Beschluss
9 A 1619/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0508.9A1619.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Der allein geltend gemachte Begründungsmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Den Entscheidungsgründen kommt eine doppelte Aufgabe zu. Sie sollen zum einen die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe diese doppelte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, also den Beteiligten, aber auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 4 A 4445/18.A -, juris Rn. 13, vgl. auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 217. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor. Die Antragsbegründung rügt, dem Urteil fehle die erforderliche Begründung, weil das Verwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 19. Mai 2017 gefolgt ist und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat. Dies allein führt indessen nicht auf einen Begründungsmangel. Denn die Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in § 77 Abs. 2 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO vorgesehen. Hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 1 ZB 05.30344 -, juris Rn. 5. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen grundsätzlich mit allen geltend gemachten Ansprüchen sowie den im Verfahren vorgetragenen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen muss. Vgl. W.-R. Schenke, in: Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 27; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 211 ff. Eine bloße Bezugnahme i.S.v. § 77 Abs. 2 AsylG genügt dem Begründungserfordernis daher nicht, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheids sich nicht zu allen Teilen des im gerichtlichen Verfahren verfolgten Klagebegehrens verhält oder wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, sei es durch schriftliche Klagebegründung, sei es im Rahmen der mündlichen Verhandlung in wesentlicher Hinsicht ergänzt worden ist. Geht das Gericht auf diesen weiteren Vortrag nicht gesondert ein, kann dies auf einen auch in Verfahren der vorliegenden Art nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rügefähigen Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes (§ 138 Nr. 3 VwGO) oder Begründungsmangels (§ 138 Nr. 6 VwGO) schließen lassen. Dass hier eine solche Fallgestaltung vorliegen könnte, ergibt sich aus der Antragsbegründung indessen nicht. Die Klagebegründung erschöpft sich in einem Verweis auf das Vorbringen der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger ausweislich des Terminsprotokolls keine weiteren Ausführungen zu ihren Asylgründen gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.