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Beschluss

19 A 1154/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.19A1154.18.00
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Leitsätze

1. Für den Informationsanspruch des Lehramtsanwärters, vom Prüfungsausschuss die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32 Abs. 8 OVP) mitgeteilt zu bekommen, sind die vom BVerwG für mündliche Prüfungen aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (siehe BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 19 ff.).

2. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass der Prüfungsausschuss die Bewertung seiner Leistungen in der Unterrichtspraktischen Prüfung begründet, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere wann er eine Begründung verlangt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung.

3. Zur Wahrung wirksamen Rechtsschutzes ist es nicht geboten, die Noten der Unterrichtspraktischen Prüfungen in jedem Falle, d. h. auch ohne eine entsprechende Bitte des Lehramtsanwärters zu begründen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Informationsanspruch des Lehramtsanwärters, vom Prüfungsausschuss die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32 Abs. 8 OVP) mitgeteilt zu bekommen, sind die vom BVerwG für mündliche Prüfungen aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (siehe BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 19 ff.). 2. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass der Prüfungsausschuss die Bewertung seiner Leistungen in der Unterrichtspraktischen Prüfung begründet, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere wann er eine Begründung verlangt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. 3. Zur Wahrung wirksamen Rechtsschutzes ist es nicht geboten, die Noten der Unterrichtspraktischen Prüfungen in jedem Falle, d. h. auch ohne eine entsprechende Bitte des Lehramtsanwärters zu begründen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den in der Zulassungsbegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger stellt keinen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz und keine erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seinen Kernkritikpunkt verkannt und demzufolge nicht entkräftet, weil es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Ausführungen lediglich zu § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP vom 10. April 2011 mache, einer die Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung betreffenden Bestimmung. Er habe keinen Verstoß gegen § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP, sondern „die mangelnde Begründung der Prüfungsentscheidung gerügt und weiter gerügt, dass der Bescheid vom 04.05.2015 nichtmals zur Begründung auf die ‚Begründung‘ in den Niederschriften Bezug genommen wird“ (Seite 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. April 2018). Der Prüfling müsse der Entscheidung entnehmen können, warum so entschieden worden sei. Aus der Prüfungsentscheidung müsse hervorgehen, warum die Prüfung nicht bestanden worden sei. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand der hier erhobenen Verpflichtungsklage der Prüfungsbescheid in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO findet auf Verpflichtungsklagen analoge Anwendung. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung. Denn das Landesprüfungsamt hat darin die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 11. September 2015 zum Bestandteil des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2015 gemacht (Seite 3 des Widerspruchsbescheids). Diese Stellungnahme verhält sich umfangreich zu den Defiziten, derentwegen der für den Kläger gebildete Prüfungsausschuss (§ 30 OVP) für beide Unterrichtspraktische Prüfungen die Note „mangelhaft“ vergeben hat (§ 32 Abs. 8 Satz 1 OVP). Zudem legt der Prüfungsausschuss in ihr dar, warum er die gegen die Bewertung im Widerspruchsverfahren vom Kläger vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend erachtet. Ungeachtet dessen verkennt der Kläger Inhalt und Reichweite des von ihm sinngemäß geltend gemachten Informationsanspruchs, d. h. seines Rechts auf Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu der konkreten Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfungsleistungen gelangt sind. Für den Anspruch des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung für eine vor den Prüfern erbrachte praktische Prüfungsleistung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für mündliche Prüfungen aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Grundsätze, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 ‑ 6 C 18.93 ‑, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 19 ff., entsprechend heranzuziehen, weil die Prüfungssituationen insoweit vergleichbar sind. Bei mündlichen Prüfungen werden die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet; das gilt auch für die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist den besonderen Bedingungen, die bei mündlichen Prüfungen herrschen, sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung. Allerdings sind zum Ausgleich der unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Bezüglich der konkreten Anforderungen an die Begründung der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist maßgeblich auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes zugunsten des Prüflings abzustellen. Dieser muss, um wirksam Einwände gegen die Bewertung erheben zu können, die Gründe für die Bewertung kennen. Er hat einen Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen. Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ‑ 2 B 108.15 ‑, juris, Rn. 14, und vom 15. Juli 2010 ‑ 2 B 104.09 ‑, juris, Rn. 5 f.; Urteil vom 6. September 1995 a. a. O., Rn. 20-22, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2013 ‑ 19 A 100/12 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 4. Oktober 2011 ‑ 19 A 2287/10 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks. Eine aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete generelle Pflicht der Prüfer, bei den Unterrichtspraktischen Prüfungen ohne eine entsprechende ausdrückliche Bitte einzelner oder aller Prüflinge die Bewertungen der Prüfungsleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen, ist daher zu verneinen. Das gilt für eine mündliche und erst recht für eine schriftliche Begründung der Prüfungsentscheidung. Der vom Kläger vorgenommene Vergleich mit Verwaltungsakten im Beamtenrecht und den insoweit geltenden Begründungsanforderungen trägt daher nicht. Dass dem Grundrechtsschutz des Klägers in seiner Zweiten Staatsprüfung in Bezug auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Dies legt der Kläger auch nicht dar. Soweit er in Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung eine Nachfrage seinerseits hinsichtlich des in der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Chemie enthaltenen Satzes, dass der gezeigte Unterricht aus fachdidaktischer Sicht mehr als unbefriedigend gewesen sein soll, für unzumutbar erachtet, weil eine weitere Klärung der bewertungsrelevanten Gesichtspunkte nur durch zahlreiche Fragen möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine gewünschte Begründung der Notengebung anzustoßen, etwa durch die Frage, welche fachdidaktischen Defizite der Prüfungsausschuss für bewertungsrelevant erachtet und warum er diesen bei der getroffenen Bewertung ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Dass im vorliegenden Fall der Prüfungsausschuss substantiierte Nachfragen des Klägers unzureichend beantwortet hat, ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Einwände des Klägers lassen die Antworten des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme vom 11. September 2015 unberücksichtigt. In ihr erläutert der Prüfungsausschuss auf Seite 7 seinen in der Zulassungsbegründung vom 19. April 2018 thematisierten Satz in der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Religion: „Die Lern- und Arbeitsstrategien wurden insbesondere im methodischen Bereich nicht einer gymnasialen Oberstufe angemessen vermittelt und gefördert“. Dort heißt es unter Punkt 4. h) und i), dass die vorstrukturierten Arbeitsblätter überflüssig und nicht oberstufengemäß gewesen seien, da sie nur die Stichworte aufgegriffen hätten, die in der Aufgabenstellung schon enthalten gewesen seien, und dass die Arbeitsblätter zu erarbeitende Erkenntnisse vorweggenommen und nicht den Anforderungen in der Oberstufe entsprochen hätten. Ob das Landesprüfungsamt in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in der Lage war, Näheres zu diesem Kritikpunkt mitzuteilen ‑ wie es der Kläger moniert ‑, ist unerheblich. Nicht das Landesprüfungsamt, sondern der Prüfungsausschuss trifft die Bewertung nach § 32 Abs. 8 Satz 1 OVP. Er allein kennt die hierfür maßgeblichen Gründe und vermag dem Prüfling darüber Auskunft zu geben. Der Senat ist auch von einem ordnungsgemäßen Verlauf des Prüfungsverfahrens überzeugt. Er teilt nicht die Ansicht des Klägers, der Prüfungsausschuss habe bereits vor Durchführung der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung entschieden, die Prüfung abzubrechen und dies werde durch den handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift über die erste Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Chemie auf Seite 4 belegt. Unstreitig hat der Kläger in beiden Fächern vollständige Unterrichtspraktische Prüfungen absolviert und zwar am Prüfungstag in der Zeit von 10.40 bis 11.25 Uhr im Fach Chemie und von 11.35 bis 12.20 Uhr im Fach Katholische Religion. Beide Unterrichtspraktischen Prüfungen wurden auch jeweils mit einer Note bewertet. Ebenso wenig hat der Prüfungsausschuss voreingenommen die Note für die zweite Unterrichtspraktische Prüfung noch vor deren Durchführung festgelegt und damit eine an sachfremden Kriterien orientierte Einzel- und/oder Gesamtbewertung getroffen. Für die Annahme eines materiellen Bewertungsfehlers existieren keine objektiven Anhaltspunkte. Sowohl der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Katholische Religion als auch der Stellungnahme des Prüfungsausschusses lassen sich die für die Bewertung der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung ausschlaggebenden Gründe entnehmen. Sie orientieren sich ausschließlich an den einschlägigen Bewertungskriterien ‑ den Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf (Anlage 1 der OVP) ‑ und enthalten keine Hinweise auf eine durch die Note der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Chemie mitbeeinflusste Bewertung. Anderes folgt auch nicht daraus, dass in der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Chemie auf Seite 4 „Prüfung wurde abgebrochen (s. Anlage)“ vermerkt wurde. Dazu hat der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 11. September 2015 ohne Weiteres nachvollziehbar erläutert, es habe mit diesem Eintrag lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die Schriftliche Arbeit nicht mehr zu bewerten gewesen sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Prüfung aufgrund der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen für nicht bestanden zu erklären sei. Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die fachspezifischen Einwände des Klägers zur Bewertung im Fach Chemie zu Unrecht als unschlüssig, unsubstantiiert oder unerheblich und damit insgesamt als erfolglos angesehen hat (vgl. S. 9 bis 11 des Urteilsabdrucks). Der vom Kläger selbst verfassten Stellungnahme im Schriftsatz vom 24. April 2018 zur Stellungnahme der Fachleiterin H. lässt sich ebenso wenig wie dem sonstigen Zulassungsvortrag entnehmen, dass der Prüfungsausschuss eine fachwissenschaftlich oder fachdidaktisch vertretbare Vorgehensweise des Klägers in der Unterrichtsstunde als unvertretbar gewertet und/oder seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten haben könnte. Mit ihr erläutert der Kläger vor allem seine Beweggründe für die konkrete Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde und rechtfertigt nachträglich einzelne vom Prüfungsausschuss als defizitär angesehene Prüfungsleistungen. Die Wertungen des Verwaltungsgerichts werden hierdurch sämtlich nicht in Frage gestellt. Entsprechendes gilt für den Zulassungsvortrag in Bezug auf die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Katholische Religion. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, auch die diesbezüglichen Einwände gegen die getroffene Bewertung des Prüfungsausschusses seien unschlüssig, unsubstantiiert oder nicht entscheidungserheblich, wird durch ihn nicht in Zweifel gezogen. Mit den Darlegungen zum Begriffsverständnis Dr. Joseph Ratzingers entkräftet der Kläger nicht die Kritik des Prüfungsausschusses, der Kläger habe die Begriffe „Religion“ und „Theologie“ im Unterricht synonym verwandt. Auch bei unterstellter Richtigkeit seiner im Schriftsatz vom 23. April 2018 (Seiten 4 und 5) vertretenen Auffassung behielte die Prüferkritik ihre Berechtigung. Der Prüfungsausschuss fordert für die konkrete Unterrichtsstunde und den in ihr behandelten Text von Ratzinger, in dem es aus seiner Sicht nur um die Begriffe „Naturwissenschaft“ und „Theologie“ gehe, eine Abgrenzung vom Begriff der „Religion“, die der Kläger nicht vorgenommen habe. Dass dieses Textverständnis unrichtig ist, zeigt der Kläger nicht auf. Soweit der Prüfungsausschuss zum Verständnis die aus der zugehörigen Schriftlichen Arbeit ersichtliche Planung und Konzeption der gezeigten Unterrichtsstunde herangezogen hat, ist gegen diese Vorgehensweise rechtlich nichts zu erinnern. Für eine rechtswidrige Mitberücksichtigung dieser eigenständig zu bewertenden Prüfungsleistung (vgl. § 32 Abs. 9 OVP) bei der Notengebung für die Unterrichtspraktische Prüfung nach § 32 Abs. 8 OVP ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Solche werden vom Kläger auch nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat bemisst die Bedeutung des Bestehens der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes. Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).