Beschluss
12 B 1630/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0508.12B1630.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruchs zeigt die Beschwerdebegründung zwar gewichtige Anhaltspunkte auf, welche jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt auf das Bestehen eines (Anordnungs-)Anspruchs auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 SGB VIII hindeuten. Wenn das Beschwerdevorbringen zu den während der Dauer von zwei (Schul-)Jahren bestehenden Schwierigkeiten an dem vom Antragsteller besuchten Gymnasium sowie zur fehlenden Beschulungsbereitschaft anderer öffentlicher Schulen zutrifft, dürfte es für den Antragsteller mit Blick auf § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht zumutbar (gewesen) sein, auf der Grundlage eher spekulativer Annahmen hinsichtlich zukünftiger Maßnahmen und ihrer Geeignetheit (geplante Lehrerfortbildung, nicht ausgeschöpfte Integrationshelfermöglichkeiten) auf den Weiterbesuch des Gymnasiums oder einer anderen, nicht konkret bezeichneten öffentlichen Schule verwiesen zu werden. Weiterhin dürfte es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr darauf ankommen, dass die Eltern des Antragstellers die Antragsgegnerin seinerzeit, d. h. vor der Selbstbeschaffung der Hilfe (Beschulung an der privaten L. -N. -Schule) im August 2017 nicht genügend über den Hilfebedarf des Antragstellers informiert haben. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, weil dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung jedenfalls das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegensteht. Dazu, dass eine die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigende Eilbedürftigkeit besteht, die Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung zur Kostenübernahme zu verpflichten, hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch mit Beschwerde Hinreichendes vortragen noch ist eine Eilbedürftigkeit sonst ersichtlich. Erst recht spricht nichts dafür, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine nachfolgende zusprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Solche Nachteile müssen indes vorliegen, wenn - wie hier - durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden soll. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 4. Dezember 2014- 12 B 1309/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Dass der begehrte Eilrechtsschutz in Gestalt der beantragten einstweiligen Anordnung auf Kostenübernahme auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wurde, änderte an einer - zeitlich beschränkten - Vorwegnahme der Hauptsache nichts. Die eher abstrakte Überlegung des Antragstellers, seine Beschulung an der L. -N. -Schule sei mangels Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nicht sichergestellt, begründet keine Eilbedürftigkeit. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass die Beschulung des Antragstellers an der genannten Schule nicht sichergestellt ist, weil bisher und auch gegenwärtig seine Eltern die Schulkosten getragen haben und tragen. Der in keiner Weise näher konkretisierte und belegte Vortrag des Antragstellers, seine Eltern könnten nicht noch zwei oder drei weitere Jahre die Schulkosten tragen, reicht nicht einmal aus, um den Schulbesuch als nicht gesichert anzusehen, und begründet erst recht keine Eilbedürftigkeit. Eine solche wäre anzunehmen, wenn ein Ende des Schulbesuchs des Antragstellers auf der L. -N. -Schule wegen fehlender Finanzierung der Schulkosten konkret anstünde oder absehbar wäre. Hierfür ist indes nicht ersichtlich. Dass die Eltern des Antragstellers hinsichtlich der Schulkosten (unterstellt) in Vorleistungen getreten sind und treten, begründet ebenfalls keine Eilbedürftigkeit. Darüber hinaus tritt dadurch kein schwerwiegender und unzumutbarer Nachteil ein, zumal die finanzielle Belastung durch eine zusprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen würde. Die Überlegungen des Antragstellers zu unzumutbaren Nachteilen für den Fall einer Rückkehr in das öffentliche Schulsystem sind irrelevant, weil eine solche Rückkehr nach den vorstehenden Ausführungen weder konkret ansteht noch absehbar ist. Was schließlich die vom Antragsteller vermisste "pädagogische Begleitung durch das Jugendamt" anbelangt, ergibt sich auch daraus keine Eilbedürftigkeit. Abgesehen davon erschließt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht, welche konkrete Jugendhilfeleistung damit gemeint sein sollte. Ein entsprechender Bedarf des Antragstellers ist bisher nicht aufgezeigt worden, zumal die beantragte einstweilige Anordnung lediglich auf die Kostenübernahme für den Schulbesuch gerichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.