Beschluss
11 A 3688/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0429.11A3688.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. 1. Die Kläger legen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit dem Einwand dar, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ob gegen den Kläger zu 1. nach seiner Ausreise aus Armenien ein Strafverfahren eingeleitet wurde und wenn ja, durch welche Behörde, zu Unrecht abgelehnt. Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834 = juris; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 2 = juris, Rn. 7. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags keine hinreichende Grundlage im Prozessrecht findet. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass der Beweisantrag ein auf Ausforschung gerichteter Beweisermittlungsantrag sei; es hat damit der Sache nach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vorliegt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2002 ‑ 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 = juris, vom 29. September 2005 ‑ 1 B 54.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3, S. 6 f. = juris, Rn. 2, und vom 6. März 2019 ‑ 6 B 135.18 -, juris, Rn. 43, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier aus der für die Beurteilung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz gegeben. Dies ergibt sich aus der in den Urteilsgründen enthaltenen eingehenden Würdigung des klägerischen Vorbringens betreffend die behauptete Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger zu 1. Denn danach hat das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Klägervortrag weder geglaubt noch als hinreichend substantiiert angesehen und hat ausgehend davon festgestellt, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein angeblich eingeleitetes Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. Diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt der Zulassungsantrag nur die eigene abweichende Bewertung des Sachverhalts entgegen, ohne eine fehlerhafte Würdigung durch das Verwaltungsgericht hinreichend darzulegen. 2. Die Gehörsrüge greift auch nicht durch, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihren hilfsweise gestellten Beweisantrag abgelehnt, den im Verhandlungstermin übergebenen USB-Stick hinsichtlich seines Inhalts in Augenschein zu nehmen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann aber nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich hervortreten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ferner gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Gleichwohl ist auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält, darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen, einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass diese Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat die Nichtberücksichtigung des Hilfsbeweisantrags auf eine tragfähige Grundlage gestellt, die im Prozessrecht eine Stütze findet. Denn es hat die Nichtberücksichtigung des Antrags damit begründet, es bleibe unklar, welche Tatsachen mit der beantragten Inaugenscheinnahme des USB-Sticks unter Beweis gestellt werden sollten, im Übrigen hätten die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die auf dem USB-Stick enthaltenen Interviews konkretes Material in Bezug auf den Kläger zu 1. liefern könnten, zumal er namentlich nicht erwähnt sei. Dafür dass diese vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen sachfremd gewesen wären, lässt sich dem Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entnehmen, vielmehr beschränkt sich das Zulassungsvorbringen in erster Linie auf die Kritik an der Beweiswürdigung erster Instanz. 3. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Südkaukasischen Eisenbahn, bei welcher der Kläger zu 1. beschäftigt gewesen sei, um ein Privatunternehmen gehandelt habe, insofern habe es zu Unrecht eine politische Verfolgung verneint, führt auch dieses Argument nicht zur Zulassung der Berufung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, m. w. N., juris, Rn. 5. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise aber dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660 (662 f.) = juris, Rn. 22, m. w. N. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass ein solcher Mangel vorliegt. Mit ihren Ausführungen zeigen die Kläger lediglich auf, dass das Verwaltungsgericht ihren diesbezüglichen Vortrag möglicherweise fehlerhaft beurteilt hat, nicht jedoch, dass es aus diesem Umstand etwa Folgerungen gezogen hätte, die aus diesem nicht hätten gezogen werden können. Im Übrigen setzen die Kläger lediglich der Wertung des Verwaltungsgerichts, aus welchen Gründen sie wegen der behaupteten Probleme des Klägers zu 1. als Betriebsratsvorsitzender bei der Südkaukasischen Eisenbahn eine politische Verfolgung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht hätten, ihre eigene Wertung entgegen. Ein zu einem Verfahrensverstoß führender Mangel richterlicher Überzeugungsbildung ergibt sich daraus nicht. II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Nicht entscheidungserheblich ist eine Frage, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die in einer Grundsatzrüge angesprochene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt waren. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 (8 B 70.13) -, juris, Rn. 5. Ausgehend hiervon führt der Zulassungsantrag nicht zur Zulassung der Berufung. Für die von den Klägerin aufgeworfene Frage, „ob der armenische Staat gegen sämtliche Betriebsratsmitglieder der Südkaukasischen Eisenbahn, welche an Protestkundgebungen teilgenommen haben, strafrechtlich gerade eben deswegen vorgeht und ebenfalls Untreuevorwürfe gegen diese Personen erhebt“, wird nicht dargelegt, dass sie entscheidungserheblich ist. Denn diese Frage könnte sich in einem Berufungsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen der darin angesprochenen Tatsachen verneint hat. Es hat ausgeführt, die behaupteten Probleme des Klägers zu 1. als Betriebsratsvorsitzender bei der Südkaukasischen Eisenbahn stellten, sofern sie überhaupt glaubhaft seien, ausschließlich einen innerbetrieblichen Konflikt dar. Sein nachgeschobener Vortrag, es handele sich bei der Südkaukasischen Eisenbahn um ein staatliches Unternehmen, sei nicht glaubhaft. Sein Vorbringen zu den Demonstrationen bzw. zu seinem angeblichen Einsatz gegen staatliche Gewalt sei unkonkret und pauschal geblieben, sodass es bereits an jeglichen Anhaltspunkten für ein deswegen eingeleitetes Strafverfahren fehle. Mit ihren weiteren Ausführungen setzen die Kläger diesen Feststellungen lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts entgegen, womit die Zulassung der Berufung aber grundsätzlich nicht erreicht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).