Beschluss
6 A 607/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0513.6A607.17.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen einen Bescheid, mit dem das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung (BPT 7 - körperliche
Leistungsfähigkeit, 3000 m-Lauf) wegen eines Prüfungsrücktritts ohne triftigen Grund festgestellt wurde.
Einzelfall der Wirksamkeit einer über eine unzuständige Stelle eingereichten Rücktrittserklärung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen einen Bescheid, mit dem das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung (BPT 7 - körperliche Leistungsfähigkeit, 3000 m-Lauf) wegen eines Prüfungsrücktritts ohne triftigen Grund festgestellt wurde. Einzelfall der Wirksamkeit einer über eine unzuständige Stelle eingereichten Rücktrittserklärung. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 19. August 2015, mit dem die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV) das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung BPT 7 (körperliche Leistungsfähigkeit - 3000m-Lauf) festgestellt hatte, aufgehoben, da diese Bewertung rechtswidrig sei. Der Kläger sei der Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA, die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen, ebenso nachgekommen wie der im Bescheid vom 2. April 2014 aufgestellten besonderen Anforderung, sich am Prüfungstermin bei einem Polizeiarzt vorzustellen und das polizeiärztliche Attest dem Prüfungsamt vorzulegen. Die erforderliche Unverzüglichkeit des Rücktritts werde mit der am Prüfungstag vor Prüfungsbeginn an die Ausbildungsabteilung bzw. Ausbildungsleitung gerichtete Mail samt privatärztlichem Attest vom 4. August 2015 gewahrt. Dabei müsse das Prüfungsamt der FHöV angesichts der ihm zukommenden Fürsorgepflicht für den Kandidaten die gegenüber der Ausbildungsleitung abgegebene Rücktrittserklärung als ihm gegenüber erfolgt wirken lassen. Denn es habe den Anschein erweckt, die Ausbildungsleitung fungiere als sein Empfangsbote, weil es in sämtlichen vergangenen Rücktrittsfällen (2. April 2014, 16. September 2014, 14. April 2015, 12. Mai 2015) die Weiterleitung des die am Prüfungstag erklärten Rücktritte betreffenden Schriftverkehrs durch die Ausbildungsleitung akzeptiert habe. Die weiter geforderte Glaubhaftmachung sei durch Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes erfolgt. Unbedenklich sei, dass die Untersuchung erst am 7. August 2015 stattgefunden habe, da die Polizeiärzte vorher erkrankt bzw. im Urlaub gewesen seien. Die Stellungnahme der Polizeiärztin sei dem Prüfungsamt auch hinreichend zeitnah am 19. August 2015 zur Kenntnis gelangt. Denn die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe sei nicht an dieselben engen zeitlichen Grenzen wie deren Geltendmachung geknüpft. Die Umstände des streitgegenständlichen Falles ließen nicht erkennen, dass zur Wahrung der Chancengleichheit die Glaubhaftmachung als verspätet angesehen werden müsse. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachten Rügen greifen nicht durch. Das beklagte Land wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegenüber der Ausbildungsleitung abgegebene Rücktrittserklärung des Klägers vom 4. August 2015 sei unverzüglich erfolgt bzw. müsse auch das Prüfungsamt als ihm gegenüber abgegeben wirken lassen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Empfangsboten, führt schon deswegen nicht weiter, weil es an den erstinstanzlichen Feststellungen vorbei geht. Das Verwaltungsgericht sieht die Ausbildungsleitung nämlich nicht als Empfangsboten für das Prüfungsamt an. Es stützt sich (lediglich) darauf, das Prüfungsamt habe - durch sein Verhalten bei den nicht weniger als vier früheren Prüfungsrücktritten - gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt (Hervorhebung durch den Senat), dass die Ausbildungsleitung als sein Empfangsbote fungiere; hieran sei es wegen des besonderen Prüfungsrechtsverhältnisses gebunden bzw. müsse mit Blick auf die Fürsorgepflicht bei Missverständnissen klarstellend reagieren. Mit der Zulassungsbegründung wird auch sonst nicht schlüssig vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu der Auffassung gelangt ist, das Prüfungsamt habe den Anschein erweckt, der Rücktritt könne über die Ausbildungsleitung erklärt werden, und es unterliege im Falle eines daraus folgenden Irrtums einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Aufklärungspflicht. Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis können sich für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie aufgrund seiner Fürsorgepflicht Hinweispflichten ergeben. Befindet sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum, ist sie verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm daraus drohenden Nachteile abzuwenden. Welche Hinweispflichten sich für die Prüfungsbehörde im Einzelnen ergeben, ist abhängig vom jeweiligen Prüfungsrecht sowie von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 26, und Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 = juris Rn. 36; OVG Saarl., Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 329/11 -, juris Rn. 77; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 268. Mit diesen Vorgaben im Einklang ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall zu der Einschätzung gelangt, das Prüfungsamt hätte - sofern es eine gegenüber der Ausbildungsleitung abgegebene Rücktrittserklärung nicht (mehr) hätte akzeptieren wollen - einen Hinweis geben müssen, weil es in den vergangenen Rücktrittsfällen die Weiterleitung durch die Ausbildungsleitung akzeptiert und damit den Anschein erweckt habe, die Ausbildungsabteilung fungiere als sein Empfangsbote. Im Ergebnis nicht durchgreifend ist die dagegen erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht lasse unerwähnt, dass der Kläger mehrfach direkt mit dem Prüfungsamt in Kontakt getreten sei. Hinsichtlich der verschiedenen Rücktrittserklärungen betrifft dies nämlich nur die Rücktrittserklärung für die Prüfungstermine vom 16. und 18. September 2014. Die polizeiärztliche Bescheinigung vom 18. September 2014 hatte der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge tatsächlich unmittelbar dem Prüfungsamt übersandt. Dass die weiteren Rücktrittserklärungen (2. April 2014, 14. April 2015, 12. Mai 2015) bzw. entsprechenden (polizei-)ärztlichen Nachweise der Prüfungsunfähigkeit hingegen über die Ausbildungsleitung erfolgt bzw. von dieser an das Prüfungsamt weitergeleitet worden sind, stellt auch das beklagte Land nicht in Frage. Daher folgt auch nichts anderes aus dem Umstand, dass die Ausbildungsleitung - wie das beklagte Land weiter geltend macht - den Kläger unter dem 3. September 2014 darauf hingewiesen hat, dass die „Veränderung von Prüfungsterminen ausschließlich mit dem Prüfungsamt geklärt“ werden könne. Daran hat es sich selbst in den nachfolgenden Rücktrittsfällen nicht gehalten und erneut eine Weiterleitung durch die Ausbildungsleitung akzeptiert. Dass „sonstige Kontaktaufnahmen“ des Klägers möglicherweise teilweise auch unmittelbar mit dem Prüfungsamt stattgefunden haben, verlangt ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Denn dies hat keine entscheidende Aussagekraft dafür, inwieweit das Prüfungsamt den Anschein erweckt, es akzeptiere Rücktrittserklärungen und eingereichte (polizei-)ärztliche Bescheinigungen über die Prüfungsunfähigkeit auch im Fall einer Weiterleitung durch die Ausbildungsleitung. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des beklagten Landes, jegliche Bescheide des Prüfungsamtes seien direkt an den Kläger gerichtet worden. Der Umstand, dass das Prüfungsamt selbst nicht den Weg über die Ausbildungsleitung genommen hat, bietet keine brauchbaren Anhaltspunkte dafür, inwieweit diese den Anschein erweckt hat, der Kläger könne seinerseits den Weg über die Ausbildungsleitung nehmen. Vielmehr vermittelt gerade der Umstand, dass das Prüfungsamt in diesen Bescheiden die ihm über die Ausbildungsleitung übermittelten Rücktrittserklärungen zu Gunsten des Klägers anerkannt hat, den Anschein, die Rücktrittserklärungen müssten nicht unmittelbar an das Prüfungsamt erfolgen. Soweit das beklagte Land schließlich darauf verweist, das Prüfungsamt habe dem Kläger durch mehrfache Hinweise, Anschreiben und Formulare die Regelungen der Studienordnung erläutert, ist dies zwar im Ausgangspunkt zutreffend. Dies ändert indessen nichts daran, dass sich das Prüfungsamt selbst wiederholt nicht an die entsprechenden Vorgaben gehalten hat, sondern - entgegen diesen ausdrücklichen anderslautenden Hinweisen und Regelungen - mehrfach die von der Ausbildungsleitung weitergeleiteten Rücktrittserklärungen und Atteste akzeptiert hat. Vor diesem Hintergrund musste sich auch dem Kläger ungeachtet der ihm grundsätzlich obliegenden Mitwirkungspflichten im vorliegenden besonderen Einzelfall entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine erneute Nachfrage aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).