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Beschluss

15 A 1078/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.15A1078.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.898,99 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.898,99 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. August 2017 festzustellen, dass der Kanalanschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 nichtig ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Soweit die Klage auf den Teil des Bescheids vom 22. Dezember 2010 gerichtet sei, der Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2012 ‑ 17 K 319/11 - gewesen sei (Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 3.884,09 € für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation für einen etwa 557 m² großen Teil des Klägerflurstücks), sei sie wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Sofern sie auf den Teil des Bescheids vom 22. Dezember 2010 gerichtet sei, der mangels Anfechtung im Umfang von 7.014,90 € bestandskräftig geworden ist (Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation für einen etwa 1.005 m² großen Teil des Klägerflurstücks), sei die Nichtigkeitsfeststellungsklage jedenfalls unbegründet. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Im Hinblick auf den Teil der Beitragsforderung, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO abgestellt. Einer Nichtigkeitsfeststellungsklage steht die Rechtskraft eines Urteils entgegen, soweit mit diesem - wie hier im besagten Umfang - aus materiell-rechtlichen Gründen die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid abgewiesen worden ist, hinsichtlich dessen nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit begehrt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013- 15 A 2421/12 -, juris Rn. 4. Unbeschadet dessen liegt die geltend gemachte Nichtigkeit des Beitragsbescheids nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen des Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Ausgehend davon ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2010 nicht nichtig ist. Der Beitragsbescheid weist als Erlassbehörde die Betriebsleitung der Gemeindewerke X. aus, so dass kein Fall des § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegt. Dass überhaupt eine Behörde - und kein Privater - tätig geworden ist, ist damit nicht zweifelhaft. Vgl. zum Gesichtspunkt der Behördeneigenschaft der Betriebsleitung OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 5 ff., und vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris Rn. 22 ff. Auch im Hinblick auf deren Zuständigkeit für den Bescheiderlass liegt kein besonders schwerwiegender sowie offenkundiger Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO vor. Die Betriebsleitung eines Eigenbetriebs nach § 114 GO NRW ist „in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs“ (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW) für die Außenvertretung zuständig. Diese Angelegenheiten ergeben sich aus der Betriebssatzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 12. November 1996 - 15 B 1184/96 -, juris Rn. 5; siehe zu dieser Thematik weiterhin OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 16 ff. Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsleitung der Gemeindewerke X. für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheids zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 4 1. Spiegelstrich der Betriebssatzung für die Gemeindewerke X. vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28. August 2007 zählt zu den Aufgaben der Betriebsleitung auch die Erhebung einmaliger Anschlussbeiträge. Sollten an diesem Befund noch Zweifel gehegt werden, wären diese jedenfalls nicht offenkundig bzw. durch das Vorhandensein der besagten speziellen satzungsrechtlichen Grundlage auch ausgeräumt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, juris Rn. 31 ff., und vom 12. Oktober 1995 - 22 B 1329/95 -; Kaster, in: BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2018, § 114 GO NRW Rn. 15 f. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass die Beklagte die Bescheide der Betriebsleitung der Gemeindewerke X. vom 11. Januar 2017 und vom 5. Juli 2017 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben hat. Die aufgehobenen Bescheide betrafen die in Rede stehende Nichtigkeitsfeststellung. Für diese spezifische rechtliche Bewertung fehlt der Betriebsleitung der Gemeinde X. indes - anders als im Hinblick auf die Beitragserhebung als solche - die Zuständigkeit. Insofern hat das Urteil des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2008 - 4 Z KO 610/07 - für das vorliegend anzuwendende nordrhein-westfälische Recht keine Relevanz. Dass die Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die X1. übertragen hatte, führte nicht auf einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler des Beitragsbescheids. Diese Aufgabenübertragung steht mit der Kanalanschlussbeitragserhebung als solcher in keinem (offenkundigen) rechtlichen Zusammenhang. Vgl. zur prinzipiellen Befugnis der Gemeinde, sich bei der Herstellung einer Entwässerungsanlage eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2009 - 15 A 2267/07 -, juris Rn. 16, und vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, juris Rn. 8. Dafür, dass die Beklagte die Entscheidung über die Beitragserhebung aus der Hand gegeben und letztlich einem Privaten - der X1. - überlassen habe, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris Rn. 16. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2016 - 14 K 1315/14 - folgt nichts anderes. Dass in dem im Jahr 2002 von der Beklagten und der X1. geschlossenen Betreibervertrag unter anderem vereinbart wurde, wie es im Tatbestand dieses Urteils heißt, dass die X1. auch mit der Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden befasst sein sollte, ändert nichts daran, dass der Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2010 von der Betriebsleitung der Gemeindewerke X. erlassen wurde. Dies entsprach im Übrigen der Regelung im Betreibervertrag, die sich ausweislich des Tatbestands jenes Urteils allein zur Erstellung von Gebührenbescheiden verhielt, nicht aber zur derjenigen von Beitragsbescheiden. Der begehrten Beiziehung des Betreibervertrags bedarf es daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Soweit der Kläger pauschal auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).