Beschluss
4 A 598/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.4A598.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Mit der Gehörsrüge macht die Klägerin zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein psychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, dass die Klägerin an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Die in dem angegriffenen Urteil erfolgte Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.2015 – 1 B 9.15 –, juris, Rn. 3, oder auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13. Denn jedenfalls verletzt die Ablehnung der Beweiserhebung nur dann das rechtliche Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 – 1 B 118.17 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Den in der mündlichen hilfsweise gestellten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht mit der prozessrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, die Erkrankung sei nicht ausreichend substantiiert worden. Die insoweit aufgestellten Anforderungen entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin geltend macht, an einer behandlungsbedürftigen PTBS zu leiden, sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anforderungen an die Substantiierung zu stellen. Dazu gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris, Rn. 7, Urteile vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 = juris, Rn. 15, und vom 11.9.2007 – 10 C 17.07 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 = juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. Hieran fehlte es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil die Klägerin kein Attest vorgelegt hatte. Ob auf die Substantiierung der ebenfalls geltend gemachten Erkrankung an einer Depression diese Anforderungen (vollständig) übertragbar sind, vgl. so BayVGH, Beschluss vom 14.12.2018 – 1 ZB 18.33263 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2017 – 19 A 2461/14.A –, NVwZ 2017, 1227 = juris, Rn. 17, bedarf keiner Erörterung, da die Klägerin auch insoweit kein Attest vorgelegt hatte. Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht ist das Verwaltungsgericht auch im Einklang mit dem Prozessrecht dem Einwand nicht gefolgt, die Beibringung eines solchen Gutachtens sei für Asylsuchende aufgrund der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers schwierig und im Fall der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wenn im Einzelfall praktische Probleme für den Erhalt eines den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Gutachtens zumindest zeitweise bestehen können, mindert dies nicht die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO bestehenden prozessualen Pflichten, insbesondere weil die Klägerin im Klageverfahren durchgehend durch eine Rechtsanwältin vertreten war. An der Bewertung ändert auch nichts, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren erstmals ärztliche Stellungnahmen über ihre Erkrankung vorgelegt hat. Diese können nur im Rahmen eines Wiederaufgreifensantrags (§ 51 VwVfG) Bedeutung erlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 ‒ 10 C 25.07 ‒, NVwZ 2009, 595 = juris, Rn. 13 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2017 ‒ 4 A 1630/15.A ‒, juris, Rn. 14 f. Die Klägerin dringt mit dem Einwand, ihre Erkrankung hätte bei der Würdigung ihrer Aussage berücksichtigt werden müssen, ebenfalls nicht durch. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung wegen der Nichtberücksichtigung der angeblichen Erkrankung liegt hier nicht vor, weil die Erkrankung – wie vorstehend ausgeführt – nicht ausreichend substantiiert worden war. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang der Aussagewürdigung es ausdrücklich in Betracht gezogen, dass die Klägerin psychisch belastet ist (S. 8 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.