassungsantrag geht selbst davon aus, dass die Klage zwar ursprünglich begründet gewesen sei, dass ihr aber durch das nachträglich erlassene Gestaltungskonzept der Beklagten die Grundlage entzogen worden sei. Damit gibt der Zulassungsantrag zu erkennen, dass im vorliegend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Klage jedenfalls unbegründet war. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auch aus Sicht des Zulassungsantrags inzwischen unbegründete Klage abzuweisen, werden mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. 2. Soweit der Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht abweisen dürfen, sondern auf die hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache hin einstellen müssen, verkennt er, dass eine hilfsweise Erledigungserklärung als bedingte Prozesserklärung regelmäßig unzulässig ist. Der Kläger kann nicht die Erledigung des Rechtsstreits feststellen lassen, den er mit seinem Hauptantrag fortsetzt. Das ist bereits widersprüchlich. Er kann sich auch nicht vorsorglich für den Fall, dass das Gericht seinen Standpunkt nicht teilt, mit dem Ziel der Abwälzung der Kostenlast auf den Prozessgegner im Wege einer hilfsweisen Erledigungserklärung von dem Prozess lösen. Vgl. etwa BVerwG, u. a. Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 18 B 2023/05 -, juris, Rn. 19 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris, Rn. 21 m. w. N. Im Falle einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die einer ursprünglich begründeten Klage die Erfolgsaussichten nimmt, kann ein Kläger neben der Möglichkeit, den unzulässig oder unbegründet gewordenen Prozess fortzusetzen, bei Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungklage umstellen oder den Rechtsstreit - bedingungslos - in der Hauptsache für erledigt erklären, um so einer Kostentragungspflicht zu entgehen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend jedoch - ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist - keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren mit Blick auf den auf einen Bescheidungsausspruch beschränkten Klageantrag für insgesamt 17 Containerstandorte mit 42.500 Euro (17 x 2.500 Euro). Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 17, und vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).